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Bundesverwaltungsgericht 17.03.2026 C-8485/2025

17 mars 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,378 mots·~12 min·25

Résumé

Invalidenversicherung (Übriges) | Invalidenversicherung, Anordnung Begutachtung, Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2025

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-8485/2025

Urteil v o m 1 7 . März 2026 Besetzung Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Andrea Meier.

Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Anordnung Begutachtung, Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2025.

C-8485/2025 Sachverhalt: A. A.a A._______ (Beschwerdeführerin), geboren am (…), meldete sich im November 2022 wegen «Long Covid» zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (IVSTA-act. 10, 11). A.b Am 15. Mai 2024 teilte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Vorinstanz) der Beschwerdeführerin mit, dass nach Stellungnahme des ärztlichen Dienstes eine medizinische Begutachtung in der Schweiz unerlässlich sei (Innere Medizin, Kardiologie, Neurologie, Neuropsychologie und Psychiatrie) (IVSTA-act. 84). A.c Am 22. Mai 2024 erklärte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz telefonisch, ihr sei eine Reise in die Schweiz grundsätzlich möglich, aber unter erschwerten Bedingungen, die eine gewisse Vorbereitungszeit benötigten (IVSTA-act. 85). A.d Am 24. Mai 2024 gab die Beschwerdeführerin der Vorinstanz per E-Mail bekannt, es sei ihr nicht möglich, für die Gutachten anzureisen (IV- STA-act. 86). A.e Am 11. Juli 2024 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Bereitschaft mit, die Durchführung der angeforderten medizinischen Untersuchungen möglichst wohnortsnah zu erwägen (IVSTA-act. 105). A.f Am 1. Mai 2025 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin darüber, dass in der Zwischenzeit eine Untersuchung in Deutschland über die Deutsche Rentenversicherung durchgeführt worden sei, die am 15. Mai 2024 angekündigte polydisziplinäre Untersuchung in der Schweiz aber dennoch nötig sei. Die Vorinstanz ersuchte die Beschwerdeführerin um Mitteilung, ob es für sie – mit Begleitung – möglich sei, in die Schweiz zu reisen. Danach könne eine Ausschreibung der notwendigen Untersuchungsdisziplinen über das Zuweisungssystem «SuisseMED@P» erfolgen (IV- STA-act. 141). A.g Am 8. Mai 2025 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, eine Reise in die Schweiz sei medizinisch nicht vertretbar und weiterhin ausgeschlossen (IVSTA-act. 143). In der beiliegenden ärztlichen Bescheinigung vom 7. Mai 2025 attestierte Dr. med. B._______, Fachärztin für Innere Medizin, eine Reiseunfähigkeit bei einem Anfahrtsweg von über zwei Stunden.

C-8485/2025 Eine baldige Änderung dieses Zustandes sei derzeit nicht absehbar (IV- STA-act. 142). A.h Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2025 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, an der Begutachtung durch eine Begutachtungsstelle in der Schweiz werde festgehalten, da keine Umstände vorlägen, welche eine völlige Reiseunfähigkeit begründen würden. Die Kosten für die Begleitperson würden rückerstattet (IVSTA-act. 156). B. B.a Gegen die Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2025 erhob die Beschwerdeführerin am 2. November 2025 Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Durchführung der Begutachtung nach Aktenlage oder alternativ die Durchführung einer Begutachtung in Deutschland, die Feststellung ihrer Invalidität und Zusprache einer entsprechenden IV-Rente sowie die Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Akten und im Einklang mit den bilateralen Sozialversicherungsabkommen (BVGer-act. 1). Im beiliegenden ärztlichen Attest vom 3. November 2025 bescheinigte Dr. med. B._______ weiterhin eine Transportunfähigkeit bei über zwei Stunden Reiseweg (BVGer-act. 1 Beilage). B.b Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2025 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und die Beschwerdeführerin von der Bezahlung des Kostenvorschusses befreit (BVGer-act. 5). B.c Mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2026 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und hielt an der Notwendigkeit sowie Zumutbarkeit einer Begutachtung in der Schweiz fest (BVGer-act. 6). B.d Die Beschwerdeführerin verzichtete auf das Einreichen einer Replik (BVGer-act. 7, 8).

C-8485/2025 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2). 1.1 Verfügungen der Vorinstanz sind gemäss Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar, womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist. 1.2 Es liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vor (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1 m.H.), da die Beschwerdeführerin als deutsche Staatsangehörige in Deutschland wohnt und in der AHV/IV versichert war (vgl. IVSTA-act. 34). Folglich gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA zur Anwendung. Die Regelung des Verfahrens ist grundsätzlich der innerstaatlichen Rechtsordnung überlassen. Die Modalitäten dürfen jedoch nicht weniger günstig sein als bei gleichartigen Verfahren, die das innerstaatliche Recht betreffen (Grundsatz der Gleichwertigkeit), und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermässig erschweren (Grundsatz der Effektivität; zum Ganzen vgl. Art. 11 FZA; BGE 130 V 132 E. 3.1; 128 V 315 E. 1c). 2. 2.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2025, mit welcher die Vorinstanz an der Notwendigkeit und Zumutbarkeit der medizinischen Begutachtung in der Schweiz festhält. Die Abklärungs- bzw. Gutachterstelle steht bislang allerdings nicht fest. 2.2 Bei der angefochtenen Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2025 handelt es sich um eine selbständig eröffnete Zwischenverfügung (vgl. dazu Urteil des BVGer C-4820/2022 vom 21. Januar 2026 E. 3.2). Sie kann nur unter bestimmten Voraussetzungen vor Gericht angefochten werden: 2.2.1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen, die – wie hier – nicht Zuständigkeitsfragen oder Ausstandsbegehren betreffen (Art. 45

C-8485/2025 VwVG), ist eine Beschwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (Bst. b). Das besondere Rechtsschutzinteresse, das die sofortige Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung begründet, liegt im Nachteil, der entstünde, wenn die Anfechtung der Zwischenverfügung erst zusammen mit der Beschwerde gegen den Endentscheid zugelassen wäre (statt vieler: Urteil C-4820/2022 E. 3.2.1). Der Nachteil muss nicht rechtlicher Natur sein; die Beeinträchtigung in schutzwürdigen tatsächlichen, insbesondere auch wirtschaftlichen Interessen genügt, sofern die betroffene Person nicht nur versucht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (BGE 134 II 137 E. 1.3.1). 2.2.2 Gemäss der mit BGE 137 V 210 begründeten Rechtsprechung sowie den bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Vorschriften war ein nicht wiedergutzumachender Nachteil grundsätzlich – sofern eine Gutachterstelle bestimmt war – ohne Weiteres anzunehmen und damit auf die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht einzutreten, wenn die Notwendigkeit einer Begutachtung nach Art. 44 ATSG bestritten wurde. War hingegen die Zumutbarkeit einer Begutachtung gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG streitig, war mangels bundesgerichtlicher Äusserung dazu und e contrario für diese Fälle eingehend zu prüfen, ob ein nicht wiedergutzumachender Nachteil vorliegt, da dieser gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG Voraussetzung dafür ist, eine Zwischenverfügungen selbständig anfechten zu können (vgl. Urteile des BVGer C-4010/2022 vom 26. Februar 2025 E. 3.1; C-6408/2023 vom 3. April 2025 E. 3.1.1; C-3284/2022 vom 20. Mai 2025 E. 2.3.1). 2.2.3 Kein nicht wiedergutzumachender Nachteil hinsichtlich der Notwendigkeit einer Begutachtung lag gemäss gefestigter Rechtsprechung indessen vor, wenn in einer Zwischenverfügung noch gar keine Gutachterstelle bezeichnet, sondern lediglich die Bestimmung einer solchen in Anwendung von Art. 72bis IVV durch das Zuweisungssystem «SuisseMED@P» angekündigt wurde. Das oberste Gericht führte in seiner Rechtsprechung dazu aus, dass eine Zwischenverfügung, in welcher keine Gutachterstelle benannt, sondern nur die Bestimmung einer solchen in Anwendung des Zuweisungssystems «SuisseMED@P» angekündigt werde, weder im erstinstanzlichen Verfahren noch vor Bundesgericht anfechtbar sei. Denn unter diesen Umständen sei nicht ersichtlich, worin der Nachteil einer versicherten Person bestehen sollte, wenn sie die Gutachtensanordnung nicht anfechten könne, bevor auch die Gutachterstelle feststehe (vgl. dazu BGE

C-8485/2025 139 V 339 Regeste und E. 4.5 f.; Urteil des BGer 8C_12/2014 vom 3. Juli 2014 E. 1.2). Dies gilt gemäss jüngster Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch mit Blick auf die vorliegend hauptsächlich zu prüfende Frage der Reisefähigkeit beziehungsweise Reiseunfähigkeit (Aspekt der Zumutbarkeit) der Beschwerdeführerin (Urteil C-6408/2023 E. 3.3). 2.2.4 Am 1. Januar 2022 trat die 7. IV-Revision (AS 2021 705) in Kraft. Im Rahmen dieser Revision wurden auch verfahrensrechtliche Bestimmungen des ATSG geändert. Es wurde namentlich Art. 44 ATSG neu gefasst, welcher die rechtliche Grundlage für das sozialversicherungsrechtliche Gutachten bildet. Ob die dargelegte Rechtsprechung (vgl. E. 2.2.2 vorstehend), wonach vorinstanzliche Zwischenverfügungen betreffend Gutachtensanordnungen im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren hinsichtlich Notwendigkeit und allenfalls Zumutbarkeit der Begutachtung anfechtbar waren, sofern die Gutachterstelle bereits bezeichnet war (vgl. BGE 138 V 271 E. 1-4), auch bei Anwendung der revidierten ATSG-Bestimmungen Geltung beanspruchen kann, ist noch nicht abschliessend geklärt (vgl. Urteil des BVGer C-1053/2022 vom 26. Februar 2026 E. 2.3.3). Hingegen ist – entsprechend der bisherigen Praxis (vgl. E. 2.2.3 vorstehend) – eine Zwischenverfügung, in welcher noch keine Gutachterstelle benannt ist, sondern nur die Bestimmung einer solchen in Anwendung des Zuweisungssystems «SuisseMED@P» angekündigt wurde, vor Bundesverwaltungsgericht nach wie vor nicht anfechtbar (Urteil C-6408/2023 E. 3.2.1). 3. 3.1 Die hier angefochtene Zwischenverfügung wurde am 2. Oktober 2025 erlassen. Die per 1. Januar 2022 revidierten verfahrensrechtlichen ATSG- Bestimmungen finden daher Anwendung. 3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Zumutbarkeit und Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung in der Schweiz. Aufgrund ihrer schwerwiegenden gesundheitlichen Einschränkungen sei sie nicht reisefähig. Die Forderung nach persönlicher Einreise in die Schweiz stelle eine unverhältnismässige Mitwirkungspflicht dar. Sie beantragt sinngemäss, es sei direkt – ohne polydisziplinäre Begutachtung – über ihren Rentenanspruch zu befinden. Auch werde ein von der IV beauftragtes Gutachten in Deutschland von Dezember 2024 nicht berücksichtigt oder als ausreichend dargestellt (BVGer-act. 1). Die Vorinstanz erachtet demgegenüber eine Begutachtung der Beschwerdeführerin in der Schweiz als notwendig und nach Beurteilung des ärztlichen Dienstes als zumutbar (BVGer-act. 6).

C-8485/2025 3.3 Gemäss der weiterhin anwendbaren Rechtsprechung (vgl. E. 2.2.3 f. vorstehend) ist die Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2025, mit welcher die Vorinstanz – ohne Bezeichnung einer Gutachterstelle – an der hier bestrittenen Zumutbarkeit und Notwendigkeit einer polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin in der Schweiz festhält, vor Bundesverwaltungsgericht nicht anfechtbar. Vielmehr ist nach Festlegung der Gutachterstelle ein einheitlicher (Zwischen-)Entscheid über die Gutachtensanordnung zu treffen, in welchem sämtliche formellen und materiellen Einwendungen der versicherten Person integral beurteilt werden (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3; 138 V 271 E. 1.1; Urteile C-6408/2023 E. 3.1.2, E. 3.2.1, E. 3.3 und E. 3.4; C-4820/2022 E. 4.3). 3.4 Es ist nicht ersichtlich, worin der Nachteil der Beschwerdeführerin bestehen sollte, dass sie die Gutachtensanordnung (noch) nicht vor Bundesverwaltungsgericht anfechten kann, bevor in Anwendung des Zuweisungssystems «SuisseMED@P» auch die Gutachterstelle feststeht. Alle Rügegründe, die aus ihrer Sicht gegen die Zumutbarkeit und Notwendigkeit der Begutachtung sprechen, können auch nach Festlegung der Gutachterstelle noch vorgebracht werden, bevor die tatsächliche Begutachtung erfolgt (Urteil C-6408/2023 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang zu einem späteren Zeitpunkt eine selbständige Anfechtbarkeit gegeben ist, kann vorliegend offenbleiben (vgl. E. 2.2.4 vorstehend; vgl. betreffend Zumutbarkeit: Urteil C-1053/2022 E. 4). 3.5 Die Beschwerde erweist sich daher als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG sowie Art. 85bis Abs. 3 AHVG [SR 831.10] i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG; Urteil C-4820/2022 E. 4.3). 3.6 3.6.1 Die Vorinstanz wird als Nächstes eine Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip gemäss Zuweisungssystem «SuisseMED@P» zu ermitteln sowie der Beschwerdeführerin die ihr zustehenden Mitwirkungsrechte einzuräumen und nötigenfalls eine anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen haben (Art. 44 Abs. 2–4 ATSG; Art. 45 f. VwVG; vgl. E. 3.3 und E. 3.4 vorstehend). Weigert sich die Beschwerdeführerin an einer rechtmässig angeordneten Begutachtung teilzunehmen, kann ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt und – unter Einhaltung des Vorbescheidverfahrens – ein Endentscheid getroffen werden (Art. 21 Abs. 4 ATSG; Art. 7b IVG und Art. 57a IVG; Urteil des BVGer C-6242/2019 vom 25. März 2024 E. 3.2).

C-8485/2025 3.6.2 Entsprechend dem Prozessausgang ist über die materiellen Anträge der Beschwerdeführerin – die geltend gemachte Feststellung der Invalidität und die Zusprache einer entsprechenden IV-Rente – im jetzigen Verfahrensstadium nicht zu entscheiden. 4. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Da die Frage, ob eine interdisziplinäre Begutachtung durchzuführen ist, Bestandteil des Verfahrens zur Beurteilung des Leistungsanspruchs bildet, ist das vorliegende Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Urteil des BVGer C-5451/2016 vom 15. August 2017 E. 8.1). Der unterliegenden Beschwerdeführerin sind jedoch aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessführung keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (BVGer-act. 5). 4.2 Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).

(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

C-8485/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Philipp Egli Andrea Meier

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-8485/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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