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Bundesverwaltungsgericht 10.06.2008 C-8348/2007

10 juin 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·796 mots·~4 min·2

Résumé

Invalidenversicherung (IV) | Invalidenrente

Texte intégral

Abtei lung II I C-8348/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Juni 2008 Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. J._______, Deutschland, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenrente. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-8348/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA), mit Verfügung vom 13. November 2007 das Rentengesuch des Beschwerdeführers mangels Vorliegen einer rentenbegründenden Invalidität abgewiesen hat; dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 13. November 2007 am 10. Dezember 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt hat, es sei ihm eine halbe IV-Rente zuzusprechen; dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 5. Mai 2008 unter Hinweis auf den Bericht des ärztlichen Dienstes vom 28. April 2008 die Gutheissung der Beschwerde und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung zur weiteren Abklärung beantragt hat; dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage des Instruktionsrichters mit Eingabe vom 2. Juni 2008 ausdrücklich seine Zustimmung zur Rückweisung erklärt hat; dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und 34 VGG zuständig ist; dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt; dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist; dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und somit darauf einzutreten ist; dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juni 2008 beantragt, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, und somit den da- C-8348/2007 rüber hinausgehenden Antrag seiner Beschwerde vom 10. Dezember 2007 sinngemäss zurückzieht, so dass die Beschwerde insoweit gegenstandslos wird; dass beide Parteien die Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung beantragen und somit die Anträge übereinstimmen; dass das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in die Akten keinen Grund sieht, von diesen Anträgen abzuweichen; dass Art. 49 lit. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt; dass deshalb die Beschwerde - soweit sie nicht durch Rückzug gegenstandslos geworden ist - gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), verbunden mit der Anweisung, den Beschwerdeführer umfassend (orthopädisch, internistisch und psychiatrisch) begutachten zu lassen und in der Sache neu zu verfügen; dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), so dass der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- dem Beschwerdeführer auf ein von ihm anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist; dass dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht vertreten war, keine unverhältnismässig grossen Kosten entstanden sind und dieser zu Recht auch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). C-8348/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird - soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 13. November 2007 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht die gewünschte Zahlungsstelle bekannt zu geben. 3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis C-8348/2007 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 5

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