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Bundesverwaltungsgericht 16.03.2011 C-8806/2010

16 mars 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·832 mots·~4 min·3

Résumé

Aufsichtsmittel | BVG; Aufsichtsmassnahmen (Verfügung vom 24. November 2010)

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-8806/2010 Urteil vom 16. März 2011 Besetzung Einzelrichter Johannes Frölicher, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. Parteien Personalfürsorgestiftung der X._______ AG, Beschwerdeführerin, gegen Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern, Forelstrasse 1, 3072 Ostermundigen, Vorinstanz. Gegenstand BVG; Aufsichtsmassnahmen (Verfügung vom 24. November 2010).

C-8806/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern (nachfolgend Amt oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 24. November 2010 die Stiftungsräte der Personalfürsorgestiftung der X._______ AG, (nachfolgend Stiftung), A._______, B._______ und C._______ mit sofortiger Wirkung abgesetzt und eine kommissarische Verwalterin eingesetzt hat, dass gleichzeitig einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen und das Handelsregisteramt des Kantons Bern angewiesen wurde, die abgesetzten Stiftungsräte sowie D._______, welcher am 30. Juni 2010 aus dem Stiftungsrat ausgetreten sei, im Handelsregister zu löschen, dass die entsprechende Mutation im Handelsregister am 9. Dezember vorgenommen und am 15. Dezember 2010 im schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert wurde, dass im Namen der Stiftung am 24. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen diese Verfügung des Amtes vom 24. November 2010 eingereicht und unter anderem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie der Erlass superprovisorischer Massnahmen hinsichtlich der Eintragung im Handelsregister beantragt wurden, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder deren Vertreter zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass zur Beschwerde legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass eine Beschwerde durch eine handlungsfähige Person bzw. ein handlungsfähiges Organ einzureichen ist, dass juristische Personen handlungsfähig sind, sofern die nach Gesetz und Statuten unentbehrlichen Organe bestellt sind (Art. 54 des

C-8806/2010 Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), dass eine Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG) und eine gesetzliche Frist nicht erstreckt werden kann (Art. 22 Abs. 1 VwVG), dass gemäss Art. 52 Abs. 2 VwVG eine kurze Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung einzuräumen ist, wenn die Beschwerde den Anforderungen gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG nicht genügt, dass damit die Androhung zu verbinden ist, dass nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass die Stiftung zunächst mit Verfügung vom 14. Januar 2011 aufgefordert wurde, die Beschwerde zu verbessern, da diese nicht unterschrieben war, dass die am 24. Januar 2011 eingereichte, verbesserte Beschwerde im Namen der Stiftung erhoben und von zwei der abgesetzten Stiftungsräte unterzeichnet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2011 feststellte, dass die von der Stiftungsaufsicht abgesetzten Stiftungsräte nicht im Namen der Stiftung Beschwerde erheben können, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Stiftungsrat seit Ende Juni 2010 nicht mehr rechtmässig zusammengesetzt und daher handlungsunfähig gewesen sei, dass weiter darauf hingewiesen wurde, dass die von der Aufsichtsbehörde abgesetzten Stiftungsräte jedoch in eigenem Namen Beschwerde erheben können, dass deshalb den mit Verfügung vom 24. November 2010 abgesetzten Stiftungsräten A._______, B._______ und C._______ eine erneute kurze Frist zur Beschwerdeverbesserung anzusetzen sei, dass den genannten Stiftungsräten eine Frist bis zum 21. Februar 2011 angesetzt wurde, um zu erklären, ob sie in eigenem Namen Beschwerde einreichen,

C-8806/2010 dass damit die Androhung verbunden wurde, dass bei ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass weiter darauf hingewiesen wurde, dass eine allfällige Vertretung durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen sein müsse (vgl. Art. 11 VwVG), dass der abgesetzte Stiftungsratspräsident A._______ mit Datum vom 24. Januar 2011 (sic!, Poststempel vom 21. Februar 2011) eine Fristerstreckung von 30 Tagen beantragte, dass er zur Begründung ausführte, es seien noch weitere Massnahmen zu ergreifen, insbesondere seien eine Besprechung unter den Stiftungsratsmitgliedern sowie die Beauftragung eines Fürsprechers erforderlich, dass das Fristerstreckungsgesuch mit Verfügung vom 24. Februar 2011 abgewiesen wurde, dass zudem eine letzte Frist von 3 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung ansetzt wurde, um eine Erklärung im Sinne von Ziff. 3 der Zwischenverfügung vom 9. Februar 2011 einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass die Verfügung vom 24. Februar 2011 A._______ am 25. Februar zugestellt worden ist, dass bis zum heutigen Datum keine Beschwerdeerklärung eines abgesetzten Stiftungsrates eingegangen ist, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

C-8806/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: – die Personalfürsorgestiftung der X._______ AG, (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) – A._______, (Gerichtsurkunde) – B._______, (Gerichtsurkunde) – C._______, (Gerichtsurkunde) – die kommissarische Verwalterin, E._______, (in Kopie, Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser

C-8806/2010 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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