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Bundesverwaltungsgericht 24.08.2007 C-866/2006

24 août 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,852 mots·~9 min·3

Résumé

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf ...

Texte intégral

Abtei lung III C-866/2006 {T 0/2} Urteil vom 24. August 2007 Mitwirkung: Richterin Beutler (Vorsitz); Richter Vuille; Richter Imoberdorf; Gerichtsschreiberin Haake. Y._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf X._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Am 13. Juli 2006 beantragte X._______, geboren 1981, bei der Schweizerischen Botschaft in Manila ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz. Als Gastgeber gab sie den im Kanton Bern lebenden Y._______ an. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Vertretung das Gesuch zum Entscheid an die Vorinstanz. Sie wies dabei darauf hin, dass die Gesuchstellerin über ihren Gastgeber, den sie persönlich noch nicht kennen gelernt habe, nur ungenügende Angaben machen könne. Sie sei arbeitslos, so dass u.a. auch deswegen ihre Wiederausreise nicht gesichert erscheine. B. Nachdem der Migrationsdienst des Kantons Bern vom Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch von X._______ mit Verfügung vom 6. September 2006 ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass die Ausstellung einer Einreisebewilligung unter anderem dann zu verweigern sei, wenn die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der gesuchstellenden Person nicht als gesichert betrachtet werden könne, sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen oder sozioökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation. Wie die in zahlreichen Fällen gemachte Erfahrung zeige, würden insbesondere Touristen- oder Besuchervisa immer wieder von Personen, welche sich eigentlich dauerhaft hier niederlassen möchten, missbraucht. Die Gesuchstellerin stamme immerhin aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Ihr oblägen in ihrer Heimat auch keine zwingenden beruflichen oder gesellschaftlichen Verpflichtungen, welche gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten würden. C. Gegen diese Verfügung erhob Y._______ am 28. September 2006 Beschwerde beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD). Sinngemäss beantragt er die Aufhebung der Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Er habe X._______ nach einer längeren Brieffreundschaft zu sich in die Ferien eingeladen. Eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz – für die ihr auch die nötigen Sprachkenntnisse und eine Ausbildung fehlten – wolle sie nicht aufnehmen. Der Umstand, dass sie in ihrer Heimat eine Tochter im Vorschulalter zurücklasse, spreche ebenfalls für ihre Wiederausreise. In einer weiteren Eingabe vom 16. Oktober 2006 teilt der Beschwerdeführer mit, dass der Kontakt zu seiner Brieffreundin, mit der er sich auf Englisch verständige, durch Vermittlung ihrer in der Schweiz lebenden Cousine zustande gekommen sei. Eine Heirat sei nicht geplant. D. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Dezember 2006 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Wiederausreise seien nicht überzeugend, sondern deuteten vielmehr auf Migrationsabsichten der Gesuchstellerin hin.

3 E. Mit Verfügung vom 24. Januar 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist liess er jedoch ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung einer Einreisebewilligung (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 lit. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber und Garant am Verfahren mitbeteiligt und daher gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG zur Anfechtung der Verfügung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung haben oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG). Gewisse Gruppen von Ausländerinnen und Ausländern benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. der Verordnung des Bundesrates vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR 142.211]). Aufgrund ihrer Nationalität gehört die Gesuchstellerin zur Gruppe der visumspflichtigen Personen. 2.1 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18 VEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 VEA). Dies bedeutet, dass die schweizerische Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt, noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/ Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die

4 Anwaltspraxis Bd. VIII, Basel 2002, Rz. 5.28). 2.2 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). 3. Die Vorinstanz verweigerte der Gesuchstellerin die Erteilung eines Visums mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 3.1 Geht es um die Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise, so können bezüglich eines solchen künftigen Verhaltens keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen getroffen werden. In diesem Rahmen rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da deren persönliche Interessenlage häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 3.2 Politische Turbulenzen und hohe Staats- und Auslandverschuldung haben die Philippinen in der Entwicklung und im Vergleich zu den Nachbarländern zurückgeworfen. Mittlerweile zeichnet sich wieder ein wirtschaftlicher Aufschwung mit Wachstumsraten von 5-6% ab. Die innenpolitische Lage ist jedoch immer noch instabil, und die (auch Gewaltverbrechen umfassende) allgemeine Kriminalitätsrate gilt – ungeachtet der Terroranschläge auf der Insel Mindanao – als hoch. Bezüglich des wirtschaftlichen Wachstums darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass dieses zu einem erheblichen Teil auf dem steigenden Inlandkonsum beruht, der durch die hohen Rücküberweisungen von Auslandfilipinos – rund 10% der Bevölkerung – angekurbelt wird. Arbeitslosigkeit, starkes Bevölkerungswachstum und Armut sind denn auch ein starker Motivationsfaktor für die erwerbsfähige Bevölkerung, sich im Ausland Arbeit zu suchen. Auch die Regierung fördert gezielt die Entsendung von Gastarbeitern ins Ausland. Dies hat zur Folge, dass die im Ausland beschäftigten Filipinos schätzungsweise 12-15 Mrd. US-Dollar jährlich zurück in ihre Heimat überweisen (Quelle: www.auswaertiges-amt.de, Stand 2. Juli 2007). Der geschilderte Migrationsdruck zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jungen und ungebundenen Personen, die u.a. auch die Schweiz als Zielland betrachten. Besteht im Ausland bereits ein soziales Beziehungsnetz von Verwandten oder Freunden, so begünstigt dies die Tendenz, sich dort unter besseren Lebensbedingungen eine (neue) Existenz aufzubauen. 4. 4.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur die allgemeinen Umstände im Heimatland, sondern auch die persönlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person zu berücksichtigen. Obliegt ihr im Heimatland eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so

5 kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht an die fremdenpolizeilichen Vorschriften halten, als hoch eingeschätzt werden. 4.2 Bei X._______ handelt es sich um eine 26-jährige ledige Frau ohne Schulabschluss. In ihrem Visumsgesuch hat sie sich zwar – ohne einen Arbeitgeber anzugeben – als Verkäuferin bezeichnet, allerdings geht aus den Abklärungen der Schweizer Vertretung hervor, dass sie arbeitslos ist und auf die Unterstützung ihrer in finanziell bescheidenen Verhältnissen lebenden Eltern angewiesen ist. 4.2.1 Es erscheint daher nicht abwegig, dass bei ihr der Wunsch nach Emigration vorhanden ist oder zumindest entstehen könnte. Dass sie – wie der Beschwerdeführer einwendet – über keine Kenntnisse einer schweizerischen Landessprache und keine Ausbildung verfügt, dürfte angesichts der für sie schlechten wirtschaftlichen Perspektive in ihrer Heimat kaum eine Rolle spielen. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang auch, dass ein Aufenthalt in den europäischen Industrieländern für viele Migranten deshalb attraktiv ist, weil sie beabsichtigen, von dort aus zum Unterhalt der in der Heimat verbliebenen Familienmitglieder beizusteuern. Angesichts der hohen Quote von im Ausland erwerbstätigen Filipinos würde daher auch der Umstand, dass die Gesuchstellerin ihre Tochter im Heimatland zurücklässt, keine Gewähr für ihre fristgerechte Rückkehr bieten. Für diese Interpretation spricht auch, dass das – laut Angaben des Beschwerdeführers – drei- oder mittlerweile vierjährige Kind während des immerhin drei Monate dauernden Auslandsbesuchs seiner Mutter in der Obhut der Grosseltern verbleiben soll. 4.2.2 Vor diesem Hintergrund erscheint es auch erklärlich, dass die Gesuchstellerin der Einladung eines Brieffreundes, den sie nicht einmal persönlich kennt und mit dem sie sich allenfalls in rudimentärem Englisch verständigen kann, folgt. Zweifel an ihrem Aufenthaltszweck ergeben sich auch daraus, dass der Kontakt zu ihrem Gastgeber durch eine ihrer zwei in der Schweiz lebenden Cousinen hergestellt wurde. Dieser Umstand verstärkt die Befürchtung, X._______ könnte die Bekanntschaft mit ihrem Gastgeber dazu nutzen, um über den Umweg eines Touristenvisums ebenfalls einen dauernden Verbleib im Gastland anzustreben. Nicht selten wird versucht, den Aufenthalt auf andere Weise – beispielsweise durch Ausbildung oder Heirat – befristet oder dauerhaft zu verlängern. 5. Aufgrund der vorhergehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht als gesichert erscheint. Diese negative Annahme lässt sich zwar nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung eines Einreisevisums – auf das ohnehin kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer am 7. August 2006 gegenüber der kantonalen Behörde

6 eine so genannte Ausreiseverpflichtung abgegeben hat: Sie verpflichtet den Gastgeber lediglich, für die Ausreise seines Gastes besorgt zu sein, kann aber gegenüber dem Gastgeber nicht rechtlich durchgesetzt werden. 6. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite

7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 14. Oktober 2006 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (eingeschrieben) - der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref-Nr. 2 241 511 retour) Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Barbara Haake Versand am:

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