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Bundesverwaltungsgericht 23.03.2011 C-7944/2010

23 mars 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·800 mots·~4 min·2

Résumé

Rentenanspruch | Invalidenrente

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7944/2010 Urteil vom 23. März 2011 Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Johannes Frölicher, Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser. Parteien X._______, vertreten durch Kasim Rasidovic, Schönebecker Strasse 43, DE-42283 Wuppertal , Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente.

C-7944/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend die Vorinstanz) mit Verfügung vom 8. Oktober 2010 das Gesuch des am NN. geborenen, in Deutschland wohnhaften, seit dem 22. Juni 2007 eingebürgerten deutschen Staatsangehörigen X._______ (nachfolgend der Beschwerdeführer) um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung vom 3. Februar 2009 abgewiesen hat im Wesentlichen mit der Begründung, dass am 1. Februar 2008 (1 Jahr vor Gesuchstellung) keine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40% mehr vorgelegen habe, zumal die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit eine Erwerbseinbusse von maximal 33% ergeben habe (act. 78 Vorinstanz VI), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. November 2010 bei der Vorinstanz gegen deren Verfügung vom 8. Oktober 2010 Beschwerde erhob im Wesentlichen mit der Begründung, es seien nicht alle seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen im entscheidungsrelevanten ärztlichen Gutachten von Frau Dr. V._______ vom 15. November 2008 berücksichtigt worden, so die neuropsychiatrischen Beeinträchtigungen, die Lungenentzündung und die Beeinträchtigung der Hand (act. 1), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 2. März 2011 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei mit den Akten an sie im Sinne ihres ärztliches Dienstes dahingehend zurückzuweisen, dass die vorliegende medizinische Dokumentation mittlerweile zu wenig aktuell sei und eine internistisch-onkologische, eine orthopädische, eine neurologische und eine psychiatrische Begutachtung einzuholen seien, um die Einschränkungen in Prozenten in der angestammten Tätigkeit und in geeigneten Verweisungstätigkeiten zu eruieren (act. 7), dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass zu den anfechtbaren Verfügungen jene der IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts zuzuordnen ist (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG,

C-7944/2010 SR 831.20]) gehören, und dass eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, in casu nicht gegeben ist (Art. 32 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht somit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG), und dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht worden ist, so dass darauf einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG), dass nach Auffassung der Vorinstanz, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschliessen kann, feststeht, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Oktober 2010 auf einer mangelhaften Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beruht, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), verbunden mit der Anweisung, die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen durchzuführen, und dabei insbesondere eine internistischonkologische, eine orthopädische, eine neurologische und eine psychiatrische Begutachtung einzuholen, um die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit und in Verweisungstätigkeiten ab 2008 in Prozenten zu bestimmen, dass weder der obsiegende Beschwerdeführer noch die unterliegende Vorinstanz Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass der Beschwerdeführer, der sich verbeiständen liess, eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 800.-- zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-7944/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 8. Oktober 2010 aufgehoben. 2. Die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Sinn der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zugesprochen. 5. Eine Kopie der Vernehmlassung der Vorinstanz wird dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. 6. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Vernehmlassung) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 756.9718.2961.89) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Philippe Weissenberger Jean-Marc Wichser Rechtsmittelbelehrung:

C-7944/2010 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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