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Bundesverwaltungsgericht 22.04.2026 C-918/2026

22 avril 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·600 mots·~3 min·15

Résumé

Marktüberwachung | Marktüberwachung, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln, Verfügung vom 3. Februar 2026

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-918/2026

Abschreibungsentscheid v o m 2 2 . April 2026 Besetzung Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Martina Filippo.

Parteien A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz.

Gegenstand Marktüberwachung, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln, Verfügung vom 3. Februar 2026.

C-918/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 3. Februar 2026 die Einziehung und Vernichtung der vom Zollinspektorat im September 2025 zurückgehaltenen, an A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) adressierten Sendung, bestehend aus acht Ampullen FERTIGYN HP 5000, verfügt sowie eine Gebühr in der Höhe von Fr. 400.- auferlegt hat (BVGer-act. 1 Beilage), dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 7. Februar 2026 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben hat (BVGer-act. 1), dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 31 ff. VGG sowie Art. 20 Abs. 4 des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni 2011 [SpoFöG, SR 415.0]), dass das Gericht mit Zwischenverfügung vom 23. März 2026 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und sie aufgefordert hat, bis zum 7. Mai 2026 für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten von Fr. 800.- zu leisten (Art. 63 Abs. 4 VwVG; BVGer-act. 4), dass die Beschwerdeführerin dem Gericht innert laufender Frist mit schriftlicher Eingabe vom 10. April 2026 klar, ausdrücklich und bedingungslos mitgeteilt hat, ihre Beschwerde zurückzuziehen (BVGer-act. 7), dass daher das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. Art. 6 Bst. a VGKE [SR 173.320.2]) und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-918/2026 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das VBS.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Martina Filippo

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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