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Bundesverwaltungsgericht 02.06.2008 C-809/2006

2 juin 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,411 mots·~12 min·1

Résumé

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf ...

Texte intégral

Abtei lung II I C-809/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 . Juni 2008 Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Daniel Brand. R._______ und M._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf Y._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-809/2006 Sachverhalt: A. Die aus dem Libanon stammende Y._______ (geboren 1982, nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 6. Juni 2006 bei der Schweizerischen Botschaft in Beirut die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von drei Monaten. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, sie möchte ihren Bruder R._______ sowie dessen Ehefrau M._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführer) besuchen, die bald Familienzuwachs bekämen. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. Ein früheres Einreisegesuch der Gesuchstellerin war von der Schweizerbotschaft in Beirut bereits am 23. März 2005 in eigener Kompetenz abgelehnt worden. B. Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Aargau bei den Gastgebern ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 3. August 2006 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele ihrer Landsleute versuchten, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Der Gesuchstellerin oblägen im Heimatland weder zwingende gesellschaftliche Verpflichtungen, noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. C. Mit Verwaltungsbeschwerde vom 16. August 2006 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragen die Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung bringen sie – unter Hinweis auf die mit der Schweizerischen Botschaft in Beirut sowie einem Vertrauensanwalt geführte Korrespondenz – im Wesentlichen vor, die Familie X._______ habe in den C-809/2006 Jahren 1999 und 2000 massgeblich bei der Rückführung des Sohnes K._______ von M._______ mitgeholfen. Sie hätte nicht nur M._______ und deren Mutter während Monaten Gastrecht gewährt, sondern auch den Kontakt mit den libanesischen Behörden und der Schweizer Botschaft hergestellt. Da sie (die Beschwerdeführer) sich für diese Hilfe und Gastfreundschaft revanchieren möchten und zudem ihre (gemeinsame) Tochter am 6. August 2006 zur Welt gekommen sei, hätten sie die Gesuchstellerin und deren Mutter zu einem Besuchsaufenthalt in die Schweiz eingeladen. Erstaunlicherweise sei aber nur für Letztere ein Visum ausgestellt worden, obwohl sie als Gastgeber den Behörden mitgeteilt hätten, die eingeladene Mutter respektive Schwiegermutter könne als Analphabetin nicht alleine reisen. Der Vater von R._______, der sie im letzten Jahr in der Schweiz besucht habe, sei fristgerecht wieder ausgereist. D. In ihrer Vernehmlassung vom 20. September 2006 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, die Gesuchstellerin stamme aus einem Land mit ungünstigem wirtschaftlichem und soziokulturellen Hintergrund. Diesem Umstand gelte es bei der Beurteilung des vorliegenden Einreisebegehrens Rechnung zu tragen; ebenso der Tatsache, dass es sich bei der Eingeladenen um eine junge, ledige und arbeitslose Frau handle, die keine zwingenden Verpflichtungen im Heimatland habe nachweisen können. E. In ihrer Replik vom 9. Oktober 2006 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und bringen ergänzend vor, der Familie X._______, welche im Autohandel tätig sei, stünden durchschnittlich rund 3000 USD pro Monat zur Verfügung; damit sei der Lebensunterhalt der ganzen Familie mehr als nur gesichert. Die Gesuchstellerin sei zwar jung, ledig und arbeitslos, jedoch nicht mittellos. Zudem seien in einem muslimischen Land die wenigsten Frauen erwerbstätig. Eine Übersiedlung in die Schweiz sei nur im Rahmen eines Familiennachzuges möglich. F. In einer weiteren Eingabe vom 14. März 2008 schliesslich weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass die Gesuchstellerin mittlerweile verheiratet sei. Ihr Ehemann lebe auf der zu den Niederländischen Antillen gehörenden Karibikinsel Curaçao, wohin auch die Eingeladene C-809/2006 voraussichtlich Ende 2008 ziehen werde. Vorher sei aber weiterhin ein Besuchsaufenthalt in der Schweiz geplant. Der Eingabe waren ein Eheschein sowie eine Passkopie der Gesuchstellerin beigelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes bereits beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.4 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 1.5 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist C-809/2006 grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 2. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die (materielle) Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). Das Verfahren hingegen richtet sich nach dem neuen Recht (vgl. Art. 126 Abs. 2 AuG). 3. 3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist – vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24). 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen C-809/2006 erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). 4. 4.1 Die Gesuchstellerin bedarf aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 4.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 4.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Der Libanon zählt aufgrund der dort herrschenden politischen, gesellschaftlichen und damit verbunden auch wirtschaftlichen Verhältnisse zu denjenigen Ländern, deren Staatsangehörige erfahrungsgemäss nach einer Einreise versucht sein können, nicht mehr in ihr Heimatland zurückzukehren. Der Bürgerkrieg hat erhebliche wirtschaftliche Schäden verursacht und die Rolle des Landes als Drehscheibe für Handel und Dienstleistungen im Nahen Osten nachhaltig beeinträchtigt. Die Ermordung des ehemaligen Ministerpräsidenten Rafik Hariri und die daraus resultierenden innenpolitischen Veränderungen übten einen erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche Situation des Libanon aus (Quelle: www.auswaertiges-amt.de, Länder- und Reiseinformationen > Libanon > Wirtschaft [Stand Oktober 2006, besucht am 6. Mai 2008]). Während aber die Regionen Beirut und Mount Lebanon ein hohes Entwicklungsniveau aufweisen, sind in den übrigen Regionen – insbesondere im Norden und in der Bekaa-Ebene – erhebliche Defizite zu verzeichnen. Diese Disparitäten, die besonders ausgeprägt sind im Hinblick auf Einkommensverteilung, Infrastruktur und Bildung, konnten aufgrund enormer staatlicher Verschuldung nicht merklich verbessert werden. Die Arbeitslosigkeit im Jahre 2007 betrug rund 20 %. Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern zu können. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss C-809/2006 dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 4.4 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie oben erwähnt, sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Gesuchstellern, die in der Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 5. 5.1 Bei der Eingeladenen handelt es sich um eine mittlerweile 26-jährige Frau, welche zurzeit keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht und somit beruflich nicht in der Arbeitswelt integriert ist. Das Argument der Beschwerdeführer, wonach in einem muslimischen Land die wenigsten Frauen erwerbstätig seien, vermag insofern nicht zu überzeugen, als die Gesuchstellerin zuvor während einiger Jahre als Kassiererin in einem Restaurant gearbeitet hat (vgl. Arbeitsbestätigung vom 15. März 2005) und dadurch bis zu einem gewissen Grade von ihren Eltern finanziell unabhängig gewesen sein dürfte. Kommt hinzu, dass die Eingeladene aus einem familiären Umfeld stammt, das sehr stark von Emigration geprägt ist. So ist nicht nur der Gastgeber und Beschwerdeführer, sondern noch ein weiterer Bruder der Gesuchstellerin definitiv in die Schweiz übersiedelt. Auch der aus derselben Ortschaft im Libanon stammende A._______, mit welchem die Eingeladene seit August 2007 verheiratet ist, soll laut Angaben der Beschwerdeführer sein Heimatland inzwischen verlassen haben und nunmehr auf der zu den Niederlanden gehörenden Karibikinsel Curaçao leben. Belegt ist der Eheabschluss als solcher. Nichts bekannt ist hingegen über die bisherige Dauer des Aufenthalts des Ehemannes auf dieser Insel, über die Art seiner Aufenthaltsregelung sowie die zu C-809/2006 erwartende Aufenthaltsregelung der Ehefrau. Vor diesem Hintergrund müssen die Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Im Übrigen hatte die Schweizerische Vertretung in Beirut bereits am 23. März 2005 ein Begehren der (damals noch erwerbstätigen) Gesuchstellerin um Erteilung eines Besuchervisums mit der Begründung abgewiesen, die fristgerechte und anstandslose Rückkehr ins Heimatland könne keineswegs als einwandfrei gesichert betrachtet werden. An dieser Einschätzung ist auch heute festzuhalten; die Eingeladene ist zwar mittlerweile verheiratet, lebt aber nicht mit ihrem Ehegatten zusammen, sondern nach wie vor bei ihren Eltern im Herkunftsland. 5.2 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz aus damaliger Sicht zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Daran vermag auch die in der Zwischenzeit eingetretene Änderung in der Sachlage, mithin die Absicht der Eingeladenen, dereinst zu ihrem Ehemann nach Curaçao zu übersiedeln, nichts zu ändern. Zwar lässt sich die obgenannte Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung eines Einreisevisums – auf das, wie erwähnt, kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. Überdies können Gastgeber zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhaltens des Gastes garantieren. Denn eine Garantie für die rechtzeitige Rückreise ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2341/2006 vom 7. August 2007 E. 6). Wie bereits mehrfach betont, ist bei der Beurteilung von Einreisebegehren in erster Linie auf die persönlichen Verhältnisse der eingeladenen Personen – und nicht der Gastgeber – abzustellen. Der (durchaus verständliche) Wunsch der Beschwerdeführer, der eingeladenen Schwester bzw. Schwägerin ihr Lebensumfeld in der Schweiz zeigen und sich für die im Libanon erwiesene Unterstützung und Gastfreundschaft revanchieren zu können, hat demnach in den Hintergrund zu treten. Auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden rechtlichen Würdigung zu gelangen. C-809/2006 6. Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchellerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher Bundesrecht nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde im Endergebnis richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 10 C-809/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem am 31. August 2006 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - das Migrationsamt Kanton Aargau Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Brand Versand: Seite 10

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