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Bundesverwaltungsgericht 29.11.2007 C-801/2006

29 novembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,658 mots·~8 min·1

Résumé

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung

Texte intégral

Abtei lung II I C-801/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . November 2007 Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. K._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf M._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-801/2006 Sachverhalt: A. Der 1981 im Kosovo geborene M._______ beantragte am 14. April 2006 beim Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina ein Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei seinem im Kanton Baselland wohnhaften Cousin K._______ (Beschwerdeführer). Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem das Amt für Migration Basel-Landschaft beim Beschwerdeführer ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Juli 2006 das Einreisegesuch mit der Begründung ab, der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele seiner Landsleute versuchten, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Im Weitern oblägen dem Eingeladenen in seinem Ursprungsland weder zwingende familiäre Verantwortlichkeiten noch gesellschaftliche Verpflichtungen, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. C. Mit Verwaltungsbeschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) vom 14. Juli 2006 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung eines Visums für einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt. Zur Begründung verweist er auf den gleichzeitig eingereichten Arbeitsvertrag des Gesuchstellers vom 1. Januar 2006 und garantiert, dass sein Cousin nach Ablauf der Bewilligung aus der Schweiz ausreisen und in seine Heimat zurückkehren werde. D. In ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2006 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, dass Gründe, welche einzig auf der Seite des Beschwerdeführers lie- C-801/2006 gen würden, für sich allein betrachtet keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise des Gastes bieten könnten. E. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 23. August 2006 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist verstrich jedoch ungenutzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichts bereits beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). 2. Der Beschwerdeführer ist als "Mitbeteiligter" (Cousin und zugleich Gastgeber) gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 3. Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder wenn sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behörde entscheidet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das schweizerische Recht weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Er- C-801/2006 teilung eines Visums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX/PETER MÜNCH/THOMAS GEISER/MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. 4. 4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz neben einem Pass ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1, Art. 3 und Art. 4 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR 142.211]). Der Gesuchsteller kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen; er ist aufgrund seiner Staatsangehörigkeit visumpflichtig. 4.2 Das Visum kann erteilt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 VEA erfüllt (vgl. Art. 9 Abs. 1 VEA, Art. 14 Abs. 1 VEA e contrario). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. VEA). Dazu lassen sich jedoch, da ein künftiges Verhalten zu beurteilen ist, in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 5. Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum Vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. Daneben sind aber auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller bzw. einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser C-801/2006 Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 5.1 Die politische und wirtschaftliche Situation in Serbien und in der von der UNMIK verwalteten Provinz Kosovo ist weiterhin schwierig. Die Arbeitslosigkeit ist hoch (2005: Serbien rund 20 %, Provinz Kosovo mehr als 40 %) und 37 % der Bevölkerung der Provinz Kosovo lebten gemäss den Zahlen der Weltbank für das Jahr 2006 unter der Armutsgrenze (vgl. Country Brief 2006, auf der Website der Weltbank > Countries > Kosovo > Overview > Economy, <http://www.worldbank.org>, besucht am 5. November 2007). Der Zuwanderungsdruck ist daher hoch, was sich auch in der schweizerischen Asylstatistik widerspiegelt, in der Serbien im Jahre 2006 mit 11.6 % die grösste Gruppe von Asylsuchenden stellte. Dabei sind insbesondere die jüngeren Generationen von der schwierigen Wirtschaftslage betroffen. 5.2 Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft auszuwandern, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. 5.3 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 26-jährigen, ledigen und kinderlosen Mann, der in seiner Heimat offensichtlich keine familiären und gesellschaftlichen Verpflichtungen hat. Zwar geht er einer Erwerbstätigkeit nach. Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich, dass er beim Unternehmen S._______ in Gjakova als "Arbeiter im Produktionsbetrieb" mit einem monatlichen Einkommen von 250 Euro beschäftigt ist. Aus dem eingereichten Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2006 geht jedoch nicht hervor, was genau die Aufgaben des Gesuchstellers in diesem Unternehmen sind. Aufgrund der vorgenannten Umschrei- C-801/2006 bung und des Lohnes, der dem monatlichen Durchschnittseinkommen eines Arbeiters in Serbien entspricht, dürfte es sich dabei aber nicht um eine qualifizierte Arbeit handeln, welche auf dem Arbeitsmarkt in Kosovo besonders gefragt ist. Ausserdem ist der Arbeitsvertrag bis zum 31. Dezember 2007 befristet. Von einer beruflichen Festigung und somit von einem gesicherten wirtschaftlichen Fortkommen im Heimatland kann demnach beim Gesuchsteller nicht die Rede sein. Damit sind keine persönlichen Verhältnisse auszumachen, die geeignet wären, ihn von einer Emigration abzuhalten. 5.4 Der Beschwerdeführer garantiert ferner ausdrücklich, dass der Gesuchsteller die Schweiz wieder rechtzeitig verlassen werde, und macht geltend, die volle Verantwortung für alle Pflichten, die aus dieser Einreise entstehen, zu übernehmen. Die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird in keiner Art und Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung oder die Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber � mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit � für ein bestimmtes Verhalten des Gastes. 6. Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c. VEA). Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung � auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht � abzulehnen. Daraus folgt, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). C-801/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 4. August 2006 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Rudolf Grun Versand: Seite 7

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