Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung III C8450/2010 Urteil v om 2 1 . No v embe r 2011 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum zu Besuchszwecken.
C8450/2010 Sachverhalt: A. Die 1958 geborene thailändische Staatsangehörige B._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 26. Mai 2010 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Schengenvisum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) im Kanton Bern. In zwei an die Schweizerische Botschaft gerichteten Schreiben vom 13. April und vom 17. Mai 2010 hielt der Gastgeber dazu fest, bei der Gesuchstellerin handle es sich um die Schwester der Ehefrau eines guten Freundes. Sie telefonierten wöchentlich miteinander und seien sich dabei sehr nahe gekommen. Er selbst sei seit 20 Jahren geschieden und seit 13 Jahren pensioniert. Der Besuch solle dazu dienen, dass sein Gast sein persönliches Umfeld kennen lerne und einen Sprachkurs in Deutsch besuchen könne. Falls es der Gesuchstellerin bei ihm gefalle, würde er sie später gerne heiraten. Die Schweizer Vertretung weigerte sich, das Visum in eigener Kompetenz zu erteilen und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. B. Zum Antrag begrüsst, holte der Migrationsdienst des Kantons Bern über die Wohngemeinde beim Gastgeber ergänzende Auskünfte ein und leitete diese an die Vorinstanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 23. November 2010 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Sie stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort in wirtschaftlicher und politischer Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Die Gesuchstellerin sei geschieden, und ihr oblägen weder besondere berufliche Verpflichtungen noch familiäre oder gesellschaftliche Verantwortlichkeiten, die trotz der erwähnten Verhältnisse Gewähr für eine Wiederausreise bieten könnten. Es bestehe auch kein Anlass, trotz Fehlens von Einreisevoraussetzungen aus besonderen, beispielsweise humanitären Gründen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen. Dem Gastgeber sei es unbenommen, seinen Gast im Ausland zu besuchen.
C8450/2010 C. Mit Beschwerde vom 5. Dezember 2010 beantragt der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Schengenvisum für einen Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung rügt er im Wesentlichen, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Die in diesem Zusammenhang geäusserten Bedenken könnten wohl auf jüngere Frauen aus Thailand, nicht jedoch auf die Gesuchstellerin zutreffen. Letztere sei bereits 52 Jahre alt und noch nie im Ausland gewesen. Sie werde es sich daher sicher gut überlegen, ob sie von ihrer Familie wegziehen und ins Ausland übersiedeln möchte. Sie führe ein anspruchsloses Leben, sei mit wenig zufrieden und ihre Kinder seien bereits erwachsen. Es gehe ihr deshalb nicht um Verwirklichung einer wirtschaftlichen Besserstellung. Er selbst (der Beschwerdeführer) sei schon 73 Jahre alt und habe entschieden, seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr aus der Schweiz zu verschieben. Der geplante Besuchsaufenthalt der Gesuchstellerin bei ihm diene vor allem dazu herauszufinden, ob eine spätere Heirat in Betracht käme. Da ihm (dem Beschwerdeführer) lange Flugstrecken zusetzten, habe er nicht vor, oft nach Thailand zu reisen. Die Gesuchstellerin müsse daher die Möglichkeit haben, hierher zu reisen, dies auch um die Schweiz kennen zu lernen. Nur wenn er und die Gesuchstellerin während dreier Monate unter hiesigen Rahmenbedingungen zusammenleben könnten, sei es ihnen möglich, frei von äusseren Zwängen über eine Heirat zu entscheiden. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 2. März 2011 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge auf die Einreichung einer Replik. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines SchengenVisums
C8450/2010 zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2). 3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer thailändischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTAPersonenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der SchengenAssoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den SchengenBesitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die SchengenAssoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
C8450/2010 4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das SchengenRecht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das SchengenRecht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.). 4.2. Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des SchengenRaums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 132], Art. 4 VEV).
C8450/2010 4.3. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den SchengenRaum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des SchengenRaums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5. Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten SchengenRaum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen
C8450/2010 Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. 5.1. Die Gesuchstellerin unterliegt als thailändische Staatsangehörige der Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund, welche die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lage im Heimatland sowie der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 5.2. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 5.3. 5.3.1. Die Gesuchstellerin stammt aus der Provinz Ubon Ratchathani im Nordosten Thailands, einem Gebiet, in dem breite Bevölkerungsschichten von besonders kargen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Die Region der Nordostprovinzen gilt im landesweiten Vergleich als ärmste (vgl. www.thaiwebsites.com > Economy and Politics in Thailand > GDP of Thai Regions and Provinces, besucht im Oktober 2011). 5.3.2. Vom Druck zur wirtschaftlichen Existenzsicherung sind häufig Frauen besonders betroffen, die mit ihrem Einkommen oft für die Überlebenschancen ihrer eigenen Haushalte und ganzer Gemeinden sorgen müssen und deren Arbeitsplätze in Zeiten angespannter
C8450/2010 wirtschaftlicher Verhältnisse – je nach Sektor – besonders gefährdet sind. Entsprechend hat die wirtschaftlich motivierte Emigration von Thailänderinnen nach 1997 zugenommen (Quelle: Schlussbericht vom 13. Mai 2002 der Kommission des Deutschen Bundestags zum Thema Globalisierung der Weltwirtschaft – Herausforderungen und Antworten, Ziff. 6.2.2.2 S. 317 f., online abrufbar als Bundesdrucksache 14/9200 unter www.bundestag.de > Dokumente & Recherche > Drucksachen; zu den wirtschaftlichen Eckdaten allgemein vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft > Themen > Aussenwirtschaft > Länderinformationen > Asien/Ozeanien > Thailand, <http://www.seco.admin.ch>, Stand: Januar 2011, besucht im Oktober 2011). 5.3.3. Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Immigration erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem versucht wird, den Aufenthalt – einmal eingereist – auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums zu berücksichtigen. 5.4. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 6. 6.1. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 53jährige, geschiedene Frau und – gemäss einem Begleitschreiben zum Visumantrag der Schweizer Vertretung in Bangkok – Mutter dreier erwachsener Kinder. Ansonsten ist über ihre persönliche Lebenssituation nichts bekannt. Die Gesuchstellerin dürfte in ihrem Herkunftsgebiet zwar durchaus gewisse familiäre Beziehungen haben. Eigentliche persönliche Verpflichtungen, welche die Prognose einer fristgerechten und http://www.seco.admin.ch/
C8450/2010 anstandslosen Wiederausreise begünstigen könnten, sind aber keine erkennbar. 6.2. Die Gesuchstellerin geht keiner geregelten beruflichen Erwerbstätigkeit nach, so aus den Vorakten zu schliessen. Gemäss ihrer eigenen Deklaration im Visumantrag betätigte sie sich damals als Bäuerin. Die Schweizerische Vertretung vermerkte in ihrer Überweisungsnotiz vom 1. Juni 2010, die Gesuchstellerin habe einen Monat zuvor zu arbeiten aufgehört. Über die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen die Gesuchstellerin lebt, ist weiter nichts bekannt. Der Beschwerdeführer erklärte dazu nur gerade, sein Gast lebe in bescheidenen Verhältnissen. 6.3. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sich die Gesuchstellerin ernsthaft mit dem Gedanken an eine Emigration aus Thailand befasst. Sie ist offenbar nicht abgeneigt, es ihrer Schwester gleichzutun, die mit einem Schweizer Bürger verheiratet ist und in der Schweiz lebt. Der Beschwerdeführer beteuert zwar, dass nur ein erster Schritt geplant werde, bei dem es um ein gegenseitiges Kennenlernen in seiner schweizerischen Umgebung gehe. Für den Fall, dass eine Ehe ins Auge gefasst werde, solle eine solche erst in einem zweiten Schritt von Thailand aus geplant werden. Zwar sind Zweifel an den guten Absichten des Beschwerdeführers nicht am Platz. Andererseits kann er weder Verantwortung für das Verhalten seines Gastes übernehmen noch ein solches verlässlich steuern. Gast und Gastgeber kennen sich offenbar erst seit drei Jahren und die Kontakte scheinen – aus den Akten zu schliessen – vorab über die Schwester der Gesuchstellerin in der Schweiz zu laufen; dies wohl nicht zuletzt aus sprachlichen Gründen. Hinweise darauf, dass die beiden Beteiligten eine gemeinsame Sprache sprechen, ergeben sich nämlich aus den Akten keine. Nach den Feststellungen der schweizerischen Vertretung in Bangkok spricht die Gesuchstellerin kein Englisch und der Beschwerdeführer hielt fest, dass sie während ihres Besuchsaufenthalts in der Schweiz Deutsch lernen sollte. Persönlich begegnet sind sich Gast und Gastgeber noch nie. Tritt hinzu, dass die beiden eine Altersdifferenz von mehr als 20 Jahren aufweisen. Vor diesem Hintergrund sind Vorbehalte am Platz, wenn es beim Beschwerdeführer darum geht, mögliche Vorstellungen der Gesuchstellerin über ihre kurz oder mittelfristige Lebensplanung abzuschätzen. Es ist tatsächlich nicht auszuschliessen, dass die Gesuchstellerin – einmal in der Schweiz – versucht sein könnte, auch
C8450/2010 unabhängig von der Entwicklung ihrer Beziehung zum Beschwerdeführer hierbleiben zu wollen. 6.4. Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund konnte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. 6.5. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 4.5) wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 7. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 11
C8450/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Beilage: Akten RefNr. Zemis […]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: