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Bundesverwaltungsgericht 07.07.2009 C-897/2007

7 juillet 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,083 mots·~15 min·3

Résumé

Invalidenversicherung (IV) | Invalidenrente

Texte intégral

Abtei lung II I C-897/2007 {T 0/2} Urteil v o m 7 . Juli 2009 Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Susanne Genner. A._______, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer, Go-Re-Ma, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Beschwerdegegnerin, Invalidenrente. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-897/2007 Sachverhalt: A. Die am (...) 1960 geborene Beschwerdeführerin bosnischer Nationalität lebte von 1979 bis 1992 in der Schweiz. Gemäss Exposé der IV- Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) vom 30. August 2006 (act. 20) arbeitete sie von 1980 bis April 1992 im Restaurant X._______, Y._______, im Service, am Buffet und in der Küche. 1992 kehrte sie nach Bosnien zurück und übte dort keine Erwerbstätigkeit mehr aus bzw. war als Hausfrau tätig. B. Mit Gesuch vom 16. August 2005 (act. 1), eingegangen bei der Vorinstanz am 29. August 2005, beantragte die Beschwerdeführerin die Zusprechung einer Invalidenrente. Mit Schreiben vom 29. September 2005 (act. 5) teilte lic. iur. G. Reljic der Vorinstanz mit, er habe die Vertretung der Beschwerdeführerin übernommen. C. Die Vorinstanz zog namentlich folgende Unterlagen zu den Akten: • Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten vom 21. März 2006 (act. 14), unterzeichnet am 4. April 2006 • Dokumentation des Gesundheitszentrums B._______ vom 20. Juli 2005 (act. 19) mit übersetzten Berichten der Dres. med. C._______, D._______, und E._______ ... (Nachname fehlt), alle Arbeitsmedizin (act. 19 S. 1-2), sowie der Dres. med. F._______, Physikalische Medizin, vom 13. Juli 2005 (act. 19 S. 7), und G._______, Rheumatologie, vom 12. Juli 2005 (act. 19 S. 10) Aufgrund der medizinischen Dokumentation nannte Dr. H._______ im Schlussbericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone vom 4. Dezember 2006 (act. 22) als Hauptdiagnose ein lumbo-vertrebrales Syndrom mit degenerativen Veränderungen sowie als Nebendiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine zweiseitige Coxarthrose und einen Status nach Fraktur des linken Fersenbeins 1984. Unter Verweis auf den Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten vom 21. März 2006 (act. 14), unterzeichnet am 4. April 2006, schätzte Dr. H._______ die Beschwerdeführerin für Tätigkeiten im Haushalt ab Juli 2005 als zu 40% eingeschränkt ein. In angepassten C-897/2007 Verweisungstätigkeiten bestehe jedoch unter Vorbehalt der funktionellen Einschränkungen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. D. Mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2006 (act. 23) teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, es liege keine rentenbegründende Invalidität vor, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werden müsste. E. Den mit Eingabe vom 18. Dezember 2006 (act. 24) erhobenen Einwand der Beschwerdeführerin wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. Januar 2007 (act. 27) ab und bestätigte den Vorbescheid vom 13. Dezember 2006 (act. 23). Bei versicherten Personen, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig gewesen seien und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden könne, bestimme sich die Invalidität nach den Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und Art. 28 Abs. 2bis IVG. Die Invalidität bestehe in der Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich (wie zum Beispiel in der Führung des Haushalts) zu betätigen. Für die Bemessung der Invalidität werde darauf abgestellt, in welchem Masse die versicherte Person behindert sei, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. F. Gegen die Verfügung vom 26. Januar 2007 liess die Beschwerdeführerin, weiterhin vertreten durch lic. iur. G. Reljic, am 1. Februar 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, der Beschwerdeführerin sei eine Invalidenrente zuzusprechen oder die Sache sei erneut abzuklären. Zur Begründung machte sie geltend, aus der ausführlichen medizinischen Dokumentation der vorinstanzlichen Akten gehe hervor, dass sie für sämtliche Tätigkeiten und so auch für Arbeiten im Haushalt zu mindestens 50% arbeitsunfähig sei. Aus diesem Grund könne die Beurteilung des RAD Rhone nicht akzeptiert werden. Es hätte die Beurteilung der Fachgruppe und nicht nur eines Arztes eingeholt werden müssen. Die Beschwerdeführerin hätte in der Schweiz multidisziplinär untersucht werden müssen. G. Mit Vernehmlassung vom 23. April 2007 beantragte die Vorinstanz die C-897/2007 Abweisung der Beschwerde. Da sich keine neuen medizinischen Sachverhaltselemente ergeben hätten, könne vollumfänglich auf die Stellungnahme des RAD Rhone vom 14. Dezember 2006 (act. 22/21) verwiesen werden. Demnach vermöchten die funktionellen Einschränkungen des Bewegungsapparates gemäss der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs gesamthaft einen Invaliditätsgrad von 40% zu begründen. Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG würden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprächen, nur an versicherte Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ausgerichtet. H. Mit Replik vom 7. Mai 2007 liess die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen festhalten und wiederholte ihre Begründung, wonach angesichts der verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden der Invaliditätsgrad bzw. die Arbeitsunfähigkeit nur aufgrund einer gemeinsamen Beurteilung der Fachärzte oder anhand einer Untersuchung in der Schweiz beurteilt werden könnten. I. Die Vorinstanz teilte mit Duplik vom 16. August 2007 mit, mangels neuer Sachverhaltselemente beantrage sie weiterhin die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. J. Der mit Verfügung vom 22. Mai 2007 einverlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Der Schriftenwechsel wurde am 23. August 2007 geschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG, und die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG sind die Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland di- C-897/2007 rekt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Dieses ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 59 ATSG, vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Die angefochtene Verfügung trägt das Datum vom 26. Januar 2007. Die am 1. Februar 2007 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde wurde somit fristgemäss im Sinn von Art. 60 Abs. 1 ATSG (vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Auch die Formerfordernisse im Sinn von Art. 52 Abs. 1 VwVG sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212). 3. Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 26. Januar 2007 das Gesuch um Zusprechung einer Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat. 4. Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. C-897/2007 4.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 4.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 4.2.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Bosnien-Herzegovina und hat dort seit 1992 ihren Wohnsitz. Ein Abkommen über soziale Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Bosnien-Herzegovina wird derzeit ausgearbeitet. Bis zu dessen Inkrafttreten ist das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1, in Kraft seit 1. März 1964) anwendbar. Gemäss Art. 2 des Abkommens sind Angehörige der Vertragsstaaten in den Rechten und Pflichten aus der Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung einander gleichgestellt, soweit in diesem Abkommen und seinem Schlussprotokoll nichts Abweichendes bestimmt ist. Mangels einer einschlägigen abkommensrechtlichen Regelung ist die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 253 E. 2.4). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch der beschwerdeführenden Partei grundsätzlich nach den Regeln des schweizerischen Rechts zu beurteilen haben. 4.2.2 Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des IVG und des ATSG vom 21. März 2003 sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 (IVV, SR 831.201) in Kraft getreten (4. IV-Revision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor dem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt aufgrund der neuen Bestimmungen zu prüfen (BGE 130 V 445 E. 1). Die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar, da der angefochtene Entscheid C-897/2007 vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, Art. 82 Rz. 5). 5. Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts ist der rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 489 Rz. 20). Vorliegend ist somit das Datum der Verfügung vom 26. Januar 2007 massgeblich. 6. 6.1 Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invalidität" nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. 6.2 Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG ist die Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Art. 4 IVG führt dazu aus, dass die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann; nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. 6.3 Nach der vorliegend anwendbaren, vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung des Art. 28 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Grad der Invalidität von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei einem solchen von mindestens 60%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von mindestens 50% und auf eine Viertelsrente bei einem solchen von mindestens 40%. Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ih- C-897/2007 ren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab 1. Juni 2002 für Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, welche Anspruch auf Viertelsrenten haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Wohnsitz haben. Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c). 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin ist seit 1992 nicht mehr berufstätig und reichte im Jahr 2005 ein Gesuch um Zusprechung einer Invalidenrente ein. Somit stellt sich die Frage, nach welcher Methode der Invaliditätsgrad zu bestimmen sei. Aus der vorliegenden medizinischen Dokumentation geht nicht hervor, seit wann die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin bestehen. Die Berichte der behandelnden Ärzte stammen jedoch alle aus dem Jahr 2005. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Gesundheitsschaden nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit eingetreten ist. Dementsprechend qualifizierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige (Art. 28 Abs. 2bis IVG, Art. 8 Abs. 3 ATSG, beide in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). Die Statusfrage wird nach dem hypothetischen Willen der betreffenden Person und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände beantwortet (BGE 133 V 504 E. 3.3; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, Art. 8 Rz. 25). Die Beschwerdeführerin hat seit ihrer Rückkehr aus der Schweiz nach Bosnien im Jahr 1992 gemäss den vorliegenden Akten keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt und war als Hausfrau tätig. Die Akten geben keinen Anlass zur Vermutung, dass die Beschwerdeführerin nicht auch im Gesundheitsfall als Hausfrau tätig gewesen wäre. Sie ist daher von der Vorinstanz zu Recht als Nichterwerbstätige eingestuft worden. 7.2 Die Vorinstanz wandte für die Berechnung des Invaliditätsgrades die spezifische Methode an. Danach wird bei nicht erwerbstätigen Versicherten, welche im Aufgabenbereich – vorliegend im Haushalt – tätig sind und denen nach Eintritt des Gesundheitsschadens die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, C-897/2007 in welchem Masse sie behindert sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG, Art. 28 Abs. 2bis IVG [beide in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung], Art. 27 IVV). Bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach dieser für die Beschwerdeführerin günstigen Bemessungsmethode kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung habe, wie in E. 8 aufzuzeigen ist. Es kann daher offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführerin tatsächlich nicht zugemutet werden könnte, selbst nach Eintritt des Gesundheitsschadens eine leidensangepasste Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Im vorliegenden Fall ist jedenfalls nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden könnte, zumal Dr. H._______ im Schlussbericht RAD Rhone vom 4. Dezember 2006 (act. 22) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Verweisungstätigkeiten festgestellt hat (vgl. E. 8.1). Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung war die Beschwerdeführerin 46 Jahre alt und lebte ohne Betreuungspflichten in einem Zweipersonenhaushalt mit ihrem Mann zusammen (vgl. Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten vom 4. April 2006, act. 14). 8. 8.1 Die Vorinstanz stützte sich bei der Festsetzung der Arbeitsfähigkeit bzw. der Einschränkung im Aufgabenbereich auf den von Dr. H._______ verfassten Schlussbericht RAD Rhone vom 4. Dezember 2006 (act. 22). Darin erachtete Dr. H._______ die vorliegenden medizinischen Informationen für ausreichend. Die Versicherte leide unter Rückenschmerzen, Hüftschmerzen und Schmerzen im linken Bein als Folge degenerativer Veränderungen, was durch Radiographien und eine medizinische Untersuchung von Juli 2005 belegt sei. Die Beschwerden seien recht stark und rechtfertigten eine teilweise Arbeitsunfähigkeit in einer schweren Tätigkeit, erlaubten jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit seit Juli 2005. In der Beilage zum Schlussbericht RAD Rhone vom 4. Dezember 2006 (act. 22) nannte Dr. H._______ zumutbare Tätigkeiten im Wachdienst, im Verkauf, in der Dokumentation und im internen Kurierdienst. Die vorliegenden medizinischen Unterlagen waren im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung 1½ Jahre alt. Grundsätzlich ist dieser Zeitraum als obere Grenze zu betrachten, da die tatsächlichen Ver- C-897/2007 hältnisse im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung massgeblich sind (vgl. E. 5) und die verfügende Behörde gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG verpflichtet ist, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln. Im vorliegenden Fall lagen jedoch keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands vor; insbesondere hat auch die Beschwerdeführerin auf die Einreichung aktueller Arztberichte verzichtet und in der Beschwerdeschrift die vorhandenen Unterlagen als "ausführliche medizinische Dokumentation" bezeichnet. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz ohne weitere Abklärungen auf Dr. H._______, Beurteilung abgestellt hat. 8.2 Nach Einschätzung von Dr. H._______, war die Beschwerdeführerin im Haushalt zu 40% eingeschränkt (vgl. Beiblatt zum Schlussbericht RAD Rhone "Versicherte im Haushalt – Einschätzung der Invalidität" vom 4. Dezember 2006, act. 21). Die Vorinstanz hat diese Einschätzung übernommen und den Grad der Invalidität, der bei nichterwerbstätigen Versicherten bei Anwendung der spezifischen Bemessungsmethode infolge Wegfalls der Einkommenseinbusse mit dem Grad der Behinderung im Aufgabenbereich zusammenfällt (vgl. Art. 28 Abs. 2bis IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung), auf 40% festgesetzt. Aus der angefochtenen Verfügung bzw. den ihr zugrunde liegenden Akten geht nicht hervor, ob und inwieweit die Vorinstanz die Schadensminderungspflicht, welcher bei im Aufgabenbereich tätigen Versicherten erhebliche Relevanz zukommt, berücksichtigt hat. Nach der Rechtsprechung hat die versicherte Person Verhaltensweisen zu entwickeln, welche die Auswirkungen der Behinderungen im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihr eine möglichst unabhängige Erledigung der Haushaltsarbeiten ermöglichen. Der Umstand, dass diese Arbeiten nur mühsam und mit höherem Zeitaufwand bewältigt werden können, begründet nicht ohne Weiteres eine Invalidität. Zudem wird eine Unterstützung durch Familienangehörige vorausgesetzt, welche weiter geht als im Gesundheitsfall (BGE 130 V 97 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Die Einschränkung von 40% in Bezug auf Arbeiten im Haushalt erscheint vor diesem Hintergrund eher als hoch. Jedenfalls aber wäre für die Beschwerdeführerin als bosniakische Staatsangehörige ein Invaliditätsgrad von mindestens 50% erforderlich, um in den Genuss einer Rente zu kommen (vgl. E. 6.3). Aufgrund des Invaliditätsgrades von 40% hat sie daher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. C-897/2007 9. Aufgrund der klaren medizinischen Situation erübrigt sich eine interdisziplinäre Untersuchung der Beschwerdeführerin. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen. 10. Zusammenfassend wird festgehalten, dass der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin keine Invalidität in einem rentenrelevanten Ausmass zu begründenden vermag. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzuweisen. 11. Der unterliegenden Beschwerdeführerin sind die Verfahrenskosten zu auferlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.- zu verrechnen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG contrario). C-897/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Susanne Genner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 12

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