Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung III C8115/2009 Urteil v om 2 9 . No v embe r 2011 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richterin Elena AvenatiCarpani, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt. Parteien A._______ , Beschwerdeführer, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz Gegenstand Beitragsverfügung und Aufhebung Rechtsvorschlag vom 3. Dezember 2009.
C8115/2009 Sachverhalt: A. Die Kollektivgesellschaft A._______ (nachfolgend: Arbeitgeber oder Beschwerdeführer), gegründet am 1. Januar 2002, hat gemäss Handelsregistereintrag folgenden Zweck: Fabrikation von Särgen sowie Handel mit Särgen, Bestattungsartikeln und Waren aller Art sowie Beteiligungen, Erwerb und Veräusserung von Liegenschaften. Kollektivgesellschafter mit jeweiliger Einzelunterschrift waren seit der Gründung die Brüder B._______ und C._______. Am 4. März 2011 ist die Kollektivgesellschaft infolge Ausscheidens des Gesellschafters B._______, dessen Unterschrift erloschen ist, aufgelöst worden und C._______ führt seither das Geschäft als Einzelunternehmen unter der Firma C._______ in Rickenbach Luzern (vgl. Handelsregisterauszug vom 4. November 2011). B. Per Ende 2006 kündigte der Arbeitgeber seinen Anschlussvertrag mit der D._______ Vorsorgestiftung, erbrachte aber in der Folge keinen Nachweis über einen Folgevertrag mit einer neuen Vorsorgeeinrichtung. Am 23. Juni 2008 (act. 10) verfügte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Stiftung BVG) den Zwangsanschluss des Arbeitgebers rückwirkend per 1. Januar 2007. Der Arbeitgeber wurde aufgefordert, alle von ihm beschäftigten Arbeitnehmer, die Eintrittsdaten sowie die Lohnverhältnisse innert 10 Tagen anzugeben. Weiter wurden dem Arbeitgeber die Kosten für die Verfügung von Fr. 450. sowie zusätzliche Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von Fr. 375. in Rechnung gestellt. Zur Begründung führte die Stiftung BVG aus, aufgrund der Meldung der bisherigen Vorsorgeeinrichtung C._______ Vorsorgestiftung in Brugg ergebe sich, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Auflösung des bisherigen Anschlussvertrages per 31. Dezember 2006 dem Obligatorium unterstellte Personen beschäftigt habe. Ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVV2, SR 831.441.1) sei nicht ersichtlich. Der Arbeitgeber habe innert der angesetzten Frist keinen Nachweis erbracht, welcher einen Zwangsanschluss als nicht notwendig erscheinen lasse. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. C. Die ehemalige Vorsorgeeinrichtung D._______ Vorsorgestiftung überwies
C8115/2009 der Stiftung BVG gemäss Schreiben vom 25. Juni 2008 Vorsorgegelder im Betrag von Fr. 168'825.60 (act. 11). D. Die Stiftung BVG erstellte am 25. Juli 2008 eine Beitragsrechnung (act. 13) über die Periode vom 1. Januar 2007 bis 30. September 2008 für die Arbeitnehmer E._______, F._______, G._______, und vom 1. Mai 2007 bis 30. September 2008 für H._______, ausmachend total Fr. 42'808. zuzüglich rückwirkende Zinsen (Fr. 722.) sowie Verfügungs (Fr. 450.) und Durchführungsgebühren für den Zwangsanschluss (Fr. 375.), ausmachend total Fr. 44'355.. Am 2. November 2008 (act. 14) stellte die Stiftung BVG dem Arbeitgeber die Beiträge für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 31. Dezember 2008 von total Fr. 6'437. für die Arbeitnehmer E._______, F._______, G._______, und H._______ in Rechnung. Mit Prämienkontokorrentauszug per 31. Dezember 2008 (act. 15) sandte die Stiftung BVG dem Arbeitgeber am 13. Januar 2009 eine Übersicht über die noch ausstehenden Beiträge (Fr. 50'792.), Durchführungskosten (Fr. 825.), ausserordentlichen Kosten (Fr. 50.) und Zinsen (Fr. 739.), total Fr. 51'581. zu. E. Der Arbeitgeber hielt mit undatiertem Schreiben (eingegangen bei der Stiftung BVG am 19. Mai 2009; act. 17) fest, dass er nie einen Vertrag mit der Stiftung BVG abgeschlossen habe und die Abrechnungen mit den Personalbeständen nicht übereinstimmen würden. Er sei zudem weiterhin auf der Suche, wo das Geld der D._______ Vorsorgestiftung geblieben sei. Der Arbeitgeber befinde sich seit mehreren Jahren im Rechtsstreit betreffend der Ablösung des Kollektivgesellschafters B._______. Bis dies geklärt sei, werde er sich keiner Pensionskasse anschliessen, weil das verbliebene Personal Anrecht auf eine Beteiligung in der neuen Firmenstruktur habe. F. Die Stiftung BVG stellte in der Folge aufgrund der ausgebliebenen Zahlung beim Betreibungsamt Kreis X._______, ein Betreibungsbegehren (nicht in den Akten). Der Zahlungsbefehl (Betreibungsnummer 91203) über eine Forderungssumme von Fr. 51'581.10 nebst Zins zu 5% seit dem 1. März 2009 zuzüglich Fr. 150. Mahn und Inkassokosten, ausmachend total Fr. 51'731.10 wurde dem Arbeitgeber am 18. August 2009 zugestellt. Am 18. August 2009 erhob diese Rechtsvorschlag (act. 20).
C8115/2009 G. Die Stiftung BVG gewährte dem Arbeitgeber mit Schreiben vom 8. Oktober 2009 (act. 24) eine letzte Frist bis zum 19. Oktober 2009, um eine Begründung für den Rechtsvorschlag mitzuteilen oder den Rechtsvorschlag zurückzuziehen. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2009 (act. 25) bemerkte der Arbeitgeber, er habe mit der Stiftung BVG nie einen Vertrag abgeschlossen und sei über einen Geldtransfer von der D._______ Vorsorgestiftung an die Stiftung BVG nie orientiert worden. Im Übrigen versende die Stiftung BVG u.a. falsche Abrechnungen, berücksichtige die Altersguthaben nicht, leiste widerrechtliche Zahlungen, verweigere Auskünfte und gewähre kein rechtliches Gehör. Die Stiftung BVG nahm mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 (act. 26) Stellung zu den Vorwürfen des Arbeitgebers und führte genau aus, wie sich die Beiträge zusammen setzten. H. Am 3. Dezember 2009 (act. 30) verfügte die Stiftung BVG, die fällige Forderung, Gegenstand des Zahlungsbefehls, setze sich wie folgt zusammen: Saldo des laufenden Prämienkontos per 28. Februar 2009 von Fr. 51'581.10 zuzüglich 5% Sollzinsen seit dem 1. März 2009, Mahn und Inkassokosten von Fr. 150. sowie Betreibungskosten von Fr. 112.. Sie hob den Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 51'843.10 zuzüglich 5% Sollzinsen auf. Die Kosten der Verfügung von total Fr. 450. auferlegte sie dem Arbeitgeber. I. Der Arbeitgeber beantragte mit Beschwerde vom 28. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 1) sinngemäss: – Feststellung der Ungültigkeit der Aufhebung des Rechtsvorschlages durch die Stiftung BVG (Ziff. 1), – Einleitung einer Untersuchung wegen Amtsmissbrauch (Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937; StGB; SR 311.0), Vermögensveruntreuung (Art. 138 StGB), Verletzung der Informationspflicht (Art. 65a Abs. 2 lit. d BVG) und Missachtung der Loyalität bei Vermögensverwaltung (Art. 75 BVG), begangen durch die Verantwortlichen der Stiftung BVG, namentlich I._______, J._______, K._______, L._______, M._______, (Ziff. 2), – Zahlung einer Entschädigung von je Fr. 50'000. durch die Verantwortlichen der Stiftung BVG – namentlich I._______, J._______, K._______, L._______, M._______ – zugunsten des Pensionskassenvermögens der Mitarbeiter der A._______ (Ziff. 3),
C8115/2009 – Nichtigerklärung des Vorsorgevertrages Nr. 29344 sowie Rückzahlung aller Beiträge inkl. üblicher Zinssätze, welche der Stiftung BVG von der D._______ Vorsorgestiftung anvertraut worden sind, und Weiterleitung an eine vom Beschwerdeführer bestimmte private Vorsorgeeinrichtung (Ziff. 4). Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, er sei trotz mündlicher und schriftlicher Bitten nicht angehört worden, ihm seien Auskünfte über finanzielle Transaktionen der Stiftung BVG verweigert worden, die Forderung in der Höhe von über Fr. 50'000. bedrohe die Existenz des Unternehmens, und die Einforderung von rückwirkenden Versicherungsprämien sei nicht rechtens. J. Am 29. Januar 2010 bezahlte der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'000. (BVGer act. 4). K. Mit Vernehmlassung vom 9. März 2010 (BVGer act. 6) beantragte die Stiftung BVG (nachfolgend: Vorinstanz), auf Ziffer 2 und 3 der Beschwerde vom 28. Dezember 2009 sei nicht einzutreten, und die Beschwerde sei im Übrigen vollumfänglich abzuweisen. Die Vorinstanz begründete ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer zu Recht an die Vorinstanz zwangsangeschlossen worden sei, ihm vor Erlass aller Verfügungen rechtliches Gehör gewährt worden sei, sie keine Auszahlungen wider die BVGVorschriften vorgenommen und sie den Beschwerdeführer über die Zusammensetzung des Forderungsbetrages informiert habe. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers seien absolut haltlos und entbehrten jeder Grundlage. Zudem sei die Vorinstanz auf Gesuch hin gerne bereit, einem Abzahlungsplan zuzustimmen. L. Replikweise hielt der Beschwerdeführer am 10. Mai 2010 (BVGer act. 11) an seinen Vorwürfen gegenüber der Vorinstanz und seinen Forderungen fest. M. Mit Duplik vom 29. Juni 2010 (BVGer act. 15) verwies die Vorinstanz auf ihre in der Vernehmlassung vom 9. März 2010 gemachten Ausführungen.
C8115/2009 N. Mit Verfügung vom 5. Juli 2010 (BVGer act. 16) schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E.1 mit Hinweisen). 1.2. Anfechtungsobjekt bildet die Beitragsverfügung der Vorinstanz vom 3. Dezember 2009. Diese stellt eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. h VGG, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlichrechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 60 BVG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). C._______ als Kollektivgesellschafter der A._______ war im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung mit Einzelunterschrift zur Beschwerde berechtigt und bleibt dies auch als Inhaber der Einzelunternehmung. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
C8115/2009 Die Beschwerde wurde frist und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG), und der Beschwerdeführer hat den einverlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist bezahlt. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich – unter Vorbehalt von E. 2 – einzutreten. 1.4. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V 315 E. 1.2). 1.5. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 1.6. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212, vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b). 2. Anfechtungsobjekt bildet die Beitragsverfügung inkl. Aufhebung des Rechtsvorschlages der Vorinstanz vom 3. Dezember 2009. 2.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 3. Dezember 2009 (Rechtsbegehren Ziffer 1). Dieser Antrag bezieht sich auf das Anfechtungsobjekt, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt einzutreten ist. 2.2. Der Beschwerdeführer beantragt weiter, es sei eine Untersuchung gegen die Verantwortlichen der Stiftung BVG wegen
C8115/2009 Vermögensveruntreuung (Art. 138 StGB) und Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) sowie wegen Missachtung der Loyalität bei Vermögensverwaltung gemäss Art. 75 BVG einzuleiten (Rechtsbegehren Ziff. 2). Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verfügung der Vorinstanz angefochten werden (Anfechtungsgegenstand), aber nicht von der Verfügung nicht erfasste Anträge gestellt werden. Die Einleitung einer Untersuchung betreffend strafrechtlicher Tatbestände gehört nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Die Anträge sind vor den Strafbehörden geltend zu machen und können im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden. Auf die Beschwerde ist daher in diesen Punkten nicht einzutreten. Die ebenfalls im Rechtsbegehren Ziff. 2 enthaltene Rüge, die Informationspflicht sei verletzt, wird im Rahmen des rechtlichen Gehörs geprüft. 2.3. Der Beschwerdeführer beantragt ferner, die Verantwortlichen der Stiftung BVG seien zur Bezahlung einer Entschädigung von je Fr. 50'000. zugunsten des Pensionskassenvermögens der Mitarbeitenden der A._______ zu verpflichten (Rechtsbegehren Ziff. 3). Entschädigungsforderungen beziehen sich nicht auf das Anfechtungsobjekt und können nicht im vorliegenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht werden, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls nicht einzutreten ist. 2.4. Im Weiteren fordert der Beschwerdeführer die Feststellung der Nichtigkeit des "Anschlussvertrages" (Rechtsbegehren Ziff. 4). Die Zwangsanschlussverfügung vom 23. Juni 2008, welche den Anschlussvertrag umfasst, ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Gemäss den Akten wurde diese völlig korrekt erlassen, und es sind keine Nichtigkeitsgründe ersichtlich (vgl. BGE 132 II 21 E. 3.1; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, §31 Rz. 15). Der Beschwerdeführer erörtert denn auch keine Nichtigkeitsgründe. Auch auf dieses Begehren ist daher mangels Substantiierung nicht einzutreten.
C8115/2009 3. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Beitragsverfügung inkl. Aufhebung des Rechtsvorschlages vom 3. Dezember 2009 mangels Befugnis der Vorinstanz, diese zu erlassen. Die Stiftung BVG verletze durch die Aufhebung des Rechtsvorschlages Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), indem sie Art. 80 Abs. 2 SchKG willkürlich auslege. Zudem verletze sie den Grundsatz von Treu und Glauben durch eine unzulässige Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Das Prinzip der Gewaltenteilung werde ausgehebelt. 3.1. Gemäss Art. 54 Abs. 4 BVG gilt die Vorinstanz als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG. Die Auffangeinrichtung hat insofern Behördeneigenschaft, als sie in Erfüllung ihr übertragener öffentlich rechtlicher Aufgaben des Bundes tätig ist. 3.2. Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Vorinstanz zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG (Anschluss von Arbeitgebern, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen), Art. 60 Abs. 2 Bst. b (Anschluss von Arbeitgebern auf deren Begehren) und Art. 12 Abs. 2 (Beitragsforderung samt Verzugszinsen sowie allfälliger Zuschlag als Schadenersatz) Verfügungen erlassen. Diese sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gleichgestellt. Diese Gesetzesänderung wurde durch Ziff. I des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 (1. BVGRevision), in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (AS 2004 1677 1700; BBl 2000 2637), eingeführt. Das Beitragsinkasso durch die Vorinstanz unterliegt somit seit dem 1. Januar 2005 nicht mehr privatrechtlichen Grundsätzen (HANSULRICH STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, Zürich Basel Genf 2006, S. 148/149 zu Art. 60 BVG). Der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei grundsätzlich nicht zum Erlass der angefochtenen Verfügung berechtigt, ist daher unzutreffend und die Rügen der Willkür und der Verletzung von Treu und Glauben sind haltlos.
C8115/2009 3.3. Der Beschwerdeführer rügt zudem, die Gewaltenteilung sei verletzt, wenn die Vorinstanz gleichzeitig die Beitragsverfügung erlassen und den Rechtsvorschlag aufheben könne. Die Zuständigkeit der Vorinstanz ist in Art. 60 Abs. 2bis BVG und somit in einem Bundesgesetz geregelt. Gemäss Art. 190 BV sind Bundesgesetze für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden, somit auch für das Bundesverwaltungsgericht, massgebend. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und begründet dies in der Beschwerde einzig damit, ihm sei trotz wiederholter Bitte von der Vorinstanz keine Aussprache gewährt worden. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, dass ihm evt. formell, jedoch faktisch das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. Er habe um Aufschub gebeten, bis die geschäftliche Trennung von seinem Bruder B._______ beendet sei, doch die Vorinstanz habe dieses Anliegen nicht beachtet. Er habe die geschäftliche Trennung nicht als so zeitintensives Unterfangen eingeschätzt. Es gilt nachfolgend zu überprüfen, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer bezüglich der Beitragsverfügung vom 3. Dezember 2009 vorgängig angehört hat. Gemäss Aktenlage erstellte die Vorinstanz nach Inkrafttreten der Zwangsanschlussverfügung vom 23. Juni 2008 am 25. Juli 2008 die Beitragsrechnung (act. 13) für die ausstehenden Beiträge. Nachdem diese Rechnung nicht beglichen wurde, leitete die Vorinstanz erst am 31. Juli 2009 die Betreibung (act. 20) ein, worauf der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag erhob. Das rechtliche Gehör wurde dem Beschwerdeführer insoweit gewährt, als ihm die Vorinstanz mit Schreiben vom 8. Oktober 2009 (act. 24) die Gelegenheit gab, bis zum 19. Oktober 2009 eine Begründung für den Rechtsvorschlag mitzuteilen oder den Rechtsvorschlag zurückzuziehen. Diese Gelegenheit nahm der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2009 wahr und begründete seinen Rechtsvorschlag. Die Beitragsverfügung vom 3. Dezember 2009 erstellte die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Einwendungen des Beschwerdeführers und hat ihm daher in genügender Art und Weise das rechtliche Gehör gewährt. Die Vorinstanz ist nicht verpflichtet dem Beschwerdeführer eine persönliche Audienz zu gewähren.
C8115/2009 Es gilt festzuhalten, dass die Beitragsrechnung, der Zahlungsbefehl und die Beitragsverfügung hinreichend detailliert und transparent aufzeigten, welche Forderungen die Vorinstanz geltend machte. Zudem hatte der Beschwerdeführer mehrfach die Gelegenheit, sich dazu zu äussern. 4.2. Der Beschwerdeführer begründet die Rüge der Verletzung der Informationspflicht (Art. 65a BVG) damit, dass er trotz mehrmaliger Aufforderung an die Vorinstanz nicht genügend über die Transaktion der Vermögen von der D._______ Vorsorgestiftung zur Stiftung BVG informiert, sondern fortlaufend mit fadenscheinigen Begründungen und Lügen abgewimmelt worden sei. Insbesondere sei der Kollektivgesellschaft nie gemeldet worden, dass dem seit Jahren nicht mehr in der Firma tätigen Gesellschafter B._______ einen Betrag von ca. Fr. 70'000. ausbezahlt worden sei. Erst mit Nachdruck habe er am 14. Oktober 2009 eine Mitteilung (nicht in den Akten) über die Transaktion der Vermögen von der D._______ Stiftung zur Vorinstanz bekommen. Art. 65a BVG regelt unter dem 4. Titel "Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung" die Transparenzpflicht der Vorsorgeeinrichtung. Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was auf eine Verletzung der Informationspflicht in Bezug auf den Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung schliessen lassen würde. Soweit er auf Auszahlungen an die Kollektivgesellschafter hinweist, hat er die Rüge weder substantiiert, noch steht sie im Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung. 4.3. Die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Informationspflicht sind demnach unbegründet. 5. Nachfolgend ist die materielle Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu prüfen. Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Zahlung der Beiträge inkl. Zinsen und Kosten verfügt und den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 91203 des Betreibungsamtes Kreis Michelsamt, Beromünster, aufgehoben hat. 5.1. 5.1.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Beitragsverfügung vom 3. Dezember 2009, da die geforderte Summe nicht der Wahrheit entspreche. Insbesondere sei es nicht Usanz, dass die
C8115/2009 Vorsorgeversicherung Versicherungsprämien für Risiken einfordere, die in der Vergangenheit lägen und sie keinen Versicherungsschutz habe garantieren müssen. In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, er habe nie eine korrekte Abrechnung der Forderung bekommen, so dass er die genaue Zusammensetzung des Rechnungsbetrags nicht kenne. Sinngemäss anerkennt der Beschwerdeführer weder die Forderung an sich, noch deren Höhe. 5.1.2. Der Beschwerdeführer hat nicht weiter begründet, inwiefern die Forderung nicht den Tatsachen entspreche. Einzig im Mai 2009 (act. 17) erwähnte der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz, dass die Abrechnung nicht mit den Personalbeständen übereinstimmen würde. Er unterliess es jedoch, Angaben über die nach ihm zutreffenden Verhältnisse zu machen. Die Vorinstanz hat sich korrekterweise auf die Angaben der Ausgleichskasse des Kantons Luzern (act. 9, 21) gestützt (vgl. Art. 7 Abs. 2 BVG, Art. 3a BVV2). Der Beschwerdeführer wurde rückwirkend per 1. Januar 2007 an die Stiftung BVG angeschlossen, weshalb ihm auch die Beiträge ab diesem Zeitpunkt in Rechnung zu stellen sind, da sonst eine Versicherungslücke für die Versicherten entstehen würde (vgl. Anschlussbedingungen der Stiftung BVG Ziff. 4). Der Beschwerdeführer hat demnach nichts vorgebracht, was die Richtigkeit der Beitragsverfügung infrage stellen würde. 5.2. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer vor, es sei unverhältnismässig, den ganzen existenzbedrohenden Betrag zu fordern und keine Ratenzahlung anzubieten. Die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Bezahlung des Forderungsbetrages in Raten zu bewilligen sei, wird vom Anfechtungsobjekt nicht erfasst; sie ist damit nicht Streitgegenstand und deshalb nicht zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung erwähnt hat, auf Gesuch hin könnte sie einem Abzahlungsplan zugestimmen. Gemäss den Akten hat der Beschwerdeführer jedoch kein entsprechendes Gesuch gestellt. Die Rüge der Verletzung der Verhältnismässigkeit ist somit unbegründet.
C8115/2009 5.3. Die Beitragsverfügung ist daher auch inhaltlich nicht zu beanstanden. 6. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1. Dieser Ausgang des Verfahrens hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden in Anwendung des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'000. festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 7.2. Der obsiegenden Vorinstanz ist gemäss der Rechtsprechung, wonach Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143, E. 4), keine Parteientschädigung zuzusprechen.
C8115/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000. verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (RefNr. ……; Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Christine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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