Abtei lung III C-955/2006 {T 0/2} Urteil vom 15. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Imoberdorf (Kammerpräsident); Richter Trommer und Richterin Avenati-Carpani; Gerichtsschreiber Mäder. J._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Fürsprecher Lars Rindlisbacher, Wydenstrasse 11, Postfach 130, 4704 Niederbipp, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Der 1977 geborene dominikanische Staatsangehörige J._______ (nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer) beantragte bei der Schweizerischen Auslandvertretung in Santa Domingo am 26. April 2006 ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei seiner Schwester und ihrem Ehemann (nachfolgend: Gastgeber) in Thun (BE). Nach formloser Verweigerung leitete die Schweizerische Vertretung das Gesuch an das BFM (nachfolgend: Vorinstanz) zur Prüfung und zum formellen Entscheid weiter. B. Die Vorinstanz wies das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 19. Juli 2006 ab. Dies mit der Begründung, es bestehe nicht genügend Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt. C. Mit Eingabe vom 9. August 2006 reichte der (nun anwaltlich vertretene) Gesuchsteller Beschwerde beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) ein und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung führte er Folgendes aus: Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass seine Wiederausreise nicht gewährleistet wäre. Die Tatsache, dass sich Landsleute missbräuchlich verhielten, könne ihm nicht entgegengehalten werden; dies sage nichts aus über seine persönliche Situation oder sein Verhalten. Sein Wille zur anstandslosen und fristgerechten Wiederausreise ergebe sich schon explizit aus entsprechenden schriftlichen Erklärungen, die er und seine Gastgeber abgegeben hätten. Es bestünden aber auch persönliche, familiäre und berufliche Verpflichtungen, die genügend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten würden. So besuche er regelmässig Abendkurse zur beruflichen Weiterbildung. Durch seinen Arbeitserwerb erziele er ein regelmässiges Einkommen, welches für die Bestreitung des Lebensbedarfs seiner Eltern, mit welchen er zusammenlebe, unentbehrlich sei. Die Wahrnehmung dieser Unterstützungspflicht mache seine Anwesenheit im Heimatland unabdingbar. Zudem seien seine Mutter und eine enge Bekannte bereits in der Schweiz gewesen und anstandslos wieder ausgereist. Der Beschwerde waren Willenserklärungen des Beschwerdeführers und der Gastgeber betreffend der Wiederausreise sowie eine Arbeitsbestätigung den Beschwerdeführer betreffend beigefügt. D. Mit Eingabe vom 28. August 2006 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welches vom EJPD abgelehnt wurde (Zwischenverfügung vom 30. August 2006). E. Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 15. September 2006 auf Abweisung der Beschwerde. F. In einer Replik vom 22. September 2006 hält der Beschwerdeführer an seinen Begehren und deren Begründung fest.
3 G. Auf den weiteren Akteninhalt und die Vorbringen der Parteien wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). 1.4 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. 2. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 20 Abs. 1 ANAG, Art. 48 ff. VwVG). 3. 3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR 142.211]; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29, mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel/ Genf/München 2000, S. 24). 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung
4 von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1 bis 5 VEA). Der Beschwerdeführer kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen; er ist aufgrund seiner Staatsangehörigkeit visumspflichtig. 4. Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Art. 1 Abs. 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA haben sie unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Die Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, seine fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 5. 5.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 5.2 Nach mehr als zehn Jahren starken Wachstums befindet sich die Dominikanische Republik seit Anfang 2003 in einer wirtschaftlich schwierigen Situation. Zur Wirtschaftskrise hat unter anderem die Insolvenz einer der grössten Geschäftsbanken beigetragen, deren Verbindlichkeiten von der dominikanischen Zentralbank übernommen wurden. Die Wirtschaftsdaten weisen für das Jahr 2003 eine Verdoppelung der Staatsverschuldung auf etwa 56% des Bruttoinlandproduktes aus und die Inflationsrate betrug allein in diesem Jahr 42.7%. Die Wirtschaftskrise hat vor allem auch die Bevölkerung empfindlich getroffen. In diesem Zeitraum stieg der Anteil der unter der Armutsgrenze lebenden dominikanischen Bevölkerung um etwa 582'000 auf 5.71 Mio. (bei einer Gesamtbevölkerung von ca. 9.03 Mio. Einwohnern im Jahr 2005). Der gesetzliche Mindestlohn pro Monat betrug Ende 2003 zwischen 73 USD (kleine Unternehmen) und 119 USD (grosse Unternehmen) und ist damit im Vergleich zu den Vorjahren deutlich zurückgegangen. Die Arbeitslosenquote ist in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen und betrug im Jahre 2004 18.4%. Die wichtigste Einnahmequelle neben dem Tourismus sind die Transferzahlungen der im Ausland lebenden Dominikaner. Gerade in der jungen Bevölkerung ist denn auch aufgrund der ungünstigen Lebensverhältnisse ein starker Migrationsdruck festzustellen (Quelle: http://www.auswaertiges-amt.de, Stand März 2006). Dabei gilt auch die Schweiz als Zielland vieler Auswanderer im erwerbsfähigen Alter, welche sich hier unter besseren Lebensbedingungen eine Existenz aufbauen möchten. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
5 6. 6.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller bzw. einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 6.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 30-jährigen, ledigen Mann ohne eigene Familie, der zusammen mit seinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Aus dem Umstand, dass er für die Dauer seines Besuchsaufenthaltes in der Schweiz seine Eltern in der Heimat zurücklassen würde, kann er nichts besonderes für sich ableiten. Geltend gemacht wird in diesem Zusammenhang nur eine wirtschaftliche Abhängigkeit. Weshalb die finanzielle Unterstützung eine dauernde Anwesenheit des Beschwerdeführers im Heimatland bedingen soll, ist nicht einsehbar. Die Erfahrung zeigt denn auch ganz allgemein, dass zurückbleibende Angehörige gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen. Im Gegenteil, der Entscheid kann dort gerade von der Hoffnung getragen sein, die Angehörigen aus dem Ausland effizienter unterstützen zu können. 6.3 Grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich ein Gesuchsteller befindet. Der Beschwerdeführer macht geltend, er gehe einer Erwerbstätigkeit nach und betreibe daneben eine Weiterbildung. In Bezug auf die Berufstätigkeit (und damit auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich der Beschwerdeführer befindet) bestehen jedoch weitgehende Unklarheiten. Im Visumsantrag vom 26. April 2006 deklarierte er seine berufliche Tätigkeit als "selbständig" (ohne weitere Spezifizierung). Folgerichtig machte er auf dem Formular keine weiteren Angaben zu einem Arbeitgeber. In einer schon damals beigebrachten Bestätigung vom 3. Mai 2006 bestätigt eine Autohandelsfirma in La Vega, dass der Beschwerdeführer seit April 2005 Unterhaltungselektronik in ihre Fahrzeuge einbaue. Wie regelmässig diese Aufträge sind und welches Einkommen daraus resultiert, bleibt indessen offen, spricht sich doch weder die besagte Bestätigung noch der Beschwerdeführer selbst dazu aus. Zur Begründung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege machte er Prozessarmut geltend und führte aus, er arbeite temporär im Stundenlohn für die besagte Firma und erziele dabei ein nur geringes Einkommen. Vermögen habe er keines. Einkommensbelege wurden in Aussicht gestellt, in der Folge aber nicht nachgereicht. Alles in allem kann demnach nicht von besonders guten, stabilen beruflichen und
6 wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, die geeignet wären, von einer Emigration abzuhalten. 6.4 Besondere Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise kann auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass sich der Beschwerdeführer nebst seiner beruflichen Tätigkeit weiterbilde. Auch hier fehlen jegliche Angaben wie beispielsweise zur Art dieser Weiterbildung, der besuchten Schule und dem angestrebten Abschluss. Lässt sich nicht feststellen, welcher Art die behauptete Ausbildung ist, so kann auch nicht abgeschätzt werden, was damit beruflich und wirtschaftlich allenfalls zu erreichen wäre. 6.5 Die Gastgeber haben sich dazu bereit erklärt, für die Lebensunterhaltskosten des Beschwerdeführers während seines geplanten Besuchsaufenthaltes aufzukommen. Weiter garantieren sie für eine anstandslose und fristgerechte Rückkehr des Beschwerdeführers. Die Integrität der Gastgeber wird in keiner Art und Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr der Wille und die Haltung eines Gastgebers von Bedeutung. Dieser kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes. Dafür kann letztendlich nur der Gast selbst einstehen, wobei auch hier eine entsprechende Erklärung - wie die Vorinstanz zurecht festhält - nicht genügen kann. 6.6 Schliesslich weist der Beschwerdeführer noch darauf hin, dass sowohl seine Mutter als auch eine enge Bekannte in der Schweiz zu Besuch gewesen seien und danach anstandslos wieder ausgereist seien. Bezüglich der engen Bekannten ist eine Überprüfung der Sachlage und ein Vergleich in Anbetracht der völligen Unkenntnis des Falles nicht möglich. Bezüglich eines Vergleichs mit der Visumserteilung an die Mutter des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2004 durch die Schweizerische Vertretung in Santa Domingo muss Folgendes beachtet werden: Die Risikoanalyse hat wie der Beschwerdeführer selbst mehrfach betont - jeweils aufgrund einer Beurteilung des konkreten Einzelfalls zu erfolgen. Allein aus dem Umstand, dass Drittpersonen ein Besuchervisum ausgestellt wurde und diese in der Folge auch tatsächlich die damit verbundene Pflicht der fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise nicht verletzten, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. 7. Alles in allem durfte die Vorinstanz davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten, sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - abzulehnen. Daraus folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
7 63 Abs. 1 VwVG) und in Anwendung von Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 600.-- festzusetzen. (Dispositiv S. 8)
8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 28. August 2006 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (Einschreiben) - der Vorinstanz (Einschreiben; Akten 2 235 366 retour) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: A. Imoberdorf P. Mäder Versand am: