Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-972/2010 Urteil vom 19. Januar 2011 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. Parteien C._______, Spanien, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente (Revision); Verfügung der IVSTA vom 8. Januar 2010.
C-972/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt Zürich mit Verfügung vom 25. September 2003 – gestützt auf einen Beschluss vom 16. Juli 2003 – festhielt, C._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer) habe ab 1. Oktober 2002 Anspruch auf eine ordentliche ganze Invalidenrente sowie eine Zusatzrente für die Ehegattin und zwei Kinderrenten (IV/53, 60), dass die infolge Wegzugs ins Ausland neu zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Mitteilung vom 3. November 2003 dem Beschwerdeführer die Weiterausrichtung seiner Rente, der Zusatzrente und der Kinderrenten bestätigte (IV/62), dass die IVSTA im Februar 2008 eine Rentenrevision initiierte (IV/72) und mit Verfügung vom 8. Januar 2010 die bisher gewährte ganze Invalidenrente ab 1. März 2010 aufhob und einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzog (IV/120), dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 16. Februar 2010 anfocht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten (act. 1, 16), dass die IVSTA mit Duplik vom 25. November 2010 unter Bezugnahme auf den Bericht des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle vom 12. November 2010 (IV/128) beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen (act. 18), dass der Beschwerdeführer triplikweise erklärte, er sei mit der Weiterausrichtung der Rente einverstanden (act. 20, 21), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
C-972/2010 dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG; Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und auch der Kostenvorschuss innert angesetzter Frist geleistet wurde (Zahlungsanweisung per 20. September 2010, act. 12), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass der ärztliche Dienst der IV-Stelle in seiner Stellungnahme vom 12. November 2010 ausführte, aufgrund des ausführlichen Berichtes von Dr. S._______ vom 24. September 2010 sei die Magen-Darm-Situation offenbar nicht ganz so ruhig, wie er dies bisher angenommen habe, weshalb eine Arbeitsfähigkeit auch in Verweisungstätigkeiten eingeschränkt sei, dass sich zudem auch die genannte chronische Depression als einschränkend erweisen könnte, er hierfür aber den Erhalt eines aktuellen psychiatrischen Berichts wünsche und diesbezüglich den Antrag auf ergänzende Abklärungen stelle, dass sich die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 25. November 2010 der Beurteilung des ärztlichen Dienstes anschloss und damit sinngemäss feststellte, dass die Verfügung vom 8. Januar 2010 auf einem mangelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt beruhte und sich die Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen als notwendig erweist, dass der Beschwerdeführer beschwerdeweise keinen Antrag auf Begutachtung stellte und auch in der Triplik an der Gewährung einer Rente festhielt, dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der IVSTA nicht entsprochen werden sollte, dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2010 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden
C-972/2010 Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und der am 30. September 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 300.- zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 1 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 8. Januar 2010 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 30. September 2010 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintreten der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an:
C-972/2010 – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: