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Bundesverwaltungsgericht 22.08.2007 C-893/2006

22 août 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,627 mots·~8 min·1

Résumé

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf ...

Texte intégral

Abtei lung III C-893/2006 {T 0/2} Urteil vom 22. August 2007 Mitwirkung: Richterin Beutler (Vorsitz); Richterin Avenati-Carpani; Richter Vuille; Gerichtsschreiberin Haake. Y._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf X._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Am 8. August 2006 beantragte der mazedonische Staatsangehörige X._______, geboren 1980, bei der Schweizerischen Botschaft in Skopje ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz. Als Gastgeber benannte er seinen im Kanton Bern lebenden Bruder Y._______. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizer Vertretung das Gesuch – unter Hinweis darauf, dass die fristgerechte Wiederausreise nicht gesichert erscheine – zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem der Migrationsdienst des Kantons Bern über den Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch von X._______ mit Verfügung vom 9. Oktober 2006 ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass die Ausstellung einer Einreisebewilligung unter anderem dann zu verweigern sei, wenn die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der gesuchstellenden Person nicht als gesichert betrachtet werden könne, sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen oder sozioökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation. Wie die in zahlreichen Fällen gemachte Erfahrung zeige, würden insbesondere Touristen- oder Besuchervisa immer wieder von Personen, welche sich eigentlich dauerhaft hier niederlassen möchten, missbraucht. Der Gesuchsteller stamme immerhin aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Ihm oblägen in seiner Heimat auch keine zwingenden beruflichen oder gesellschaftlichen Verpflichtungen, welche gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten würden. C. Gegen diese Verfügung erhob Y._______ am 5. November 2006 Beschwerde beim damals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD). Sinngemäss beantragt er die Aufhebung der Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Er habe seinen Bruder für ein bis drei Monate zu sich eingeladen, da dieser noch nie Mazedonien habe verlassen können und sich bisher vergeblich um ein Visum für ein anderes europäisches Land bemüht habe. Sein Bruder sei verheiratet, habe zwei Kinder und verfüge in seiner Heimat über eine Arbeitsstelle. D. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Dezember 2006 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelebene deuteten auf Migrationsabsichten des Gesuchstellers hin. E. Mit Verfügung vom 23. Januar 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist liess er jedoch ungenutzt verstreichen.

3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung einer Einreisebewilligung (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 lit. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber und Garant am Verfahren mitbeteiligt und daher gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG zur Anfechtung der Verfügung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung haben oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG). Gewisse Gruppen von Ausländerinnen und Ausländern benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. der Verordnung des Bundesrates vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR 142.211]). 2.1 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18 VEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 VEA). Dies bedeutet, dass die schweizerische Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt, noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/ Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, Basel 2002, Rz. 5.28). 2.2 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen

4 möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). 3. 3.1 Die Vorinstanz verweigerte dem Gesuchsteller, der aufgrund seiner Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst Pass ein Visum benötigt, die Visumserteilung mit der Begründung, seine fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 3.2 Geht es um die Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise, so können bezüglich eines solchen künftigen Verhaltens keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen getroffen werden. In diesem Rahmen rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da deren persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 4. In Mazedonien gestalten sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen nach wie vor schwierig. Obschon das Wirtschaftswachstum seit dem Krisenjahr 2001 kontinuierlich gesteigert werden konnte, kommt es zu keinem echten Aufholprozess der sich immer noch in der Transformation befindlichen Volkswirtschaft. Hierfür müsste die Wachstumsrate, die im ersten Halbjahr 2006 nur 2,6 Prozent betrug, nach Einschätzung von Experten deutlich höher liegen. Die Arbeitslosenquote betrug im Jahr 2005 37,3 Prozent und war damit im europäischen Vergleich weiterhin überdurchschnittlich hoch (vgl. www.auswaertigesamt.de, Stand: März 2007). Zudem lebten – gemäss World Bank Report – im Jahr 2005 rund 22 Prozent der mazedonischen Bevölkerung in absoluter Armut (siehe auch Amnesty International Report 2006). Auf entsprechendem Niveau bewegt sich der Anteil derer, die sich zur Emigration entschliessen. Der Wille zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss in jenen Fällen noch begünstigt, in denen sich Verwandte, Bekannte oder Freunde dauerhaft im Ausland aufhalten bzw. sich dort etabliert haben. 5. 5.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur die allgemeinen Umstände im Heimatland, sondern auch die persönlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person zu berücksichtigen. Obliegt ihr im Heimatland eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht an die fremdenpolizeilichen Regeln halten, als hoch eingeschätzt werden. 5.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 26-jährigen Ehemann und Vater von zwei Kindern. In seinem Einreisegesuch hat er sich zunächst als

5 berufstätig bezeichnet; diese Bezeichnung ist allerdings durch die Angabe „arbeitslos“ ersetzt worden. Demgegenüber wird in der Beschwerde vorgebracht, X._______ verfüge in seiner Heimat über eine Arbeitsstelle, wobei es sich – entsprechend den beigefügten Unterlagen und den kantonalen Abklärungen – offenbar um eine Beschäftigung als Kellner im Lokal (Café-Bar bzw. Restaurant) seines Vaters handelt. Die divergierenden Angaben lassen jedenfalls darauf schliessen, dass die behauptete Beschäftigung entweder gefälligkeitshalber attestiert wurde oder zumindest nicht ausreicht, um den Unterhalt für die Familie des Gesuchstellers sicherstellen zu können. 5.3 Deutlich wird damit, dass die wirtschaftliche Existenz des Gesuchstellersführers in seiner Heimat alles andere als sicher sein dürfte. In Anbetracht dessen bietet der Umstand, dass seine engsten Familienangehörigen während des geplanten Besuchs in Mazedonien zurückbleiben würden, keine Gewähr dafür, dass er nach seinem hiesigen Besuch die Schweiz wieder verlassen wird. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang auch, dass ein Aufenthalt in den europäischen Industrieländern für viele Migranten deshalb attraktiv ist, weil sie beabsichtigen, von dort aus zum Unterhalt der in der Heimat verbliebenen Familienmitglieder beizusteuern. Für eine derartige Einschätzung spricht im vorliegenden Fall, dass sich der Gesuchsteller offensichtlich wiederholt und vergeblich um Einreisebewilligungen für andere europäische Länder bemüht hat. Dafür, dass nunmehr die Schweiz das Zielland für einen dauerhaften Verbleib sein könnte, spricht schliesslich auch die Tatsache, dass bereits mehrere Verwandte des Gesuchstellers hier leben. 6. Aufgrund der vorhergehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass die fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers nicht als gesichert erscheint. Diese negative Annahme lässt sich zwar nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung eines Einreisevisums – auf das ohnehin kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. 7. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite

6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 29. Januar 2007 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (eingeschrieben) - der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref.-Nr. 2 246 529 retour) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Haake Versand am:

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