Abtei lung III C-956/2006 {T 0/2} Urteil vom 20. August 2007 Mitwirkung: Richter Imoberdorf (Kammerpräsident); Richter Trommer und Vaudan; Gerichtsschreiberin Kaufmann. B._______ und R._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung für A._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Die am 5. Januar 1961 geborene mazedonische Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 2. Mai 2006 bei der Schweizerischen Botschaft in Skopje ein Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Cousine und deren Ehemann B._______ und R._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Dietikon (ZH). Die Schweizer Vertretung lehnte die Erteilung des Visums formlos ab und überwies das Gesuch der Vorinstanz zum Entscheid. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich bei den Gastgebern weitere Auskünfte eingeholt hatte, verweigerte die Vorinstanz in einer Verfügung vom 7. Juli 2006 die nachgesuchte Einreisebewilligung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise könne angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im Herkunftsland sowie der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin nicht als gesichert betrachtet werden. C. Mit inhaltlich identischen Rechtsmitteleingaben vom 2. und 15. August 2006 (je Datum des Poststempels) beantragten die Gastgeber beim damals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) implizit, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Gesuchstellerin sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen sinngemäss vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin sei nicht gesichert. Es gehe wirklich nur um einen Besuchsaufenthalt in der Schweiz, und sie (die Beschwerdeführer) garantierten für eine fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin. D. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 6. September 2006 die Abweisung der Beschwerde. E. In einer Replik vom 20. September 2006 halten die Beschwerdeführer an ihrem Rechtsbegehren und an dessen Begründung fest. Ergänzend führen sie aus, die Gesuchstellerin habe durchaus Bindungen an ihren Herkunftsort, die für eine fristgerechte Wiederausreise sprechen würden. So besitze sie ein Haus und Tiere, um welche sie sich kümmere. Sie habe auch einen Freund, mit dem sie eine gemeinsame Zukunft plane. Es gehe ihr einzig darum, einmal ihren Sohn und ihre Tochter sowie den Rest der Verwandtschaft in der Schweiz besuchen zu können. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betr. Einreiseverweigerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesge-
3 setzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20], Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes bereits beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Gemäss Artikel 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.4 Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 20 Abs. 2 ANAG, Art. 48 ff. VwVG). 2. 2.1 Die schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist – vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern vom 14. Januar 1998 [VEA, SR 142.211]; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M., 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24). 2.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). 3. 3.1 Die Gesuchstellerin benötigt aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 3.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausrei-
4 se erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 3.3 Die wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Mazedonien gestalten sich für grosse Teile der Bevölkerung nach wie vor schwierig. Obschon das Wirtschaftswachstum seit dem Krisenjahr 2001 kontinuierlich gesteigert werden konnte, lag die Arbeitslosenquote im europäischen Vergleich mit 37,3% im Jahr 2005 weiterhin überdurchschnittlich hoch (vgl. www.auswaertiges-amt.de, Stand: März 2007). Gemäss World Bank Report lebten im Jahre 2005 rund 22% der mazedonischen Bevölkerung in absoluter Armut (siehe auch Amnesty International Report 2006). Für einen echten Aufholprozess der sich immer noch in der Transformation befindlichen Volkswirtschaft müssten die Wachstumsraten nach Einschätzung von Experten deutlich höher liegen als heute. Die herrschenden Verhältnisse wiederspiegeln sich in einer anhaltend hohen Emigrationsrate, die vorab – aber lange nicht nur – junge, am Anfang ihrer beruflichen Laufbahn stehende Bürger erfasst. Der Wille zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss in jenen Fällen noch begünstigt, in denen sich Verwandte, Bekannte oder Freunde dauerhaft im Ausland aufhalten bzw. sich dort etabliert haben. 4. Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 5. 5.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 46-jährige, alleinstehende Frau. Seit Mitte des Jahres 2000 ist sie geschieden. Ihre beiden erwachsenen Kinder, ein Sohn und eine Tochter, leben seit September 2002 bzw. August 2004 in der Schweiz und sind hier verheiratet. Besondere Verpflichtungen oder Verknüpfungen der Gesuchstellerin an ihr angestammtes Umfeld sind keine auszumachen. Die erst im Rahmen der Replik geltend gemachten Bindungen an ihren Herkunftsort (Haus, Tiere, Freund) vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen: Zum einen sind die entsprechenden Behauptungen nicht näher erläutert oder belegt worden, und zum anderen gilt es auch zu beachten, dass die Gesuchstellerin im Jahre http://www.auswaertiges-amt.de/ http://www.auswaertiges-amt.de/ http://www.auswaertiges-amt.de/
5 2004 und damit vor noch nicht allzu langer Zeit versucht hat, dauerhaft in die Schweiz zu übersiedeln (dies im Rahmen eines Familiennachzugsgesuchs, welches von ihrem in Olten lebenden Sohn eingereicht und später wegen Aussichtslosigkeit wieder zurückgezogen wurde). Aus den in diesem Zusammenhang eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass die Gesuchstellerin seit ihrer Scheidung bei einem Bruder und dessen Familie (Ehefrau und vier Kinder) wohnte, und selbst weder Einkommen noch Vermögen hatte. Das Familiennachzugsgesuch wurde mit prekären Wohnverhältnissen, aber auch damit begründet, dass die Gesuchstellerin gesundheitlich angeschlagen sei und deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Es sei die Pflicht des einzigen Sohnes, sich um die Mutter zu kümmern. Gemäss ihren Gesuchsunterlagen im Visumsverfahren ist die Gesuchstellerin nach wie vor nicht erwerbstätig, und über die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sie lebt, ist nichts bekannt. Aus den Akten ergeben sich keine Indizien für die Annahme, dass sie mittlerweile in wesentlich komfortableren Verhältnissen lebt. Insgesamt ist somit festzustellen, dass vorliegend weder enge Bindungen der Gesuchstellerin an ihr Herkunftsland, geschweige denn Verpflichtungen erkennbar sind, welche die Prognose einer anstandslosen und fristgerechten Wiederausreise begünstigen könnten. 5.2 Vor diesem allgemeinen und persönlichen Hintergrund ist die Beurteilung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach keine genügende Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Diese Einschätzung kann durch die seitens der Beschwerdeführer abgegebenen besonderen Zusicherungen nicht in Frage gestellt werden. Solche Zusicherungen sind rechtlich nicht verbindlich und faktisch auch nicht durchsetzbar. Die Beschwerdeführer können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem geplanten Besuchsaufenthalt, aus naheliegenden Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes garantieren. Letztlich bleibt es diesem anheim gestellt, ob er sich an die deklarierten Vorgaben halten will oder nicht. 6. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 6
6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind durch den am 18. August 2006 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - den Beschwerdeführern (Einschreiben) - der Vorinstanz (Einschreiben; Akten 2 141 917 zurück). Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: A. Imoberdorf D. Kaufmann Versand am: