Abtei lung II I C-7925/2009 {T 0/2} Urteil v o m 3 . Dezember 2010 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Visum zu Besuchszwecken. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-7925/2009 Sachverhalt: A. Die 1977 geborene thailändische Staatsangehörige B._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 26. Oktober 2009 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Schengen-Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in C._______ (ZG). In einem an die Schweizerische Vertretung in Bangkok gerichteten Einladungsschreiben hielt der Gastgeber dazu fest, er habe die Gesuchstellerin im Frühjahr 2008 in der Schweiz kennen gelernt, sei mit ihr befreundet und wolle ihr ermöglichen, die Festtage zum Jahreswechsel in der Schweiz zu erleben und Bekannte zu treffen. Die Schweizer Vertretung weigerte sich, das Visum in eigener Kompetenz zu erteilen und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. B. Zum Antrag begrüsst, holte das Amt für Migration des Kantons Zug beim Gastgeber ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an die Vorinstanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 24. November 2009 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Sie habe keine beruflichen Verpflichtungen, die trotz der erwähnten Verhältnisse besondere Gewähr für eine Wiederausreise bieten könnten. Zudem trage sie familiäre Verantwortung, die sich kaum mit einer einmonatigen Abwesenheit vereinbaren lasse. An der Risikobeurteilung vermöge der Umstand nichts zu ändern, dass die Gesuchstellerin von Dezember 2007 bis Ende Juli 2008 als Cabarettänzerin in der Schweiz gearbeitet habe. C. Mit Beschwerde vom 18. Dezember 2009 beantragt der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht implizit, die vorinstanzliche Verfügung C-7925/2009 sei aufzuheben, und das Schengen-Visum für einen Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung rügt er im Wesentlichen, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Sie beabsichtige wirklich nur, die Weihnachtsfeiertage bei ihm in der Schweiz zu verbringen und hier ihre langjährige Freundin zu treffen. Letztere sei mit einem sehr guten Freund von ihm verheiratet. Das Ehepaar lebe zwar aus beruflichen Gründen in Saudi Arabien, komme aber während der Weihnachtszeit in die Schweiz. Die Vorinstanz habe auch unberücksichtigt gelassen, dass er für die Rückkehr der Gesuchstellerin und für allfällige, mit dem Aufenthalt verbundene Kosten garantiert habe. Er geniesse einen einwandfreien Leumund, verfüge über genügende finanzielle Mittel und habe die notwendige Menschenkenntnis und das Verantwortungsbewusstsein, um die Rückreise zu gewährleisten. Unzutreffend sei auch der Einwand der Vorinstanz, wonach bei der Gesuchstellerin bestehende familiäre Verpflichtungen eine einmonatige Auslandabwesenheit gar nicht zuliessen. Ihr 14jähriger Sohn würde während ihrer Abwesenheit durch ihre im selben Haus lebenden Eltern bzw. eine in derselben Stadt wohnende Schwester betreut. Es sei ihr ja auch möglich gewesen, im Zeitraum von Dezember 2007 bis August 2008 in der Schweiz zu arbeiten. Diesen Aufenthalt habe sie im Übrigen korrekt beendet. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 19. Februar 2010 auf Abweisung der Beschwerde. E. In einer Replik vom 21. März 2010 hält der Beschwerdeführer seinerseits an seinem Rechtsbegehren und an dessen Begründung fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines C-7925/2009 Schengenvisums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 4. Die inländischen Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. C-7925/2009 Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5. 5.1 Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1–4]). 5.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1–58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen, bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 6. Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den Schengenraum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in Ausnahmefällen C-7925/2009 ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 7. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Thailand zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Gesuchstellerin der Visumpflicht. 8. 8.1 In seiner Replik rügt der Beschwerdeführer, der Grund für die Verweigerung des Besuchsvisums sei im Verlaufe des Verfahrens geändert worden. Während sich die Schweizerische Auslandvertretung noch auf den Standpunkt gestellt habe, der Zweck des Aufenthalts sei nicht klar, vertrete die Vorinstanz nunmehr die Auffassung, es bestehe Gefahr für eine nicht fristgerechte Wiederausreise. Die Rüge ist allerdings aktenwidrig. In ihrer an die Adresse der Vorinstanz gerichteten Formular-Stellungnahme vom 28. Oktober 2009 hat die Schweizerische Vertretung in Bangkok die Rubriken beider Hinderungsgründe angekreuzt. Dessen unbesehen ist zu bedenken, dass in aller Regel eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Hinderungsgründen bestehen dürfte. 8.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 8.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in sol- C-7925/2009 chen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 8.4 In Thailand sind unzweifelhaft breite Bevölkerungsschichten mit kargen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen konfrontiert. Vom Druck zur wirtschaftlichen Existenzsicherung sind häufig Frauen besonders betroffen, die mit ihrem Einkommen für die Überlebenschancen ihrer eigenen Haushalte und ganzer Gemeinden sorgen müssen und deren Arbeitsplätze in Zeiten angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse – je nach Sektor – besonders gefährdet sind. Entsprechend hat die wirtschaftlich motivierte Emigration von Thailänderinnen nach 1997 zugenommen (Quelle: Schlussbericht vom 13. Mai 2002 der Kommission des Deutschen Bundestags zum Thema Globalisierung der Weltwirtschaft – Herausforderungen und Antworten, Ziff. 6.2.2.2 S. 317 f., online abrufbar als Bundesdrucksache 14/9200 unter www.bundestag.de > Dokumente & Recherche > Drucksachen). 8.5 Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Imigration erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem versucht wird, den Aufenthalt – einmal eingereist – auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Visums zu berücksichtigen. 8.6 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten all gemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewil ligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 9. 9.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 33-jährige, gemäss ihren eigenen Angaben ledige Frau und Mutter eines 14-jährigen C-7925/2009 Sohnes. Als Heimatadresse gab sie die im Süden Thailands gelegene Provinz Songkhla an, wo sie gemäss den Feststellungen des Beschwerdeführers zusammen mit ihrem Sohn und ihren Eltern ein eigenes Haus bewohnt. Aus dem Kindsverhältnis kann sicherlich auf eine gewisse familiäre Verantwortlichkeit geschlossen werden. Diese hat die Gesuchstellerin allerdings schon in der Vergangenheit nicht daran gehindert, sich während längerer Zeit alleine ins Ausland zu begeben und das Kind in der Obhut von Verwandten zurückzulassen. Es kann als notorisch betrachtet werden, dass die Existenz eigener Kinder gerade dort nicht an einer Emigration hindert, wo diese vorab durch wirtschaftliche Gründe bedingt ist. Denn ein solcher Entschluss ist in aller Regel mit der Hoffnung verbunden, nahe Angehörige aus dem Ausland besser unterstützen und später allenfalls nachziehen zu können. 9.2 Gemäss ihren eigenen Angaben im Antragsformular und den Feststellungen der Schweizerischen Vertretung in Bangkok geht die Gesuchstellerin keiner Erwerbstätigkeit nach. Wie sie ihren Lebensunterhalt bestreitet und in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen sie sich befindet, ist nicht bekannt. Nach Einschätzung der Botschaft in der bereits erwähnten Formular-Stellungnahme verfügt sie nicht über genügende eigene finanzielle Mittel. Der Beschwerdeführer selbst scheint über die konkreten Verhältnisse auch keine genaueren Kenntnisse zu haben, beschränkt er sich doch in seiner Replik auf die vage Feststellung, wonach er während eines zehntägigen Besuchs im Februar 2010 nicht den Eindruck gehabt hätte, dass die Familie materiell schlecht gestellt wäre. Dass nicht von besonders vorteilhaften Verhältnissen ausgegangen werden kann, ergibt sich schon aus der Lebensgestaltung der Gesuchstellerin in den letzten Jahren. So soll sie (gemäss der mehrfach erwähnten Formular- Stellungnahme der Schweizerischen Vertretung in Bangkok) in einem nicht genannten Zeitraum als Baby-Sitterin in Malaysia gearbeitet haben. Zwischen Dezember 2007 und Juli 2008 war sie als Cabaret- Tänzerin in der Schweiz erwerbstätig. Gerade eine Tätigkeit der letzteren Art dürfte von den betroffenen Frauen in aller Regel nur aus einer drückenden wirtschaftlichen Not heraus überhaupt gewählt werden. Alles in allem sind demnach auch in beruflicher bzw. wirtschaftlicher Hinsicht bei der Gesuchstellerin keine Bindungen oder gar Verpflich- C-7925/2009 tungen gegenüber dem angestammten Umfeld ersichtlich, die das Risiko einer Emigration als gering erscheinen liessen. 9.3 Aus dem Umstand schliesslich, dass die Gesuchstellerin die Schweiz mit Ablauf ihrer Bewilligung als Cabaret-Tänzerin im Sommer 2008 anstandslos verlassen hat und in ihre Heimat zurückgekehrt ist, kann der Beschwerdeführer nichts Entscheidendes für sich ableiten. Denn es ist nach dem bisher Gesagten nicht ohne weiteres von einer identischen oder auch nur vergleichbaren Situation auszugehen. 9.4 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund durfte die Vorinstanz annehmen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung vermag der Hinweis des Beschwerdeführers auf die von ihm eingegangene Verpflichtungserklärung nichts zu ändern. Diese umfasst ausschliesslich das Risiko ungedeckter Kosten im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Besuchsaufenthalt. Demgegenüber kann der Beschwerdeführer in seiner Rolle als Gastgeber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen seines Gastes nicht rechtswirksam einstehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/27 E. 9). 10. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 10 C-7925/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...]) - das Amt für Migration des Kantons Zug Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: Seite 10