Abtei lung II I C-8417/2007 {T 0/2} Urteil v o m 9 . März 2009 Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. H._______, Deutschland, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. AHV (Rentenhöhe). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-8417/2007 Sachverhalt: A. Der am (...) 1942 geborene deutsche Staatsangehörige H._______ lebt in Deutschland. Er war in den Jahren 1961 bis 1969 in der Schweiz erwerbstätig und hat dabei Beiträge an die obligatorische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichtet (act. 16 f. und 61 ff.). Er hat am 19. April 2007 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente gestellt. Sein Antrag wurde mit dem entsprechenden Formular dem schweizerischen Versicherungsträger übermittelt (act. 42 ff.). B. Mit Verfügung vom 26. September 2007 (act. 70 ff.) hat die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) H._______ eine monatliche Altersrente in der Höhe von Fr. 100.-- mit Beginn ab 1. Oktober 2007 zugesprochen. Der Rentenberechnung legte die SAK die Rentenskala 4, eine anrechenbare Beitragsdauer von 4 Jahren und 8 Monaten sowie ein massgebliches durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 13'260.-- zugrunde. C. Gegen die Verfügung vom 26. September 2007 hat H._______ am 8. Oktober 2007 Einsprache bei der SAK erhoben (act. 78). Er beantragte, es seien die Berechnungsgrundlagen seiner Rente noch einmal zu überprüfen und ihm die Berechnung detailliert darzulegen. Insbesondere die berücksichtigte Beitragsdauer von 56 Monaten sei seines Erachtens falsch, da er nur 51 Monate in der Schweiz gearbeitet habe. Ferner sei auch das berücksichtigte durchschnittliche Jahreseinkommen nicht korrekt. D. Mit Einspracheentscheid vom 23. November 2007 (act. 85 ff.) hat die SAK die Berechnungsgrundlagen der Rente dargelegt und die Einsprache von H._______ abgewiesen, da die Berechnung der Altersrente korrekt sei. E. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. November 2007 hat H._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht C-8417/2007 erhoben. Er reichte einige Arbeitszeugnisse ein und beantragte die Überprüfung der Berechnungsgrundlagen, da er – gemäss seiner Aufstellung – nur 43,2 Monate in der Schweiz gearbeitet habe und das massgebliche Durchschnittseinkommen bei etwa Fr. 17'000.-- liegen müsste. F. Mit Vernehmlassung vom 3. März 2008 legte die SAK die Rentenberechnung ausführlich dar und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie führte im Wesentlichen aus, die anrechenbare Beitragsdauer sei – gemäss ihrer nochmaligen Überprüfung – auf 55 Monate zu korrigieren. Das durchschnittliche Jahreseinkommen betrage demzufolge Fr. 12'278.--, was (gemäss Tabelle) zu einem massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 13'260.-- führe. Im Ergebnis sei aber die Rentenberechnung somit nicht zu beanstanden. G. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an- C-8417/2007 wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob die SAK die Altersrente des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat. 2.1 Die ordentlichen Renten werden nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Für die Jahre 1948 bis 1968 wurden nur die Kalenderjahre der Beitragsleistung in die individuellen Konten eingetragen, so dass die Beitragsdauer in Monaten daraus nicht hervorgeht. Deshalb ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Fällen, in denen Belege mit näheren Angaben über die Beitragsdauer für die Jahre 1948 bis 1968 (z.B. Wohnsitzbescheinigun- C-8417/2007 gen, Arbeitszeugnisse, zusätzliche Angaben der kontenführenden Ausgleichskassen) fehlen, auf die eigens zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer publizierten Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung abzustellen (BGE 107 V 16 Erw. 3b). Gemäss Art. 29quater AHVG werden die Renten nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses wird ermittelt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte Person Beiträge geleistet hat, durch die Zahl der Beitragsjahre geteilt wird. 2.2 Bei der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente hat die Beitragsdauer des Jahrgangs des Beschwerdeführers (1942) 44 Jahre betragen (Rententabellen 2007, S. 7). Gemäss den Einträgen in seinen individuellen Beitragskonten hat der Beschwerdeführer in den Jahren 1961 bis 1969 (mit Unterbrüchen) Beiträge an die AHV entrichtet. Gestützt auf die Einträge in den individuellen Konten und unter Anwendung der Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer sowie auf die eingereichten Arbeitszeugnisse ist die SAK zu Recht von einer Beitragsdauer von 55 Monaten (4 Jahre und 7 Monate) ausgegangen. Den vom Beschwerdeführer eingereichten Zeugnissen lässt sich keine davon abweichende Beitragsdauer entnehmen. Der Beschwerdeführer geht fehl in der Annahme, unvollständige Monate würden nur in Bruchteilen angerechnet. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in seiner Aufstellung die Einkommen, welche in den Konten registriert waren und keinem der mit Zeugnissen belegten Einsätzen zuzuordnen war, zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Die anwendbare Rentenskala, welche sich nach den vollen Beitragsjahren bemisst, ist daher – wie von der SAK zutreffend festgestellt – Rentenskala 4. Zu Gunsten des Beschwerdeführers sind in den individuellen Konten Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 39'517.-- registriert. Die diesbezügliche Feststellung der SAK ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bestreitet dies daher auch zu Recht nicht. Dieses Gesamteinkommen ist zwecks Ausgleichung der Inflation entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufzuwerten (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Der Aufwertungsfaktor beträgt vorliegend 1,424 (Rententabellen 2007, S. 15, erster Eintrag im individuellen Konto nach Vollendung des 20. Altersjahres im Jahr 1962), so dass sich das aufgewertete Gesamteinkommen auf Fr. 56'273.-- beläuft. Geteilt durch die Anzahl der festgestellten Beitragsmonate und multipliziert mit 12 ergibt dies ein C-8417/2007 durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 12'278.-- (Fr. 56'273.-- : 55 x 12). Dieser Betrag ist auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommens aufzurunden. Gemäss den Rententabellen 2007 beträgt dieser Wert in der Skala 4 Fr. 13'260.--, was eine monatliche Rente von Fr. 100.-- ergibt. 2.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die SAK die Altersrente des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat und die Beschwerde somit im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist. 3. 3.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 3.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die SAK jedoch keine Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). C-8417/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 7