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Bundesverwaltungsgericht 16.02.2007 C-830/2006

16 février 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,873 mots·~9 min·2

Résumé

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf ...

Texte intégral

Abtei lung III C-830/2006 und C-832/2006 {T 0/2} Urteil vom 16. Februar 2007 Mitwirkung: Richterin Beutler (Vorsitz); Richter Vaudan; Richter Vuille; Gerichtsschreiberin Kradolfer. 1. X._______ 2. Y._______ 3. Z._______ Beschwerdeführer alle vertreten durch Frau Advokatin Verena Gessler, Bahnhofstrasse 1, 4133 Pratteln gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf X._______ und Y._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Die kubanischen Staatsangehörigen X._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin 1) und ihre Tochter Y._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin 2) beantragten am 22. Mai 2006 bei der schweizerischen Botschaft in Havanna ein Visum für einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt bei Z._______ (nachfolgend Gastgeber) in A._______ (BL). Die Auslandvertretung überwies die Gesuche dem Bundesamt für Migration (nachfolgend Vorinstanz) zum Entscheid. B. Nachdem das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft beim Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, lehnte die Vorinstanz die Einreisegesuche mit weitgehend gleichlautenden Verfügungen vom 7. Juli 2006 ab. Als Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass die fristgerechte Wiederausreise aufgrund der wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse in der Herkunftsregion sowie aufgrund der persönlichen Situation nicht gewährleistet sei. C. Mit Beschwerde vom 4. September 2006 beantragt die Rechtsvertreterin im Namen der Beschwerdeführerinnen und des Gastgebers die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Die Vorinstanz sei anzuweisen, zu diesem Zweck Besuchervisa zu erteilen. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt, und sie habe in ihrer Begründung die konkreten Verhältnisse nicht genügend berücksichtigt. D. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2006 die Abweisung der Beschwerde. Den Gesuchstellerinnen oblägen keine über das übliche Mass hinausgehenden Verpflichtungen, die, neben den Restriktionen, welche die kubanischen Behörden ihren Staatsangehörigen für die Rückreise auferlegen, Gewähr böten für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise. E. Die Rechtsvertreterin hält in ihrer Replik vom 1. Dezember 2006 an ihrem Antrag und dessen Begründung fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden, sowie gegen Beschlüsse gemäss Art. 34 VGG. Darunter fallen die Verfügungen des Bundesamtes für Migration betreffend Bewilligung der Einreise (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufent-

3 halt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20]) und Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern vom 14. Januar 1998 (VEA, SR 142.211). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG). 2. Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen durch die angefochtenen Verfügungen berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie sind daher zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdelegitimation des Gastgebers ergibt sich aus Art. 48 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 ANAG. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG). 3. Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung haben oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG). Gewisse Gruppen von Ausländerinnen und Ausländern benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. VEA). Das Bundesamt für Migration entscheidet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG; Art. 9 VEA). Dies bedeutet, dass die schweizerische Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt, noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. 8, Basel/Genf/München 2002, Rz. 5.28). Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). 4. Die Beschwerdeführerinnen benötigen aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz neben dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.

4 5. Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 5.1 Die aktuelle Lage in Kuba ist – neben den noch immer bestehenden Einschränkungen politischer Freiheitsrechte durch das kommunistische Regime – insbesondere durch eine seit dem Ende des kalten Krieges anhaltende schwierige wirtschaftliche Situation gekennzeichnet. Jährlich versuchen Tausende von kubanischen Staatsangehörigen, das Land zu verlassen (vgl. etwa Neue Zürcher Zeitung vom 18. Januar 2006: "Immer mehr Kubaner suchen die Freiheit"). Aus diesen Gründen ist Kuba nach wie vor zu denjenigen Staaten zu zählen, deren Staatsangehörige erfahrungsgemäss nach einer Einreise versucht sein können, ausländerrechtliche Bestimmungen zu umgehen. Im Falle von Kuba bestehen zudem – wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2006 bereits erwähnt hat – besondere Schwierigkeiten bei der Rückreise ins Heimatland (vgl. Michael Kirschner, Kuba: Legale und illegale Aus- und Einreise, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bern 2006). Solche Umstände sind beim Visumsentscheid zu berücksichtigen. Dies umso mehr, als es um die Beurteilung eines künftigen Verhaltens geht, bezüglich dessen in der Regel keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen. 5.2 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht gemäss den fremdenpolizeilichen Regeln verhalten, als hoch eingeschätzt werden. 5.2.1 Bei der Beschwerdeführerin 1 handelt es sich um eine 41-jährige, verheiratete Frau. Sie ist Hausfrau und hilft in Privathaushalten mit, welche Touristen aufnehmen. Ihr Mann ist als Elektriker angestellt und ihre Tochter studiert im dritten Jahr Sport an einer kubanischen Universität. Gemäss Einschätzung der Vorinstanz lassen sich diese Verpflichtungen "kaum mit einer dreimonatigen Abwesenheit vereinbaren." Trotzdem gelangte sie zu Auffassung, es bestünden "keine zwingenden beruflichen oder gesellschaftlichen Verpflichtungen, welche gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten und das vorgängig beschriebene Risiko als entsprechend gering erscheinen" liessen. Diese Begründung er-

5 scheint auf den ersten Blick widersprüchlich, da der erste Teil eine starke Verpflichtung annimmt, welche im zweiten Teil wieder verneint wird. Ausgehend von der Natur der Verpflichtungen, die der Beschwerdeführerin 1 obliegen, kann allerdings festgestellt werden, dass diese nicht zwingend von ihr selbst wahrgenommen werden müssen. Mit einem gewissen organisatorischen Aufwand ist eine Regelung zur Überbrückung der geplanten zweimonatigen Abwesenheit durchaus denkbar. Diese Einschätzung führt jedoch auch dazu, dass aus der familiären und beruflichen Situation der Beschwerdeführerin 1 keine Verpflichtung ersichtlich wird, welche – da auch von anderen Personen erfüllbar – die Prognose bezüglich der fristgerechten Wiederausreise aus der Schweiz entscheidend beeinflussen könnte. Weitere Indizien, die auf besondere berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen schliessen liessen, welche Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten könnten, sind aus den Akten keine zu erkennen. Diese Erwägungen sowie das Risiko, das sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland ergibt (vgl. oben Ziffer 5.1.), führen zum Schluss, dass die Wiederausreise der Beschwerdeführerin 1 nicht als hinreichend gesichert angesehen werden kann. 5.2.2 Bei der Beschwerdeführerin 2 handelt es sich um eine 21-jährige, ledige Frau, welche sich noch in der Ausbildung befindet. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin 2 sich im dritten Jahr des Sportstudiums befindet. Die Rechtsvertreterin sieht in der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 2 einen Studienplatz innehat, ein Indiz für "über das übliche Mass" hinausgehende Verpflichtungen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Gerade mit Blick auf die politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Herkunftsland (vgl. oben Ziffer 5.1.) muss bei der nicht gefestigten beruflichen Situation der Beschwerdeführerin 2 das Risiko, dass der Besuchsaufenthalt in der Schweiz zur Emigration genutzt werden könnte, als hoch eingestuft werden. Weitere Verpflichtungen familiärer oder gesellschaftlicher Art sind aus den Akten nicht erkennbar. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Wiederausreise der Beschwerdeführerin 2 nicht als hinreichend gesichert angesehen werden kann. 5.2.3 Zu berücksichtigen ist ferner, dass keine der Beschwerdeführerinnen Beziehungen zur Schweiz hat, die die Erteilung eines Einreisevisums nahelegen könnten. Daran vermögen auch die Ausführungen der Rechtsvertreterin in ihrer Replik vom 1. Dezember 2006 nichts zu ändern, wenn sie auf die Beziehung des Gastgebers zum Herkunftsland beziehungsweise zu den Gesuchstellerinnen hinweist. Die Beziehung zwischen dem Gastgeber und den Gesuchstellerinnen kann aufgrund der Akten nicht als besonders eng eingeschätzt werden. Einerseits besteht die Bekanntschaft noch nicht sehr lange, andererseits hat der Gastgeber es der kubanischen Familie überlassen, welche beiden Familienmitglieder seiner Einladung nachkommen sollten.

6 Was die Zusicherung aller Beteiligten (Gastgeber, Gesuchstellerinnen) anbelangt, dass die Wiederausreise fristgerecht erfolgen werde, so kann dieser kein allzu grosses Gewicht begemessen werden, da es sich dabei lediglich um Erklärungen handelt, die für sich rechtlich nicht durchsetzbar sind. Insbesondere der Gastgeber kann das Verhalten seiner Gäste naturgemäss nicht oder nur beschränkt beeinflussen (vgl. dazu den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements [EJPD] vom 27. Juli 1992 in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 57.24 am Ende). Deshalb muss die Beurteilung, ob die Wiederausreise gesichert erscheint, aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland und der persönlichen Situation der Gesuchstellerinnen erfolgen (vgl. oben Ziffern 5.1. sowie 5.2.1 und 5.2.2). 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Erteilung von Einreisebewilligungen an die Gesuchstellerinnen vorliegend nicht erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz die Visumserteilung zu Recht verweigerte. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- (Gerichtsgebühr) werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie werden mit dem am 26. September 2006 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - den Beschwerdeführern (eingeschrieben) - der Vorinstanz (mit Dossier Ref-Nr. 2 224 207 Srr/Dis) - dem Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft mit den Akten BL 284 774 (eingeschrieben) - der Schweizerischen Botschaft in Havanna (via Bundesamt für Migration) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer Versand am: 23. Februar 2007

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