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Bundesverwaltungsgericht 12.02.2010 C-7926/2008

12 février 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,716 mots·~19 min·2

Résumé

Rente | AHV, Verfügung vom 13. November 2008

Texte intégral

Abtei lung II I C-7926/2008/str/mes {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Februar 2010 Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Roger Stalder. X._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. AHV, Verfügung vom 13. November 2008. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-7926/2008 Sachverhalt: A. Die am A._______ 1940 geborene X._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) ist deutsche Staatsangehörige und wohnt in ihrem Heimatstaat. Sie hielt sich gemäss ihren eigenen Angaben in der Zeit zwischen April 1958 und Juni 1959 in der Schweiz bei einer Gastfamilie als Au-pair-Mädchen auf. Am 9. Juni 2008 meldete sie sich zum Bezug einer schweizerischen Altersrente an (Akten [im Folgenden: act.] der schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz] 1 bis 21). Am 15. Juli 2008 wurde das Rentengesuch wegen nicht erfüllter einjähriger Mindestbeitragsdauer abgelehnt (act. 22 bis 35). B. Hiergegen erhob die Versicherte am 30. Juli 2008 Einsprache und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 15. Juli 2008. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie sei 15 Monate in der Schweiz bei der Familie B._______ als Kindermädchen beschäftigt gewesen (act. 36 bis 46). Mit Schreiben vom 31. Juli und 13. Oktober 2008 reichte die Versicherte bei der SAK weitere Unterlagen – unter anderem eine Kopie des von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ausgestellten Versicherungsverlaufs – ein (act. 47 bis 49, 54 bis 59). C. In der Folge führte die SAK am 21. Oktober 2008 bei der Ausgleichskasse (im Folgenden: AK) des Kantons C._______ (im Folgenden: C._______) und bei der AK D._______ weitere Abklärungen durch (act. 61 bis 62). Daraufhin orientierte die Versicherte am 29. Oktober 2008 unter Beilage von Passkopien darüber, dass sie am 31. März 1958 zwecks Arbeitsaufnahme in die Schweiz eingereist sei und anschliessend mit der Tochter der Familie B._______ einige Monate auf dem Landsitz in E._______ verbracht habe, bis sie dann die Schweiz via F._______ Richtung G._______ verlassen habe (act. 63 bis 69). Nach Vorliegen der Information, dass die Familie B._______ nicht als Arbeitgeberin fungiert habe (act. 73), und eines von der AK D._______ an die SAK gesandten Auszugs aus dem individuellen Konto (act. 74 bis 75) erliess die SAK am 13. November 2008 einen Einspracheentscheid, C-7926/2008 mit welchem die Einsprache vom 29. Oktober 2008 abgewiesen und die Verfügung vom 15. Juli 2008 bestätigt wurde (act. 76 bis 78). Zur Begründung hielt die SAK im Wesentlichen fest, im Auszug aus dem individuellen Konto seien nur für das Jahr 1959 Einkommen registriert. Die Nachforschungen bei der zuständigen AK C._______ hätten zu keinen neuen Ergebnissen geführt. Leider sei die Familie B._______ nicht bei der betreffenden AK angeschlossen gewesen. Ohne geleistete AHV-Beiträge könne der Versicherten eine Arbeitszeit nicht als rentenbegründende Versicherungszeit angerechnet werden. Eine Korrektur des individuellen Kontos könne nur unter Vorweisen von Lohnbescheinigungen oder anderen Beweisen für bezahlte AHV- Beiträge vorgenommen werden. Die Mindestbeitragsdauer von einem Jahr sei somit nicht erfüllt und es könne von Gesetzes wegen keine Rente gewährt werden. D. Hiergegen erhob die Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 10. Dezember 2008 Beschwerde. Sie stellte keine expliziten Rechtsbegehren, sondern ersuchte um Erstrecken der Beschwerdefrist zur Einholung weiterer Beweismittel und wies darauf hin, dass sie bereits die Fremdenpolizei der Kantone C._______ und H._______ kontaktiert habe (act. des Beschwerdeverfahrens [im Folgenden: B-act.] 1). E. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Dezember 2008 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin insbesondere mit, dass gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden könnten und daher das Fristerstreckungsgesuch als Ersuchen um Anordnung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung behandelt werde. Die Beschwerdeführerin wurde eingeladen, innert Frist zusammen mit den nötigen Beweismitteln eine Ergänzung der Beschwerde nachzureichen. Weiter wurde sie darauf hingewiesen, dass bei unbenutztem Ablauf der Frist aufgrund der Akten entschieden werde (B-act. 2). F. Da die prozessleitende Verfügung vom 16. Dezember 2008 vorerst nicht hatte zugestellt werden können, wurde diese der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Januar 2009 erneut zugestellt (B-act. 4 bis 5). In der Folge stellte der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 12. Februar 2009 fest, dass die Beschwerdeführerin C-7926/2008 innert Frist keine Beschwerdeergänzung eingereicht und die angekündigten weiteren Unterlagen nicht vorgelegt habe (B-act. 6). G. Nach weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin vom 8. und 11. April 2009 (B-act. 9 bis 10) ging am 23. April 2009 die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 20. April 2009 ein (B-act. 11). Darin wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, im individuellen Konto der Beschwerdeführerin sei für das Jahr 1959 ein Einkommen von Fr. 800.- registriert. Da kein Arbeitszeugnis oder andere Beweise für die genaue Beitragsdauer vorlägen, müsse die mutmassliche Beitragsdauer für das Jahr 1959 entsprechend den Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) ermittelt werden. Gemäss diesen Tabellen entspreche das im Jahre 1959 erzielte Einkommen einer Beitragsdauer von zwei Monaten. Die Nachforschungen betreffend allfälligen Beiträgen in den Jahren 1958 bis 1959 bei der AK C._______, bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde E._______ (act. 90 und 93) und dem Amt für Migration F._______ (act. 89 und 95) hätten keine neuen Erkenntnisse ergeben, welche die Zusprache einer Altersrente rechtfertigen würden. H. In ihrer Replik vom 19. Mai 2009 beantragte die Beschwerdeführerin (sinngemäss) die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 13. November 2008 und wies darauf hin, dass sie die Beweismittel nicht innert der mit prozessleitender Verfügung vom 24. April 2009 (B-act. 12) gesetzten Frist beschaffen könne, da sie auf die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen angewiesen sei. Betreffend die Vernehmlassung der Vorinstanz hielt sie fest, sie könne nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass sich ihre ehemaligen Arbeitgeber in der Schweiz nicht an die geltenden Gesetze gehalten hätten. Aufgrund ihres Passes sei hinreichend bewiesen, dass sie in F._______ und E._______ angemeldet gewesen sei. Ein Aufenthalt für Ausländer in der Schweiz ohne Arbeitsverhältnis sei damals überhaupt nicht möglich gewesen. Sie verweise auf die "eidesstattliche Versicherung" ihres damaligen Freundes, späteren Verlobten und jetzigen Ehemannes vom 31. Juli 2008 (B-act. 13 bis 14). I. Nachdem mit prozessleitender Verfügung vom 26. Mai 2009 das repli- C-7926/2008 cando sinngemäss gestellte Fristerstreckungsgesuch der Beschwerdeführerin gutgeheissen worden war (B-act. 15), stellte der Instruktionsrichter am 9. Juli 2009 fest, dass die Beschwerdeführerin innert der gesetzten Frist keine ergänzenden Beweismittel eingereicht habe (B-act. 16). J. In ihrer Duplik vom 11. August 2009 hielt die Vorinstanz an ihren Rechtsbegehren fest und führte ergänzend aus, die vorgelegten Dokumente vermöchten nicht zu beweisen, dass die Versicherte von März 1958 bis Juli 1959 ununterbrochen in der Schweiz Wohnsitz gehabt habe. Aus diesen Dokumenten könne auch nicht auf eine Aufenthaltsbewilligung B geschlossen werden. Da die Nachforschungen bei den Einwohnerkontrollen erfolglos geblieben seien und die Beschwerdeführerin keine genügenden Beweismittel vorgelegt habe, habe sich die SAK zur Ermittlung der Beitragsdauer – welche sich auf insgesamt zwei Monate belaufe – zu Recht auf die Tabelle des BSV gestützt (Bact. 17). K. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Oktober 2009 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (B-act. 20). L. Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Dabei finden den allge- C-7926/2008 meinen intertemporalrechtlichen Regeln in formell-rechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.3 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Dies trifft hier zu, da gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar sind, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht, was hier nicht der Fall ist. 1.4 Als Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin ohne Zweifel beschwerdelegitimiert (Art. 59 ATSG, vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 50 und Art. 52 VwVG). 2. Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445, 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b). Die Beschwerdeführerin wurde am A._______ 2004 64 Jahre alt. Ihr Anspruch auf eine ordentliche Altersrente ohne Vorbezug wäre demnach im Monat nach Vollendung des 64. Altersjahrs, am I._______ 2004, entstanden (vgl. Art. 21 Abs. 2 AHVG). Der zur Rechtsfolge einer allfälligen Rentenberechtigung führende Tatbestand des Erreichens des Rentenalters verwirklichte sich vorliegend im Jahre 2004. Damit C-7926/2008 steht fest, dass für die Beurteilung eines allfälligen Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Altersrente auf jene Normen abzustellen ist, die im Zeitpunkt des Erreichens ihres Rentenalters in Kraft standen. 2.2 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) anzuwenden ist, welches die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Bundesgericht] H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der AHV nach dem internen schweizerischen Recht. 3. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die Rentenberechtigung der Beschwerdeführerin zu Recht wegen ungenügender Beitragsdauer verneint hat. 3.1 Vorab sind die im vorliegenden Verfahren relevanten Normen und Rechtsgrundsätze kurz darzustellen. C-7926/2008 3.1.1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente haben nur Versicherte, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 Abs. 1 der AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist. Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach ihrem individuellen Konto, in welches die für die Berechnung der ordentlichen Rente erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Grundsätzlich dürfen im individuellen Konto nur Erwerbseinkommen eingetragen werden, von welchen dem Versicherten die gesetzlichen Beiträge abgezogen worden sind – unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse entrichtet hat (Art. 30ter Abs. 2 AHVG). Bei einwandfreiem Nachweis können auch Einkommen eingetragen werden, die ohne Lohnabzüge aufgrund einer Nettolohnvereinbarung ausgerichtet wurden (vgl. UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl., Zürich 2005, N. 3 zu Art. 30ter). 3.1.2 Der seit dem 1. Januar 1969 in Kraft stehende, vorliegend anwendbare Art. 140 Abs. 1 lit. d AHVV schreibt vor, dass das individuelle Konto das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss. Für die Jahre 1948 bis 1968 wurden hingegen nur die Kalenderjahre der Beitragsleistung in die individuellen Konten eingetragen, so dass daraus die Beitragsdauer in Monaten nicht ersichtlich ist. Deshalb ist gemäss der Rechtsprechung des EVG in Fällen, in denen Belege mit näheren Angaben über die Beitragsdauer für die Jahre 1948 bis 1968 (z.B. Wohnsitzbescheinigungen, Lohnabrechnungen, Arbeitszeugnisse, zusätzliche Angaben der kontenführenden Ausgleichskassen) fehlen, auf die eigens zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer publizierten Tabellen des BSV abzustellen (BGE 107 V 7 E. 3b). Auf die Anwendung dieser Tabellen darf gemäss bundesgerichtlicher Praxis nur verzichtet werden, wenn die tatsächliche Dauer der (beitragspflichtigen) Erwerbstätigkeit durch Arbeitszeugnisse, Lohnabrechnungen oder gleichwertige Bestätigungen des Arbeitgebers eindeutig ausgewiesen ist (vgl. Urteil des EVG H 317/02 vom 6. Januar 2004 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Hierfür muss der Versicherte den vollen Beweis erbringen. Trotz dieser Beweislastverteilung ist auch der im C-7926/2008 Sozialversicherungsrecht allgemein geltende Untersuchungsgrundsatz zu berücksichtigen, wonach die Verwaltungsbehörde und im Streitfall das Gericht für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, wobei die Untersuchungspflicht ihr Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien findet (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 4a [betreffend Art. 141 Abs. 3 AHVV], BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). 3.1.3 Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert und auch nicht mehr entrichtet werden können. Hat der Versicherte nie einen Kontenauszug von der Ausgleichskasse verlangt, gegen einen erhaltenen Kontenauszug keinen Einspruch erhoben oder wurde ein erhobener Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird. Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im individuellen Konto (Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 ff., BGE 110 V 97 E. 4a). Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer des Versicherten, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist. Die Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche der Versicherte schon früher durch Beschwerde im Sinne von Art. 84 AHVG zur richterlichen Beurteilung hätte bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler korrigieren (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweis). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Zu beachten ist allerdings auch der im Sozialversicherungsrecht anwendbare Untersuchungsgrundsatz, was zur Folge hat, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen haben, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft; im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 263 E. 3b mit Hinweisen). C-7926/2008 3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 1958 und 1959 weder verheiratet war noch Erziehungs- und Betreuungsaufgaben wahrzunehmen hatte (act. 12 und 16). Für diese Zeit können ihr damit weder Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften noch ein Einkommen des Ehemanns angerechnet werden (Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG). Weiter steht aufgrund der vorgelegten Beweismittel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass sie sich vom 31. März 1958 bis zum 3. Juli 1959 in der Schweiz aufhielt (Art. 13 ATSG; vgl. insb. die beigebrachten Passkopien [act. 68] und die "Eidesstattlichen Versicherung" des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 31. Juli 2008 [act. 48 bzw. 52]). Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit – und damit während mehr als 11 Monaten – obligatorisch bei der AHV/IV versichert war (Art. 1 Abs. 1 Bst. a AHVG in der Fassung vom 20. Dezember 1946, heute Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG). Zu prüfen bleibt einzig, ob die Beschwerdeführerin während mehr als 11 Monaten den AHV-Mindestbeitrag geleistet, also ein Erwerbseinkommen erzielt hat, auf welchem ihr entsprechende Beiträge abgezogen worden sind. 3.2.1 Auszugehen ist von den Einträgen im individuellen Konto der Beschwerdeführerin. Gemäss Auszug vom 28. Oktober 2008 (AK D._______) arbeitete sie im Jahre 1959 im Restaurant J._______und erzielte dabei ein Einkommen von Fr. 800.-, auf welchem die obligatorischen Beiträge entrichtet wurden (act. 75). Nichts anderes ergibt sich aus dem Auszug vom 11. März 2009 (act. 23). Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, ist für die Ermittlung der Beitragsdauer auf die "Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren 1948 bis 1968" des BSV abzustellen (vgl. Anhang IX der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über die Renten [RWL]; gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2007), soweit nicht durch Arbeitszeugnisse, Lohnabrechnungen oder gleichwertige Bestätigungen des Arbeitgebers eine abweichende Dauer der Erwerbstätigkeit eindeutig ausgewiesen ist. Die Beschwerdeführerin äusserte sich weder im vorinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren zu ihrer Anstellung im Restaurant J._______. In ihrer Eingabe vom 8. Dezember 2008 an die Vorinstanz nahm sie einzig davon Kenntnis, dass für diese Tätigkeit eine Beitragsdauer von 2 Monaten nachgewiesen sei. In den Akten finden sich zudem kein Ar- C-7926/2008 beitszeugnis oder andere Beweismittel im Zusammenhang mit dieser Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, die Beitragsdauer für das Jahr 1959 nicht aufgrund der vorstehend erwähnten Tabellen zu ermitteln. Da das massgebende, im Auszug aus dem individuellen Konto erfasste Einkommen von Fr. 800.- zwischen den Beträgen von Fr. 500.- und Fr. 1'025.- (Gastgewerbe, Frauen, Erwerbszweig 50) liegt und gemäss den Erläuterungen zu den Tabellen die für den nächsthöheren Betrag massgebende Anzahl Beitragsmonate zur Anwendung gelangen, entspricht das von der Beschwerdeführerin generierte Einkommen einer Beitragszeit von zwei Monaten – wie dies die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat. Weitere Beitragszeiten sind dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen – weder für das Jahr 1958 noch für das Jahr 1959. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Beiträge auf einem Einkommen von Fr. 800.- den Mindestbeitrag für das Jahr 1959 entrichtet haben dürfte (Fr. 12.-, vgl. Art. 10 in Verbindung mit Art. 5 und 6 AHVG in der im Jahre 1959 in Kraft gestandenen Fassung), ist ohne Belang, war die Beschwerdeführerin doch nur bis zum 3. Juli 1959 versichert und sind für das Jahr 1958 keine Beiträge nachgewiesen, so dass auch aus dieser Sicht nicht auf eine ausreichende Beitragsdauer geschlossen werden kann. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, vom 1. April 1958 bis 30. Juni 1959 als Kindermädchen im Haushalt der Familie B._______ tätig gewesen zu sein, wobei sie nebst freier Kost und Logis auch ein Taschengeld erhalten habe (act. 5 bzw. 42; vgl. auch act. 17, 38, 44, 45, 55). Der Ehemann der Beschwerdeführerin kann in seiner "Eidesstattlichen Versicherung" vom 31. Juli 2008 nur bestätigen, dass seine heutige Ehefrau von April 1958 bis Juni 1959 in F._______ beschäftigt gewesen sei (act. 48 bzw. 52). Weder die Beschwerdeführerin selbst noch ihr Ehemann äussern sich allerdings zur Frage, ob vom Einkommen als Kindermädchen AHV- Arbeitnehmerbeiträge abgezogen worden sind oder ob allenfalls eine Nettolohnvereinbarung getroffen worden war. Trotz intensiver Bemühungen gelang es weder der Vorinstanz noch der Beschwerdeführerin, die Familie B._______, welche die Dienste der Versicherten in ihrer damaligen Eigenschaft als Au-pair-Mädchen in Anspruch genommen hatte, ausfindig zu machen. Ergänzende, seitens der C-7926/2008 Vorinstanz durchgeführte Abklärungen bei der AK C._______ ergaben, dass in den Jahren 1958 und 1959 B._______ nicht als Arbeitgeberin registriert war (act. 73). Weitere Unterlagen zum Arbeitsverhältnis als Kindermädchen finden sich in den Akten nicht. Es ist in keiner Weise bewiesen, dass vom Lohn der Beschwerdeführerin als Kindermädchen AHV-Beiträge abgezogen wurden oder allenfalls eine Nettolohnvereinbarung vorlag. Von einer offenkundigen Unrichtigkeit der Einträge im individuellen Konto der Beschwerdeführerin kann damit keine Rede sein. Mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz vorgenommenen Nachforschungen sind entsprechende Dokumente offensichtlich weder vorhanden noch einbringlich. Unter diesen Umständen ist von weiteren Beweismassnahmen abzusehen, da davon keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 E. 4b). Damit ist bei der Berechnung der Beitragsdauer der Beschwerdeführerin allein von den Einträgen in ihrem individuellen Konto auszugehen. Diese weisen keine ausreichende, einen Rentenanspruch begründende Beitragsdauer nach. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Mindestbeitragsdauer nach Art. 29 Abs. 1 AHVG für einen Rentenanspruch nicht erfüllt bzw. rechtsgenüglich nachgewiesen ist. Die Beschwerdeführerin hat damit keinen Anspruch auf eine Altersrente der AHV und die Beschwerde vom 10. Dezember 2008 gegen den Einspracheentscheid vom 13. November 2008 ist abzuweisen. 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] und Art. 7 C-7926/2008 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________) - Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Roger Stalder C-7926/2008 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 14

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