Abtei lung II I C-955/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . April 2008 Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Barbara Haake. Y._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf X._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-955/2007 Sachverhalt: A. Am 22. Oktober 2006 beantragte der 1982 geborene X._______, Staatsangehöriger des Iran, bei der Schweizerischen Botschaft in Teheran ein Visum für einen fünfwöchigen Besuchsaufenthalt bei seinen im Kanton Aargau lebenden Verwandten. Er gab dabei an, sein Onkel Y._______ werde für seine Aufenthaltskosten in der Schweiz aufkommen. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Vertretung das Gesuch zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Aargau beim Gastgeber Abklärungen zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen hatte, sprach es sich gegenüber der Vorinstanz mit Schreiben vom 23. November 2006 gegen die Einreise des Gesuchstellers aus. C. Mit Verfügung vom 12. Januar 2007 wies die Vorinstanz das Einreisegesuch von X._______ ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass die Erteilung einer Einreisebewilligung unter anderem dann zu verweigern sei, wenn die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der gesuchstellenden Person nicht als gesichert betrachtet werden könne, sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen oder sozioökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation. Wie die in zahlreichen Fällen gemachte Erfahrung zeige, würden insbesondere Touristen- oder Besuchervisa immer wieder von Personen, welche sich eigentlich dauerhaft hier niederlassen möchten, missbraucht. Der Gesuchsteller stamme immerhin aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Ihm oblägen in seiner Heimat auch weder zwingende gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, welche das vorgängig beschriebene Risiko entsprechend gering erscheinen liessen. D. Gegen diese Verfügung erhob Y._______ am 1. Februar 2007 Beschwerde mit dem Begehren um Erteilung der beantragten Einreisebewilligung. Er macht geltend, dass er für die Rückreise seines Gastes garantiere. Auch aufgrund der persönlichen Situation von X._______ dürfe dessen Wiederausreise nicht in Frage gestellt C-955/2007 werden, denn er verfüge in seinem Heimatland über eine feste Anstellung als Computertechniker. Seine einmonatige Abwesenheit vom Arbeitsplatz sei mit seinem Vorgesetzten bereits besprochen und bewilligt worden. Er, Y._______, werde auch darauf verzichten, für seinen Gast eine Verlängerung des Aufenthalts zu beantragen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2007 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. Der Gesuchsteller sei jung und unverheiratet. Auch wenn er in seiner Heimat über eine Anstellung verfüge, könne ihn dies im Hinblick auf das dortige wirtschaftliche Umfeld und die schlechten sozialen Absicherungen möglicherweise nicht davon abhalten, ins Ausland zu emigrieren. Die gegenteiligen Zusicherungen des Gastgebers – auch wenn dessen Integrität nicht bezweifelt werde – könnten nicht zur Änderung des angefochtenen Entscheids führen. F. Mit seiner darauffolgenden Stellungnahme vom 16. Mai 2007 übersandte der Beschwerdeführer eine Arbeitsbestätigung sowie eine 21 Tage umfassende Urlaubsbescheinigung seines Gastes. Er wiederholt die Zusicherungen bezüglich der anstandslosen Wiederausreise und weist dabei insbesondere darauf hin, dass X._______ bereits in seiner Kindheit in der Schweiz gewesen sei. Weiterhin macht er geltend, dass der grösste Teil seiner Verwandschaft im Iran lebe und ein Kontakt zu ihr nur per Telefon möglich sei. Auch seine drei erwachsenen Söhne hätten bisher nie die Möglichkeit gehabt, einen Verwandten aus dem Iran persönlich kennenzulernen. G. Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge- C-955/2007 gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 – 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das bisher geltende Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufgehoben (Art. 125 i.V.m. Anhang I AuG). Das bisherige Recht bleibt jedoch auf Gesuche anwendbar, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht wurden (Art. 126 Abs. 1 AuG). Da die der Beschwerde zugrunde liegenden Einreisebegehren am 22. Oktober 2006 eingereicht wurden, finden somit die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen des aANAG sowie die gestützt darauf erlassenen Vollziehungsvorschriften (Art. 25 aANAG) Anwendung. C-955/2007 4. Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG). Gewisse Gruppen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [aVEA, AS 1998 194]). 4.1 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18 aVEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA). Das schweizerische Recht räumt somit weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/ München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht deshalb im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt namentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische bzw. besuchsweise Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 aANAG i.V.m. den nachstehenden Visumsbestimmungen). 4.2 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 aVEA aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 aVEA). Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). 5. Der Gesuchsteller kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und unterliegt aufgrund seiner Nationalität den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 1-5 aVEA). Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. Insbesondere C-955/2007 ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsland des Gesuchstellers und unter Berücksichtigung der persönlichen Lebensumstände einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat. 5.1 Die politischen Machtstrukturen im Iran sind vom autoritären Herrschaftsprinzip des „velayat-e faqih“ (Herrschaft der Islamischen Rechtsgelehrten) geprägt und haben Auswirkungen auf praktisch jeden Lebensbereich. Die mit Reformbestrebungen einhergehende Amtszeit von Staatspräsident Sayed Mohammed Khatami endete im August 2005 mit dem Amtsantritt von Mahmud Ahmadinejad, der als Vertreter des streng religiösen konservativen Flügels der iranischen Politik gilt. Nach seinem ersten Amtsjahr, welches einen aussenpolitischen Kurswechsel einleitete, rückten innen- und wirtschaftspolitische Themen – darunter die Bekämpfung der Inflation – in den Vordergrund. Unter zunehmendem innenpolitischen Druck verfügte die Regierung Ahmadinejad die Schliessung verschiedener Zeitungen sowie die Kontrolle des Internets durch Einsatz von Filterprogrammen. Wiederholte Demonstrationen von Frauen- und Menschenrechtsaktivisten, Lehrerproteste und Proteste an Universitäten führten dazu, dass zahlreiche Teilnehmer verhaftet und teilweise zu Haftstrafen verurteilt wurden. (Quelle: http://www.auswaertiges-amt.de , Stand: Juni 2007). Die vor allem in reformwilligen, gebildeten Kreisen bestehende Unzufriedenheit über die dargelegte innenpolitische Situation ist für diejenigen, die es sich leisten können, häufig Anlass, eine Emigration (insbesondere auch nach West- oder Mitteleuropa) ins Auge zu fassen. Dabei zeigt sich die Tendenz zur Auswanderung erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ledigen männlichen Personen; sie wird vor allem dann noch begünstigt, wenn bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben und dementsprechend ein minimales Beziehungsnetz besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 5.2 Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Ausreise zu schliessen. Die soeben dargelegten Umstände entbinden daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. http://www.auswaertiges-amt.de/
C-955/2007 6. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der 25-jährige Gesuchsteller, der sich selbst als „IT-manager of constructions“ bezeichnet, ein Visum für einen fünfwöchigen Besuchsaufenthalt beantragt hat. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer dargelegt, X._______ habe in seinem Heimatland eine feste Anstellung als Computertechniker, weswegen seine Wiederausreise gewährleistet sei; seine einmonatige Abwesenheit vom Arbeitsplatz sei auch von seinem Vorgesetzten bewilligt worden. 6.1 Der angeblich gesicherte Arbeitsplatz ist zwar ein Gesichtspunkt, der für die berufliche Integration und damit auch für die Rückkehrbereitschaft des Gesuchstellers sprechen könnte. Zweifel bezüglich des Arbeitsverhältnisses und bezüglich der bewilligten Urlaubsabwesenheit ergeben sich jedoch daraus, dass X._______ der Botschaft in Teheran eine englischsprachige Arbeitsbestätigung vorgelegt hat, die sich in Form, Schrift und Inhalt von der – ebenfalls in englischer Sprache verfassten – Arbeitsbestätigung und Urlaubsbescheinigung unterscheidet, die der Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2007 eingereicht hat. In Anbetracht dieser gravierenden Unstimmigkeit muss der angegebene Zweck des beabsichtigten Besuchs in Zweifel gezogen und für die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers eine ungünstige Prognose gestellt werden. 6.2 Dem Gastgeber mag zugute gehalten werden, dass er sich über die aufgezeigten Unstimmigkeiten gar nicht im Klaren war. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich allerdings auch die Vermutung, dass Y._______ – möglicherweise im guten Glauben und ohne die wirklichen Besuchsabsichten zu hinterfragen – eine Gefälligkeitseinladung für seinen Gast ausgesprochen hat. Dafür spricht auch der Umstand, dass Letzterer nur ein entfernter Verwandter, nämlich der Sohn einer Cousine ist, zu dem seit mehr als 20 Jahren kein persönlicher Kontakt gepflegt wurde (vgl. Auskunftsbogen des Migrationsamtes Kanton Aargau). Dass sich der jetzt 25-jährige Gesuchsteller als zwei- bzw. vierjähriges Kind zusammen mit seinen Eltern in der Schweiz aufgehalten hat und wieder ausgereist ist, lässt – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – keinesfalls auf eine künftige gesicherte Wiederausreise schliessen. C-955/2007 6.3 An der dargelegten Risikoeinschätzung vermögen die gegenteiligen Zusicherungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise sind nicht so sehr die Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit nicht aber für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 57.24). 7. Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. c aVEA). Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung – auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. 8. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite C-955/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 2 260 321) - das Migrationsamt Kanton Aargau, Bahnhofstrasse 86/88, Postfach, 5001 Aargau Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Haake Versand: Seite 9