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Bundesverwaltungsgericht 17.03.2010 C-7996/2009

17 mars 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·506 mots·~3 min·3

Résumé

Rente | Beschwerde vom 18. Dezember 2009

Texte intégral

Abtei lung II I C-7996/2009/ {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . März 2010 Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. G._______, Beschwerdeführer, gegen Zentrale Ausgleichsstelle ZAS, Av. Edmond-Vaucher 18 Postfach 3100, CH-1211 Genf 2 Beschwerde vom 18. Dezember 2009. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-7996/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass G._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 21. Dezember 2009 (Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht eine „Beschwerde gegen Ihre Verfügung“ eingereicht hat, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2010 aufgefordert wurde, innert fünf Tagen ab Eröffnung dieser Zwischenverfügung die angefochtene Verfügung (in Kopie) nachzureichen oder zumindest die betroffene Behörde und die Sache, in welcher er Beschwerde führt, zu nennen, dass er gleichzeitig aufgefordert wurde, innert derselben Frist konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und eine den Anträgen entsprechende Begründung nachzureichen, dass G._______ diese Verfügung am 3. Februar 2010 eröffnet wurde (vgl. Rückschein, act. 3), dass er innert der gesetzten Frist von fünf Tagen die Beschwerde nicht verbessert hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). C-7996/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Wir bitten Sie um Weiterleitung an die zuständige IVSTA oder SAK. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, welche Verfügung von welcher der beiden Amtsstellen angefochten wurde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 3

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