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Bundesverwaltungsgericht 30.01.2008 C-8424/2007

30 janvier 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·707 mots·~4 min·3

Résumé

Zuteilung zu den Prämientarifen | Einreihung in den Prämientarif für die Berufs- und...

Texte intégral

Abtei lung II I C-8424/2007/frj/fas {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Januar 2008 Einzelrichter Johannes Frölicher, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. H._______ AG vertreten durch Bürgi AG, Herr Karl Bürgi, St. Georgenstrasse 7, Postfach, 8401 Winterthur, Beschwerdeführerin, gegen SUVA Schweizerische Unfallversicherungs-Anstalt, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz. Einreihung in den Prämientarif für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung 2008 (Einspracheentscheid vom 19.11.07). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-8424/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass die SUVA Schweizerische Unfallversicherungs-Anstalt mit Einspracheentscheid vom 19. November 2007 die Einreihung der H._______ AG in den Prämientarif für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung für das Jahr 2008 bestätigte, dass H._______ AG diesen Entscheid mit Beschwerde vom 11. Dezember 2007 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 109 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG] SR 832.20), dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2007 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 14. Januar 2008 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass diese Verfügung der Beschwerdeführerin nicht zugestellt werden konnte und von der Post mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ zurückgeschickt wurde, dass gemäss Art. 20 Abs. 2bis VwVG eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt, dass die Beschwerdeführenden, wenn sie ein Verfahren eingeleitet haben, in dessen Verlauf sie mit der Zustellung von Gerichtsakten C-8424/2007 rechnen müssen, dafür zu sorgen haben, dass sie postalisch erreichbar sind, und falls sie dies nicht tun, die daraus resultierenden Konsequenzen zu tragen haben, dass die Beschwerdeführerin nicht das erste Verfahren betreffend die Einreihung in die Prämientarife führt und wissen musste, dass ein Kostenvorschuss erhoben wird, dass sie sich auch nicht beim Bundesverwaltungsgericht erkundigte, in welcher Angelegenheit ihr eine Abholeinladung zugegangen ist, dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat, dass die nicht fristgerechte Leistung des einverlangten Kostenvorschusses zur Folge hat, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 63 Abs. 4 Satz 2 VwVG) und die Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 17. Dezember 2007 ausdrücklich auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht worden ist, dass somit im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. C-8424/2007 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallversicherung Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 4

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