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Bundesverwaltungsgericht 22.06.2016 C-8407/2015

22 juin 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,092 mots·~15 min·2

Résumé

Schengen-Visum | Schengen-Visum zu Besuchszwecken

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-8407/2015

Urteil v o m 2 2 . Juni 2016 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.

Parteien A.________ Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken.

C-8407/2015 Sachverhalt: A. Die 1952 geborene sri-lankische Staatsangehörige B._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin bzw. Gast) beantragte am 15. September 2015 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Schengen-Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem Schwiegersohn A._______ (geb. 1983, im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) und ihrer Tochter C.________ (geb. 1990, im Folgenden: Gastgeberin) im Kanton Bern (SEM pag. 110 f., 209 ff., 161). B. Mit Formularentscheid vom 19. August 2015 lehnte es die schweizerische Vertretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt (SEM pag. 200 f.). C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 7. September 2015 (und der Gast am 15. September 2015) Einsprache bei der Vorinstanz (SEM-pag. 205 ff.). Nachdem der Migrationsdienst des Kantons Bern beim Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt (SEM pag. 238 ff.) und an die Vorinstanz weiter geleitet hatte, wies diese die Einsprache mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 ab (SEM pag. 241 ff.). Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizerischen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Aufenthalt im Schengen-Raum nicht als gesichert betrachtet werden könne. Die Gesuchstellerin würde aus einer Region stammen, aus der als Folge der dort insbesondere in politischer und wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein starker Zuwanderungsdruck nach wie vor festzustellen sei. Vor diesem Hintergrund bestehe erfahrungsgemäss häufig der Wunsch zur Auswanderung, welcher sich bei einer Vielzahl von Menschen manifestiere. Bei einem bestehenden sozialen Beziehungsnetz im Ausland müsse das Risiko einer nicht anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich hoch eingestuft werden. In den persönlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin seien keine Umstände in Form besonderer Verpflichtungen zu erkennen, die das grundsätzlich anzunehmende Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise entscheidend relativieren könnten. Die Gesuchstellerin sei eine 63-jährige verwitwete Frau, die über keine Erwerbstätigkeit verfüge. Ihre Ersparnisse

C-8407/2015 von umgerechnet CHF 2‘266.- seien dank finanzieller Unterstützung Dritter zustande gekommen und seien deshalb zu relativieren. Sie sei Mutter zweier erwachsener Kinder und lebe in Sri Lanka mit ihrem Sohn und ihrer Schwester zusammen. Ihr Sohn finanziere wohl ihren Lebensunterhalt, wie auch zwei weitere Familienangehörige, die in der Schweiz leben würden. Insgesamt könne vorliegend nicht von beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen ausgegangen werden, die nachhaltig von einer allfälligen Emigration abzuhalten vermöchten. Dass die Gesuchstellerin Eigentümerin zweiter Liegenschaften sei, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Ihre Familienangehörigen würden sich darum kümmern können. D. Dagegen gelangte der Gastgeber mit Beschwerde vom 23. Dezember 2015 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung des gewünschten Visums. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er lebe seit 1990 in der Schweiz und sei seit März 2011 eingebürgert. Seine Ehefrau sei im Jahr 2013 in die Schweiz gekommen. Am 14. September 2015 seien sie Eltern geworden. Seine Schwiegermutter habe in die Schweiz kommen wollen, um ihnen bei den Geburtsvorbereitungen zu helfen. Am 21. Januar 2016 werde seine Ehefrau operiert. Da sie ein paar Tage im Spital bleiben müsse, wäre sie auf die Hilfe ihrer Mutter angewiesen. Die Gesuchstellerin wohne in Colombo mit ihrem Sohn zusammen. Sie möchte nicht in der Schweiz bleiben, da sich ihr persönliches Umfeld in Sri Lanka befinde. Er würde für ihre fristgerechte Rückreise garantieren. Es wurden Unterlagen des Spital Langenthals betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 19. Februar 2016 die Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer machte von seinem Recht auf Replik keinen Gebrauch. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

C-8407/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Trotz des Zeitablaufs (Geburt des Kindes und der Operation der Ehefrau des Beschwerdeführers) ist von einem bestehenden Rechtsschutzinteresse auszugehen (erwünschte Anwesenheit der Gesuchstellerin [Mutter der Gastgeberin]) nach Komplikationen während der Schwangerschaft (SEM-pag. 175), Geburt und Operation; Bezahlung des Kostenvorschusses nach erfolgter Operation. Der Beschwerdeführer ist somit gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die be-

C-8407/2015 absichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG). 4. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für die Einreise und die Erteilung bzw. Verweigerung eines Visums aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.4 und 4.1.5; a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän-der, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f). 5. 5.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR

C-8407/2015 142.204, Fassung gemäss Änderung vom 4. Mai 2016, AS 2016 1283] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77 vom 23. März 2016)], Art. 4 VEV). 5.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 5.3 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK). 5.4 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes

C-8407/2015 "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 6. 6.1 Aufgrund ihrer sri-lankischen Staatszugehörigkeit unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin als nicht genügend gesichert.

6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland bzw. in der Herkunftsregion der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (siehe BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 6.3 Seit Ende des langjährigen Bürgerkriegs im Jahr 2009 hat sich die Sicherheitslage in Sri Lanka stabilisiert. In wirtschaftlicher Hinsicht gilt Sri Lanka gemäss Weltbank-Klassifikation als «Lower Middle Income Country»; im als Wohlstandsindikator zu berücksichtigenden UN-Index der menschlichen Entwicklung (HDI) 2015 belegt Sri Lanka die Position 73 von 187 Ländern. Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) betrug 2015 81,1 Mrd. USD (3.92 USD/Kopf). Dies stellt gegenüber dem Vorjahr ein reales Wachstum von 2,9% dar. Demgegenüber wird die Menschenrechtslage nach wie vor als sehr prekär eingeschätzt, nicht zuletzt auch wegen der Unterdrückung der politischen Opposition und der tamilischen Minderheit - zu welcher die

C-8407/2015 Gesuchstellerin gehört - durch die Regierung (Quellen: Webseite des deutschen Auswärtigen Amtes: www.auswaertiges-amt.de, Aussen- und Europapolitik > Länderinformationen > Sri Lanka > Wirtschaft, Stand: Februar 2016, UNHCR, The UN Refugee Agency, 2013 Country Reports on Human Rights Practices – Sri Lanka, 27.02.2014 < http://www.refworld.org/ docid/53284a6b8.html >, abgerufen im Juni 2016). 6.4 In Anbetracht dieser Umstände ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzt. Das Risiko ist insofern zu bekräftigen, als die Bereitschaft, das Land auf Dauer zu verlassen, durch bereits im Ausland lebende nahe Verwandte erfahrungsgemäss begünstigt werden kann. 6.5 Bei der Risikoanalyse sind neben allgemeinen Umständen und Erfahrungen sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. In beweisrechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass ein Visum nur erteilt werden darf, wenn keine begründeten Zweifel an der Absicht der Gesuchstellerin bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums zu verlassen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.3.1 je m.H). 7. 7.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 64-jährige verwitwete Frau (SEM-pag. 141 und 147 f.). Ihre zwei Kinder sind erwachsen (SEMpag. 145 und 161). Gemäss den Auskünften der Gesuchstellerin und des Beschwerdeführers lebt sie mit ihrem Sohn (geb. 1996) und ihrer Schwester im eigenen Haus. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld der Gesuchstellerin seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten, auch wenn sie „Familienälteste“ und ihr Sohn noch nicht verheiratet sein soll. So ist weder aus den Akten ersichtlich noch wurde dargetan, dass aufgrund ihrer familiären Beziehungen irgendwelche Verpflichtungen bestünden. Vielmehr fühlt sich die Gesuchstellerin als Mutter verpflichtet, ihrer Tochter in der Schweiz, welche im September 2016 ein Kind zur Welt gebracht hat und sich Anfang des Jahres einer Operation unterziehen musste, beizustehen und sie zu unterstützen (BVGer-act. 1 Beilage 2 und 3; SEM-pag. 204 ). 7.2 Die Gesuchstellerin geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Gemäss ihren Angaben im Rahmen eines früheren Gesuchs um Einreise in die Schweiz soll sie von ihrem Bruder, der in der Schweiz lebe, monatlich Geld bekom-

C-8407/2015 men (SEM-pag. 52). Bei der „Hatton National Bank“ besass die Gesuchstellerin am 16. Juli 2015 Rs. 325‘151.03 (rund USD 2225.-; SEM-pag. 186). Des Weiteren besitzt sie in Jaffna Land im Wert von Rs. 3000.- (rund USD 20; SEM-pag. 138 ff.). Angesichts eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von USD 3'460.- in Sri Lanka (The World Bank, Data, GNI per capita, Atlas method (current US$), Sri Lanka, < http://data.worldbank.org/indicator/NY.GNP.PCAP.CD > abgerufen im Juni 2016), verfügt die Gesuchstellerin mit ihrem Vermögen von insgesamt rund USD 2‘245.nicht über genügend finanzielle Mittel, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Auch ihr Sohn kann nicht genügend zu ihrer Versorgung beitragen. Er soll als Verkäufer arbeiten und monatlich Rs. 20‘000.- (rund USD 137; SEM-pag. 145 f. und 154) verdienen. Sein Jahreseinkommen beläuft ich somit auf ca. USD 1644.-, welches unter dem Durchschnitt liegt. Die Gesuchstellerin ist offensichtlich auf finanzielle Mittel ihres Bruders in der Schweiz angewiesen. Auf dieser monetären Grundlage kann die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht als gesichert eingestuft werden. Ebenso der Umstand, dass die Aufenthaltskosten in der Schweiz nicht von der Gesuchstellerin selbst getragen würden, sondern sie bei einem Besuch finanziell vollständig von den Gastgebern abhängig sein würde, spricht gegen das Bild eines finanziell abgesicherten Gastes (SEM-pag. 7/122; 5/30 und 111). Demzufolge obliegen ihr offensichtlich auch keine zwingenden beruflichen Verpflichtungen. Die Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise wurde auch insoweit nicht belegt. 7.3 Insgesamt betrachtet sind somit weder in den familiären oder gesellschaftlichen noch beruflichen und damit wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin Besonderheiten erkennbar, die eine Emigration als unwahrscheinlich erachten lassen. 8. Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. 9. An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer über einen guten Leumund verfügt (vgl. SEMpag. 232 ff. und 236 f.). Die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird denn in keiner Weise in Zweifel gezogen.

C-8407/2015 Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und die Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten der eingeladenen Personen selbst von Bedeutung. Nur Letztere sind in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Denn in seiner Eigenschaft als Gastgeber kann der Beschwerdeführer zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten während des Besuchsaufenthaltes, allfällig ungedeckte Kosten für Unfall oder Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten der Gäste (vgl. dazu BVGE 2009/27 E. 9). 10. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 4.5) wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ergeben sich auch sonst nicht aus den Akten. 11. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung sich im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig erweist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 12. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

C-8407/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]) – den Migrationsdienst des Kantons Bern

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn

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