Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 02.03.2023 C-895/2023

2 mars 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·732 mots·~4 min·1

Résumé

Rente | AHV, Rentenberechnung; Einspracheentscheid der SAK vom 12. Dezember 2022

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-895/2023

Abschreibungsentscheid v o m 2 . März 2023 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.

Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand AHV, Rentenberechnung; Einspracheentscheid der SAK vom 12. Dezember 2022.

C-895/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2022 die sinngemässe Einsprache von A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) vom 8. November 2022 abgewiesen und die Verfügung vom 14. Oktober 2022, mit welcher ihr eine monatliche Altersrente von Fr. 346.- zugesprochen worden war, bestätigt hat (BVGeract. 12 Beilage), dass die Beschwerdeführerin sich daraufhin mit Eingabe vom 10. Januar 2023 erneut schriftlich an die SAK gewandt und insbesondere Ausführungen zu den Zeitpunkten ihrer Anträge auf Invaliden- sowie Altersrente im Hinblick auf allfällige Verzugszinsen gemacht hat (BVGer-act. 1), dass die SAK diese Eingabe vom 10. Januar 2023 mit Schreiben vom 15. Februar 2023 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt hat (BVGer-act. 2), dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2023 aufgefordert hat, innert fünf Tagen ab Zustellung mitzuteilen, ob sie Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht führen wolle, und bejahendenfalls Rechtsbegehren zu stellen (BVGer-act. 3), dass die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 27. Februar 2023 mitteilte, keine Beschwerde gegen die SAK eingeleitet zu haben, und – um zu einem Abschluss zu kommen – erklärte, keine Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht führen zu wollen (BVGer-act. 4), dass das Beschwerdeverfahren aufgrund der Willensäusserung der Beschwerdeführerin, keine Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht führen zu wollen, im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

C-895/2023 dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel – wie hier – ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE), dass das Gericht bei gegenstandslos gewordenen Verfahren prüft, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt (Art. 15 VGKE), dass aufgrund der Erklärung der Beschwerdeführerin und der Tatsache, dass die SAK als Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE), keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, dass die Eingabe vom 10. Januar 2023 im Original an die SAK zur Bearbeitung zu überweisen ist.

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Eingabe vom 10. Januar 2023 geht im Original an die SAK zur Bearbeitung. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

C-895/2023 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tanja Jaenke

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

C-895/2023 — Bundesverwaltungsgericht 02.03.2023 C-895/2023 — Swissrulings