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Bundesverwaltungsgericht 24.02.2010 C-8713/2007

24 février 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,437 mots·~17 min·1

Résumé

Invalidenversicherung (IV) | Invalidenrente

Texte intégral

Abtei lung II I C-8713/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . Februar 2010 Richter David Aschmann (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Philippe Weissenberger, Gerichtsschreiber Philipp J. Dannacher. X._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenrente. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-8713/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist 1947 in Herisau AR geboren, dort aufgewachsen und hat seit 1965 jährlich Beiträge an die Invalidenversicherung entrichtet. Er lebt nach eigenen Angaben seit 2003 in Phuket, Thailand. B. Im Januar 2003 besuchte er wegen einer Fraktur seines linken Unterschenkels das Phuket International Hospital. Die Haut war geschädigt, und es trat eine Wundinfektion auf. Darum liess er sich im Februar 2003 auch im Kantonsspital Baden und 2005 in der Rehabilitationsklinik Bellikon behandeln. C. Nach Angaben des Beschwerdeführers dauerten seine Behandlungen in Phuket vom 15. Januar bis 6. Februar 2003, in Baden vom 7. Februar bis Juli 2003 (Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene vom 27. April 2005, act. IV/1). In einer "Chronologie der Krankengeschichte" vom 10. September 2008 führte er aus, dass im Kantonsspital Baden bei einer Operation sein linker Fuss um 20° nach links verschoben worden sei. Dies habe Schmerzen ausgelöst, die sich seither nicht gebessert hätten. In einem Fragebogen für Gesuchstellende der IV-Stelle Aarau vom 18. Juli 2005 (act. IV/7) klagte der Beschwerdeführer über Bein- und Hüftschmerzen, die seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Nach seinen Darlegungen in der Beschwerdeschrift vom 18. Dezember 2007 ist er seit April 2005 bleibend erwerbs- oder zumindest arbeitsunfähig. D. Nach dem Austrittsbericht des Kantonsspitals Baden (Oberarzt Dr. I. Budic und Assistenzarzt Prakt. med. D. Vetter, act. IV/12) vom 27. Juni 2003 an Dr. med. Urs Bitterli, Weiningen, war der Beschwerdeführer in Baden vom 22. bis 27. Juni 2003 hospitalisiert. Die Diagnose lautete auf Hautdefekt am Unterschenkel links, bei (1) Tibiaschaftfraktur mit osteosynthestischer Versorgung am 15. Januar 2003 in Thailand, (2) Metallentfernung bei infizierter Plattenosteosynthese mit Hautdefekt und Anlage eines Fixateurs externe am 12. Februar 2003 im Kantonsspital Baden, (3) Hemisoleuslappen und Thiersch am linken Unterschenkel am 21. Februar 2003 und (4) Entfernung des Fixateurs am C-8713/2007 20. Juni 2003. Eine zweite Operation nach Thiersch (Hauttransplantation zum Verschluss grosser Hautwunden) war am 23. Juni 2003 von Dr. med. Hort durchgeführt worden. Eine Verschiebung des linken Fusses erwähnt der Bericht nicht. Vielmehr führt er aus, der postoperative Verlauf sei gut gewesen und die Haut gut "angegangen". Der adressierte Arzt wird um Nachkontrollen der Wundheilung ersucht. Ein medizinischer Bericht von Dr. Bitterli liegt nicht vor. E. Mit Arbeitsvertrag vom 9. April 2005 verpflichtete sich der Beschwerdeführer, per 11. April 2005 als Stellvertreter des Geschäftsführers eines Hotels in Baden zu arbeiten. Vier Tage später, am 15. April 2005 kündigte er diese Anstellung wegen Schmerzen im Bein und in der Hüfte bereits wieder. F. Dr. F. Tschui-Bucher, Stv. Leitender Arzt der Rehaklinik Bellikon, beschied der IV-Stelle Aargau am 9. Februar 2006, den Beschwerdeführer am 2. Mai 2005 in seiner Sprechstunde untersucht, beraten und seither nicht mehr gesehen zu haben. In einem Bericht vom 3. Mai 2005 hatte Dr. Tschui-Bucher als Diagnose beim Beschwerdeführer Restbeschwerden im Unterschenkel links bei (1) Tibiafraktur links ca. 1. Februar 2003, Thailand. Plattenosteosynthese, (2) 2x Débridement in der Folge wegen Nekrose und Infekt, (3) 21. Februar 2003: Débridement, Defektdeckung mittels distal gestieltem Hemisoleuslappen von medial, Thiersch-Deckung, (4) 23. Juni 2003: Thiersch-Deckung und (5) allgemeiner Dekonditionierung festgestellt und befunden, dass die am linken Unterschenkel beklagten Restbeschwerden in erster Linie auf die allgemeine Dekonditionierung und einen Trainingsmangel beim Beschwerdeführer zurückgehen dürften. Er riet diesem ein selbständiges Konditionstraining, auch in Thailand, dringend an und verordnete ihm eine Physiotherapie. Der Bericht sah vor, dass sich der Beschwerdeführer nach neun Therapiesitzungen wieder bei Dr. Tschui-Bucher melden werde. Hierzu erwähnt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 18. Dezember 2007, dass er sich Physiotherapien nicht habe leisten können und seine Frau ihn stattdessen täglich fachkundig massiere. Am 24. Mai 2006 soll ein Dr. Rothenbühler in einem Verlaufsbericht, der den Akten nicht beiliegt, sondern nur in einer Übersicht der IV-Stelle Aargau vom 16. Oktober 2007 erwähnt wird, ausgeführt haben, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sich gebessert habe und bei ihm am 2. Mai 2006 eine Cox- C-8713/2007 arthrose operiert worden sei (act. IV/18). In einem Brief der IV-Stelle Aargau vom 16. Oktober 2007 wird zudem ein Bericht des Kantonsspitals Baden vom 11. Mai 2006 erwähnt, der in den Akten fehlt und angeblich eine Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 1. bis 11. Mai 2006 für eine problemlos verlaufene Hüftoperation bescheinigt. Dass eine solche Operation stattgefunden habe, bestreitet der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift allerdings vehement. Mit Duplik vom 6. November 2008 widerrief die Vorinstanz ihre dahingehenden Behauptungen und entschuldigte sich für ein Missverständnis. Über Einzelheiten dieses bestrittenen Eingriffs und über eine allfällige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers anlässlich der erwähnten Behandlungen sowie über weitere ärztliche oder ärztlich verordnete Kontrollen, Konsultationen oder Therapien berichten die Akten nichts. G. Zwischen der IV-Stelle Aargau und dem Beschwerdeführer fand ein Schriftenwechsel statt, der aber unvollständig dokumentiert ist. In einem Schreiben vom 3. November 2005 erwähnt die IV-Stelle Aargau, sie habe dem Beschwerdeführer am 10. Mai 2005 das Regress Ergänzungsblatt R und den Fragebogen für Selbständigerwerbende zugestellt und ihn um Einsendung seiner Jahresabschlüsse 2002-2004 ersucht. Auf mehrere Mahnungen, letztmals mit eingeschriebenem Brief vom 19. September 2005, habe der Beschwerdeführer nicht reagiert. Gegen ihn werde nun ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren eröffnet, die gewünschten Unterlagen seien bis zum 30. November 2005 einzureichen. Vom 1. Dezember 2005 datiert ein vom Beschwerdeführer ausgefülltes Regress Ergänzungsblatt R, und vom 12. Dezember 2005 der Bericht eines Treuhandbüros, das die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erklärt. Am 12. Juni 2006 sandte die IV-Stelle Aargau dem Beschwerdeführer einen als "3. Mahnung" überschriebenen Brief, wonach sie ihn am 20. Februar 2006 um Stellungnahme gebeten und seither zweimal erfolglos angemahnt habe (Fragebogen). H. Mit Vorbescheid vom 16. Oktober 2007 informierte die IV-Stelle Aargau den Beschwerdeführer, dass sie sein Leistungsbegehren abzuweisen gedenke, da bei ihm nach den vorliegenden Arztberichten keine Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres entstanden sei. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, allfällige Einwände gegen diese Beurteilung vorzubringen und Beweismittel zu bezeichnen. C-8713/2007 I. In einem Schreiben vom 26. Oktober 2007 an die IV-Stelle Aargau bestritt der Beschwerdeführer die von der IV-Stelle behauptete Hüftoperation im Kantonsspital Baden. Er führte aus, er habe seiner Schmerzen wegen nicht in der Schweiz arbeiten können, könne in Thailand mit einem Bruchteil dessen auskommen, was er in der Schweiz brauchen würde, und überlege sich, in der Schweiz Sozialhilfe zu beantragen. Er machte keine ärztlichen Berichte oder andere Beweismittel zu seinem Gesundheitszustand oder seiner Arbeitsfähigkeit geltend. J. Mit Verfügung vom 23. November 2007 entschied die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abzuweisen, da aus den Abklärungen der IV-Stelle auch nach erneuter Prüfung der Anspruchsgrundlagen keine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers hervorgehe. K. Am 18. Dezember 2007 wandte sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss, sein Gesundheitszustand sei seriös abzuklären, es sei ihm eine IV-Rente zuzusprechen und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. L. Vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, bezeichnete der Beschwerdeführer mit E-Mail-Nachricht vom 17. Januar 2008 eine Zustelladresse in der Schweiz. M. Die IV-Stelle Aargau beantragte mit Schreiben vom 14. März 2008, die Beschwerde abzuweisen. Sie verwies zur Begründung auf die angefochtene Verfügung. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland schloss sich mit Schreiben vom 31. März 2008 dieser Stellungnahme an. N. Am 22. April 2008 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" mit Beilagen zu seinen Vermögensverhältnissen ein. Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht seinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ab, da der Beschwerdeführer die zur Beurteilung seiner aktuellen finanziellen Gesamtsituation erforderlichen C-8713/2007 Angaben und Belege nicht hinreichend beigebracht habe, sein deklariertes Vermögen es ihm erlaube, die Verfahrenskosten zu tragen, und die Beschwerde als aussichtslos erscheine. O. Am 10. September 2008 reichte der Beschwerdeführer als Replik einen "Chronologischen Ablauf" seiner Krankengeschichte ein. P. Mit Duplik vom 6. November 2008 hielt die IV-Stelle Aargau an ihrer ablehnenden Beurteilung fest, widerrief jedoch ihre Äusserungen, der Beschwerdeführer sei vom 1. bis 11. Mai 2006 wegen einer Hüftoperation hospitalisiert worden. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland schloss sich mit Schreiben vom 12. November 2008 dieser Stellungnahme an. Q. Mit Triplik vom 18. Januar 2009 beantragte der Beschwerdeführer, es sei eine gründliche Untersuchung seines Gesundheitszustands anzuordnen. Seine Dekonditionierung sei die Folge des verschobenen Fusses, und seine Schmerzen seien zu gross, um Sport zu treiben. R. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind die Verfügungen der IV-Stelle für Versi- C-8713/2007 cherte im Ausland direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 13. Dezember 2007 zugestellt. Die Frist zur Einreichung hat er mit der Beschwerde vom 18. Dezember 2007, die am 24. Dezember 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintraf, jedenfalls gewahrt (Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG). 1.4 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflichtet. Vorliegend ging der Vorsitz im Beschwerdeverfahren Mitte März 2009 auf die Abteilung II über. Der Spruchkörper setzt sich neu aus Richter David Aschmann, Richter Philippe Weissenberger und Gerichtsschreiber Philipp J. Dannacher der Abteilung II und Richterin Franziska Schneider der Abteilung III zusammen. 2. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 212; OLI- C-8713/2007 VER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/ Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 49 N 51). 2.3 Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Zusprechung einer Invalidenrente in ihrem Entscheid vom 6. Dezember 2007 zu Recht abgewiesen hat. 3. Im ersten Schritt sind die anwendbaren Rechtsnormen zu bestimmen. 3.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Rechtssätze massgebend, die im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). In materiellrechtlicher Hinsicht sind hingegen diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 3.2 Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die zugehörige Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten. Diese Erlasse sind anwendbar auf Sachverhalte wie den vorliegenden, die sich nach dem 1. Januar 2003 verwirklicht haben. Ab 1. Januar 2003 ist das ATSG in Verbindung mit dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) in der Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 ATSG anwendbar. Allerdings hat das Schweizerische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht) festgestellt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergeben habe, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). 4. 4.1 Ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung setzt voraus, dass der Versicherte (a) entweder mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder (b) zumindest während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war (Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis 31. Januar 2007 geltenden Fassung). Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG C-8713/2007 werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben (BGE 121 V 264 E 5.c). Ob sich der Beschwerdeführer vorliegend auf Tatbestand (a) oder (b) dieser Bestimmung beruft, geht aus den Akten nicht eindeutig hervor. "Erwerbsunfähigkeit" bedeutet den durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden, ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden, ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). "Arbeitsunfähigkeit" bedeutet demgegenüber die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Die Vorinstanz hat festgestellt, diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da aus den nachgewiesenen medizinischen Abklärungen gar keine Erwerbs- oder Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers hervorgingen. In der Tat äussern sich die vorliegenden medizinischen Unterlagen darüber mit keinem Wort. Auch er selbst behauptet bloss sinngemäss, dass er ab April 2005 erwerbs- oder arbeitsunfähig geworden sei, indem er in der Beschwerdeschrift ausführt, dass er seit diesem Zeitpunkt nicht mehr habe arbeiten können. Vom 27. April 2005 datiert auch seine Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen, allerdings führt er darin wiederum aus, er habe die Behinderung am linken Bein schon seit Februar 2003, ohne den Beginn seiner Erwerbs- oder Arbeitsunfähigkeit damit klar festzulegen. Eine Erwerbs- oder Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers während seiner Spitalpflege im Zusammenhang mit seinem Beinbruch im Jahr 2003 wird in den vorliegenden Akten nirgends erwähnt. 4.2 Aus dem Jahr 2005 liegt nur der Arztbericht von Dr. Tschui-Bucher von der Rehaklinik Bellikon (act. IV/13) vor. Dieser erwähnt ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers, obwohl er bei ihm Restbeschwerden und eine allgemeine Dekonditionierung festhält. Indem er ihm neun Physiotherapiesitzungen und ein selbstständiges Konditionstraining empfahl, ging dieser Arzt offensichtlich davon aus, dass diese Beschwerden sich innert einiger Wochen oder Monaten beheben lassen würden. Der Beschwerdeführer leistete sich nach eigenen Ausführungen weder eine Physiotherapie noch absolvierte er das Konditionstraining. Offenbar begab er sich auch nicht weiter in C-8713/2007 ärztliche Pflege, so dass für eine Arbeitsunfähigkeit, sei es im Jahr 2005 oder später, kein hinreichender Nachweis vorliegt. Auch wenn es zwar plausibel erscheint, dass sich die von Dr. Tschui-Bucher verordnete Konditionierung nicht durch tägliche Massagen ersetzen liess, wurde der für die Zusprechung einer Rente notwendige Nachweis einer mindestens ein Jahr dauernden Arbeitsunfähigkeit damit nicht erbracht. 5. Zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz besteht Uneinigkeit mit Bezug auf ihre verfahrensmässigen Obliegenheiten bei der Untersuchung der Erwerbs- oder Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Da eine solche Erwerbs- oder Arbeitsunfähigkeit nicht nachgewiesen ist, hat die Vorinstanz den Rentenantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer verlangt stattdessen, die Vorinstanz müsse ihn zu einer gründlichen Untersuchung seines Gesundheitszustands aufbieten. 5.1 Im allgemeinen Verwaltungsverfahren gilt das Untersuchungsprinzip, wonach die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären haben (Art. 12 VwVG). Sie sind für die Beschaffung der Entscheidgrundlagen verantwortlich. Die Parteien tragen keine Beweisführungslast (vgl. PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 12 N 6). Das Untersuchungsprinzip wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert, wobei spezialgesetzliche Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung im Sozialversicherungsrecht den allgemeinen Regeln vorgehen (CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 20 zu Art. 12). Im vorliegenden Fall ergibt sich die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers insbesondere aus Art. 28 ATSG. Demgemäss besteht eine Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers insbesondere für die Beschaffung von Unterlagen, welche nur die Parteien liefern können, und für die Abklärung von Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden (BGE 130 II 449 E. 6.6.1; BGE 128 II 139 E. 2b; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2006, Rz. 1623 ff.; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 28 Rz. 10 f.). Zu diesen Tatsachen zählt namentlich auch der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum seit 2005. C-8713/2007 5.2 Der Sachverhalt muss im Sozialversicherungsrecht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt werden. Dieser Grad übersteigt die Annahme einer blossen Möglichkeit beziehungsweise einer Hypothese, liegt aber unter demjenigen der Unzweifelhaftigkeit der zu beweisenden Tatsache. Die Wahrscheinlichkeit ist dann überwiegend, wenn der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände mehr entgegenstehen. Gilt es, zwischen zwei oder mehreren Möglichkeiten zu wählen, ist diejenige überwiegend wahrscheinlich, welche sich am ehesten zugetragen hat (zum Ganzen: UELI KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 23 mit Hinweisen). Bei der Überprüfung einer gestützt auf ein Sozialversicherungsgesetz ergangenen Verfügung hat die zuständige Beschwerdebehörde das Recht, in alle zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Daten der Vorinstanz Einsicht zu nehmen (Art. 47 Abs. 1 Bst. c ATSG). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz dieses Einsichtsrecht nicht gewahrt, sondern ihren Schriftenwechsel mit dem Beschwerdeführer unvollständig dokumentiert und Unterlagen, die im vorinstanzlichen Verfahren eine Rolle gespielt haben, aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akten entfernt (Sachverhalt, F und G). Der Beschwerdeführer kritisiert zudem mit Fug, dass die angefochtene Verfügung von einem teilweise unrichtigen Sachverhalt ausgeht, wenn sie eine Hüftoperation im Jahr 2006 erwähnt, von welcher die Vorinstanz inzwischen eingesteht, dass sie nie stattgefunden hat. Ein solches Vorgehen würde an sich zur Verbesserung der Unterlagen und Neubeurteilung durch die Vorinstanz Anlass geben. Überdies hat die Vorinstanz die Bestimmung in Art. 69 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (SR 831.201; IVV) missachtet. Im vorliegenden Fall kann indessen auf eine Rückweisung an die Vorinstanz verzichtet werden, da die Beschwerde in jedem Fall abzuweisen ist. 5.3 Die Akten offenbaren nämlich, und sind in diesem Punkt unbestritten geblieben, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer wiederholt aufgefordert hat, ihr die für die Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit massgebenden Tatsachen mitzuteilen. Die Aufforderung ergibt sich sowohl aus der "3. Mahnung" vom 12. Juni 2006 (act. IV/16) wie aus dem Vorbescheid vom 16. Oktober 2007 (act. IV/19). Während act. IV/16 vom Beschwerdeführer bei der Poststelle nicht abgeholt wurde, bestätigt er in seinem Schreiben vom 26. Oktober 2007 den Erhalt des „Vorbescheids“ explizit. Der Beschwerdeführer hätte es in dem seine C-8713/2007 persönlichen, gesundheitlichen Verhältnisse betreffenden Bereich, wie erwähnt, nicht dabei bewenden lassen dürfen, seine Arbeitsunfähigkeit zu behaupten und die Vorinstanz die Beweise dafür ermitteln zu lassen, sondern vielmehr durch Arztzeugnisse oder andere Beweismittel glaubhaft machen müssen, dass er im betreffenden Zeitraum bleibend erwerbsunfähig oder zumindest während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 50 Prozent arbeitsunfähig gewesen ist. Dass die Vorinstanz irrtümlich angenommen hat, der Beschwerdeführer hätte sich im Jahr 2006 einer Hüftoperation unterzogen, vermochte diese Beurteilung höchstens zu seinen Gunsten zu beeinflussen und ändert nichts an der ungenügenden Beweislage. 6. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Die Verfahrenskosten sind gemäss dem Reglement vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen. Sie werden auf Fr. 300.– festgelegt. 7.2 Dem unvertretenen Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. C-8713/2007 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 795.47.435.112) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David Aschmann Philipp J. Dannacher Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 13