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Bundesverwaltungsgericht 08.05.2007 C-853/2006

8 mai 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,188 mots·~11 min·3

Résumé

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung

Texte intégral

Abtei lung III C-853/2006 {T 0/2} Urteil vom 8. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Trommer (Vorsitz); Richterinnen Avenati-Carpani und Beutler; Gerichtsschreiber Mäder. H._______, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Fritz Heeb, Rechtsanwalt, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung für P._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Die 1969 geborene thailändische Staatsangehörige P._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok Ende Februar 2006 ein erstes Mal ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei H._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Mels (SG). Nach formloser Verweigerung leitete die Schweizerische Vertretung das Gesuch an das BFM (nachfolgend: Vorinstanz) zur Prüfung und zum formellen Entscheid weiter. B. Nachdem das Ausländeramt des Kantons St. Gallen beim Gastgeber ergänzende Abklärungen getroffen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 21. April 2006 ab. Dies mit der Begründung, es bestehe nicht genügend Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt. C. Dagegen richtete sich der Gastgeber mit einer Eingabe an die verfügende Instanz, verzichtete aber in der Folge auf die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) als der damals zuständigen Rechtsmittelbehörde. D. Am 18. Juli 2006 beantragte die Gesuchstellerin bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok erneut ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt beim Gastgeber. Wiederum wurde das Gesuch von der Schweizerischen Vertretung formlos abgelehnt und zur Prüfung und zum formellen Entscheid an die Vorinstanz weitergeleitet. E. Das Ausländeramt des Kantons St. Gallen richtete auch diesmal einen Fragekatalog zur Beantwortung an den Gastgeber. Anschliessend lehnte die Vorinstanz das Begehren um Visumserteilung mit Verfügung vom 24. August 2006 ab. Auch diese Verfügung wurde damit begründet, dass aufgrund der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im Herkunftsstaat ein starker Zuwanderungsdruck bestehe und in den persönlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin keine Verbindlichkeiten auszumachen seien, die verlässlich von einer Auswanderung abzuhalten vermöchten. F. Mit Eingabe vom 9. August (recte: September) 2006 und damit innert laufender Rechtsmittelfrist wandte sich der Gastgeber wiederum an die Vorinstanz. Diese leitete sein Schreiben an das EJPD zur Prüfung weiter, ob gestützt darauf ein Beschwerdeverfahren zu eröffnen sei. G. Mit Eingaben vom 27. September bzw. 14. November 2006 bestätigte der (nun anwaltschaftlich vertretene) Gastgeber seinen Beschwerdewillen und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 24. August 2006 sei aufzuheben und das Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gewährleistet wäre. Es bestünden persönliche, familiäre und berufliche Verpflichtungen, die genügend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten würden. Die Gesuchstellerin sei Mutter und alleinige Sorgeberechtigte einer 1994 geborenen Tochter, betreibe

3 seit 1999 als selbständig Erwerbende einen Friseurladen und sei Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem derzeit ein Wohnhaus gebaut werde. Thailand sei im Übrigen kein klassisches Auswanderungsland. Als Gastgeber verpflichte er sich nicht nur, für alle Kosten aufzukommen, die im Zusammenhang mit dem Aufenthalt der Gesuchstellerin entstehen würden, sondern auch dafür, persönlich für die fristgerechte Wiederausreise besorgt zu sein. Der Beschwerde wurden diverse amtliche Dokumente samt Übersetzung beigelegt (u.a. Betriebsbewilligung für ein Friseurgeschäft, Auszug aus dem Geburtsregister und Auszug aus dem Grundbuch). H. In ihrer Vernehmlassung vom 12. Dezember 2006 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Die Zweifel an einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise seien mit den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt. Die Betriebsbewilligung für einen Friseurladen sei im Jahre 1999 ausgestellt und auf ein Jahr befristet. Der Grundbuchauszug belege wohl den Besitz, nicht aber die geltend gemachte Verpflichtung im Zusammenhang mit einer Überbauung. Ein in der Heimat verbleibendes Kind könne erfahrungsgemäss nicht von Migrationsabsichten abhalten; letztere seien denn auch nicht grundsätzlich bestritten, würden doch die Beteiligten eine spätere Heirat nicht ausschliessen. I. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik. J. Auf den weiteren Akteninhalt und die Vorbringen der Parteien wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und 33 Bst. d Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). 1.4 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. 2. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 20 Abs. 2

4 ANAG, Art. 48 ff. VwVG). 3. 3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR 142.211]; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel/ Genf/München 2000, S. 24). 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1 bis 5 VEA). Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen; sie ist aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit visumspflichtig. 4. Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Art. 1 Abs. 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA haben sie unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Die Vorinstanz verweigerte der Gesuchstellerin die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, ihre fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 5. 5.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 5.2 Die Asienkrise von 1997 liess auch die Wirtschaft Thailands schrumpfen, dem Land gelang allerdings schnell der Umschwung hin zu neuem Wirtschaftswachstum. Seit 2005 sind die Wachstumswerte wieder leicht rückläufig. Hauptträger des Wachstums 2005 waren, gestützt durch umfangreiche Konjunkturprogramme der Regierung, der Export und öffentliche Investitionen, die den privaten Verbrauch als Wachstumsmotor klar abgelöst haben (Quelle: http://www.auswaertiges-amt.de, Stand: Oktober 2006). Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen können aber

5 nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass (vor allem in landwirtschaftlich geprägten Teilen des Landes) nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt pro Kopf der Bevölkerung betrug im Jahre 2005 nur gerade 2'628 USD. Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich dort unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern zu können. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 6. 6.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller bzw. einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 6.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 37-jährige Frau, alleinerziehende Mutter einer 13-jährigen Tochter. Auf den ersten Blick könnte der Umstand, dass sie für die Dauer ihres Besuchsaufenthaltes in der Schweiz ihr Kind in der Heimat zurücklassen würde, durchaus für eine starke Verwurzelung sprechen. Andererseits zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende Angehörige gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen. Im Gegenteil, der Entscheid kann dort gerade von der Hoffnung getragen sein, die Angehörigen aus dem Ausland effizienter unterstützen und allenfalls später nachziehen zu können. Was die Gesuchstellerin betrifft, so dürfte die Tochter auch angesichts ihres Alters nicht mehr auf eine engmaschige Betreuung durch die Mutter angewiesen sein. Immerhin wird eine Abwesenheit nicht nur von wenigen Wochen, sondern von mehreren Monaten geplant, ohne dass dafür eine Notwendigkeit bestünde. 6.3 Grosse Unklarheiten bestehen hinsichtlich der beruflichen und damit auch der wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen die Gesuchstellerin lebt. So behauptet der Beschwerdeführer, sie arbeite seit 1999 als selbständige Friseurin. In ihrem ersten Visumsantrag deklarierte die Gesuchstellerin allerdings unter der Rubrik "Berufliche Tätigkeit", sie arbeite nicht. Davon ging auch die schweizerische Auslandvertretung in ihrer Überweisungsnotiz

6 vom 2. März 2006 aus. Auf den Hinweis der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 12. Dezember 2006, wonach die als Beleg eingereichte Betriebsbewilligung aus dem Jahre 1999 stamme und auf ein Jahr beschränkt gewesen sei, replizierte der Beschwerdeführer nicht. Wie es sich damit genau verhält, kann jedoch offen bleiben. Denn selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Gesuchstellerin seit Jahren einen eigenen Friseurladen betreibt, so wäre damit noch nichts über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse ausgesagt. Irgendwelche Belege wurden in diesem Zusammenhang nicht ediert. Tatsache ist, dass die Gesuchstellerin im Norden Thailands und damit in einer Region lebt, die gesamthaft gesehen wirtschaftlich nicht besonders entwickelt ist. 6.4 Was den geltend gemachten Grundbesitz und die daraus abgeleiteten Verpflichtungen anbelangt, so hat sich der Beschwerdeführer auch diesbezüglich einer Replik auf die Feststellung der Vorinstanz enthalten, wonach der Sachverhalt nicht transparent sei. In der Tat lässt sich den Akten nicht entnehmen, worin die behaupteten Verpflichtungen genau bestehen. Entsprechend kann auch nicht beurteilt werden, ob die Wahrnehmung solcher Aufgaben eine persönliche Anwesenheit der Gesuchstellerin auf Dauer bedingen. 6.5 Der Beschwerdeführer hat sich dazu bereit erklärt, für die Lebensunterhaltskosten der Gesuchstellerin während ihres geplanten Besuchsaufenthaltes aufzukommen. Weiter garantiert er für eine anstandslose und fristgerechte Rückkehr der Gesuchstellerin. Die Integrität des Gastgebers wird in keiner Art und Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung oder Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes. 6.6 Vorliegend kommt hinzu, dass sich Gastgeber und Gast noch nicht besonders lange kennen und sich sprachlich offenbar nur beschränkt verständigen können. Gemäss einer Feststellung der schweizerischen Auslandvertretung von Anfang März 2006 sprach die Gesuchstellerin zumindest damals nur Thai und der Beschwerdeführer räumte selbst ein, der Besuchsaufenthalt solle auch dazu dienen, dass die Gesuchstellerin in der Schweiz deutsch lernen könne. 7. Alles in allem durfte die Vorinstanz davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten, sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - abzulehnen. Daraus folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehen-

7 de Ermessen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 8)

8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 28. Oktober 2006 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (Einsschreiben) - der Vorinstanz (Einschreiben; Akten 2 218 758 retour) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: A. Trommer P. Mäder Versand am:

C-853/2006 — Bundesverwaltungsgericht 08.05.2007 C-853/2006 — Swissrulings