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Bundesverwaltungsgericht 26.06.2008 C-8620/2007

26 juin 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,590 mots·~8 min·2

Résumé

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | Zwanganschluss BVG

Texte intégral

Abtei lung II I C-8620/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Juni 2008 Richter Alberto Meuli (Vorsitz), Richter Jürg Kölliker, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser. X._______, Beschwerdeführer, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich, Vorinstanz. Zwangsanschluss BVG. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-8620/2007 Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom 20. Juli 2007 meldete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (SVA St. Gallen) X._______ (nachfolgend der Arbeitgeber oder der Beschwerdeführer) der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend die Auffangeinrichtung oder die Vorinstanz) zum Anschluss an, da dieser es unterlassen habe, sich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung nach BVG anzuschliessen, oder mindestens darüber Auskunft zu erteilen (act. B 1 der vorinstanzlichen Akten [VI]). A.b Mit Schreiben vom 27. September 2007 machte sodann die Auffangeinrichtung gestützt auf die Meldung der SVA St. Gallen den Arbeitgeber darauf aufmerksam, dass er seit dem 1. November 2006 obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer gemäss dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) beschäftigt habe. Trotz der Aufforderung der Ausgleichskasse habe er den Nachweis des Anschlusses an eine nach dem BVG registrierte Vorsorgeeinrichtung nicht erbracht. Deshalb sei die Auffangeinrichtung verpflichtet, den Arbeitgeber zwangsweise anzuschliessen, wenn seine Arbeitnehmer keiner registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen seien. Die Auffangeinrichtung gab dem Arbeitgeber Gelegenheit, sich bis zum 27. Oktober 2007 zum vorgesehenen Anschluss zu äussern und wies ihn gleichzeitig darauf hin, dass sich der Zwangsanschluss erübrige, falls er den schriftlichen Nachweis eines Anschlusses an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung erbringe. Weiter machte die Auffangeinrichtung den Arbeitgeber darauf aufmerksam, dass sich die Kosten für die Verfügung des Zwangsanschlusses auf Fr. 450.-- sowie die Gebühren auf Fr. 375.-- beliefen und diese auf jeden Fall zu seinen Lasten fallen würden, falls er innert der gewährten Frist weder Stellung nehme, noch einen schriftlichen Nachweis eines bereits bestehenden Anschlusses erbringe (act. B 2 VI). A.c Mit Schreiben vom 10. Oktober 2007 teilte die Y._______ Treuhand AG namens des Arbeitgebers der Auffangeinrichtung mit, dass der Betrieb aufgrund der desolaten finanziellen Lage per 30. Juli 2007 eingestellt worden sei. Mit den Gläubigern seien Vergleiche abgeschlossen worden um zu verhindern, dass der Arbeitgeber die C-8620/2007 Bilanz hätte deponieren müssen. Dabei bat sie die Auffangeinrichtung, auf die Gebührenforderung zu verzichten und versicherte ihr, dass die BVG-Beiträge vollumfänglich bezahlt werden würden (act. B 3 VI). B. Mit Verfügung vom 27. November 2007 schloss die Auffangeinrichtung den Arbeitgeber denn auch rückwirkend per 1. November 2006 zwangsweise an, unter Auferlegung der angedrohten Verfügungskosten in der Höhe von Fr. 450.-- sowie der Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.--. Als Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sich aus der Jahresabrechnung 2006 der zuständigen Ausgleichskasse ergeben habe, dass der Arbeitgeber seit dem 1. November 2006 dem BVG-Obligatorium unterstellten Arbeitnehmern Löhne ausgerichtet habe und dass ein Ausnahmetatbestand nicht ersichtlich sei. Der Arbeitgeber habe sich zwar innert der von der Auffangeinrichtung gesetzten Frist geäussert, aber dabei keinen Nachweis eines BVG-Anschlusses erbracht. C. Gegen die Anschlussverfügung der Auffangeinrichtung vom 27. November 2007 liess der Arbeitgeber beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung einzig im Kostenpunkt (Dispositivziffer 4) beantragen, ohne den Zwangsanschluss an sich anzufechten. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass die Einzelfirma Z._______ per 30. Juni 2007 aufgelöst worden sei, weil das Geschäft von Beginn weg defizitär gewesen sei. Zwischenzeitlich seien sämtliche Gläubigerforderungen beglichen worden, dies jedoch nur, weil fast alle auf einen Teil ihrer Ansprüche verzichtet hätten. Eine ähnliche Haltung erwarte er von der Auffangeinrichtung, indem er sie bitte, auf die Verfügungs- und Anschlusskosten zu verzichten (act. 1). D. Mit Vernehmlassung vom 28. Dezember 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, dass die Anschlussverfügung gestützt auf die AHV- Lohnbescheinigung 2006 der SVA St. Gallen habe erlassen werden müssen (act. 3). C-8620/2007 E. Mit Replik vom 24. Januar 2008 liess der Beschwerdeführer an seinem Beschwerdeantrag festhalten und im Wesentlichen die Beschwerdebegründung wiederholen. Zudem wies er darauf hin, dass seine Mutter ihn mit grossem finanziellen Einsatz unterstützt und wegen des defizitären Geschäfts einen grossen Teil ihres Vermögens verloren habe. Auch die Gebühren des Zwangsanschlusses müssten von ihr getragen werden, falls die Vorinstanz nicht darauf verzichte. Hingegen würden die BVG-Beiträge nicht bestritten und würden nach Erhalt der Abrechnung bezahlt werden (act. 5). F. Den mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2008 vom Instruktionsrichter geforderten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- hat der Beschwerdeführer fristgemäss überwiesen (act. 6 und 8). G. Mit Verfügung vom 13. Mai 2008 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit. Bis heute ging kein Ausstandsbegehren ein (act. 9). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung, zumal diese im Bereiche der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 60 BVG) und somit zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 Bst. h VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 2. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungsakt der Auffangeinrichtung vom 27. November 2007, welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Er hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein C-8620/2007 schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung, so dass er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten. 3. 3.1 Der Anfechtungsgegenstand wird durch die angefochtene Verfügung bestimmt. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand. Im Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist der Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 119 Ib 36 E. 1b mit Hinweisen; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff.). 3.2 Vorliegend wird der Zwangsanschluss als solcher (vgl. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung) vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Einzig die damit zusammenhängenden Kosten und Gebühren, welche dem Beschwerdeführer auferlegt wurden (vgl. Dispositivziffer 4), stehen im Streite und bilden damit den Streitgegenstand. Diesbezüglich vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass der Konkurs seiner Einzelfirma dank dem hohen finanziellen Einsatz seiner Mutter habe abgewendet werden können und es sich sinngemäss um einen Härtefall handle, bei dem die Vorinstanz Gnade vor Recht walten lassen und auf die Auflage von Kosten und Gebühren verzichten könne. Dies ist im Folgenden näher zu prüfen. 4. Art. 11 Abs. 1 BVG bestimmt, dass der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versicherndes Personal beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen hat. Die Ausgleichskassen der AHV überprüfen, ob die von ihnen erfassten Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind (Art. 11 Abs. 4 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse nicht nach, sich bei entsprechender Pflicht einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, meldet die Ausgleichskasse den Arbeitgeber an die Auffangeinrichtung, welche gemäss Art. 60 Abs. 2 BVG verpflichtet ist, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nicht nachkommen, zwangsweise anzuschliessen - und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt, in dem sie obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt haben (Art. 11 C-8620/2007 Abs. 3 und 6 BVG). Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung (Art. 11 Abs. 7 BVG). Diesbezüglich hält Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) fest, dass der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen ersetzen muss, die ihr im Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Das Gesetz sieht nicht vor, allfällige Härtefälle bei der Auferlegung der notwendigen Anschlusskosten und –gebühren in irgendeiner Weise zu berücksichtigen. Somit bleibt es bei der Feststellung, dass die von der Vorinstanz gestützt auf die erwähnte Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung auferlegten, durch die Nachlässigkeit des Beschwerdeführers verursachten Kosten und Gebühren im Gesamtbetrage von Fr. 825.-- nicht zu beanstanden sind. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Die Verfahrenskosten sind gemäss dem Reglement vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen. Sie werden auf Fr. 500.-- festgelegt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer C-8620/2007 auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Alberto Meuli Jean-Marc Wichser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 7