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Bundesverwaltungsgericht 16.02.2010 C-7900/2009

16 février 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·744 mots·~4 min·1

Résumé

Rente | AHV, Altersrente

Texte intégral

Abtei lung II I C-7900/2009/mes {T 0/2} Abschreibungsentscheid v o m 1 6 . Februar 2010 Einzelrichter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiber Roger Stalder. X._______, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Abelardo Vazquez Conde, avenida La Habana, 9-1°, ES- 32003 Ourense, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. AHV, Altersrente. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-____/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden auch: Vorinstanz) mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 dem Beschwerdeführer eine ordentliche Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) zugesprochen hat, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung am 16. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. Januar 2010 auf ihren Entscheid vom 1. Oktober 2009 zurückgekommen ist und in ihrer Vernehmlassung vom 27. Januar 2010 beantragte, infolge Gegenstandslosigkeit sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (recte: sei die Beschwerde abzuschreiben), dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2010 festhielt, er schliesse sich dem Antrag auf Abschreibung des Verfahrens an, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich von Leistungen der AHV vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass in der Verfügung vom 26. Januar 2010 den Anträgen des Beschwerdeführers vollumfänglich entsprochen worden ist und dieser mit der Vorinstanz die Abschreibung des Verfahrens beantragt, C-____/2009 dass sich aus den Akten nichts ergibt, was gegen die Annahme einer vollumfänglichen Gegenstandslosigkeit sprechen würde, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), das vorliegend die Gegenstandslosigkeit durch einen Fehler der Vorinstanz verursacht wurde, dass aber Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG), so dass vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen haben und das Gericht im Säumnisfall die Entschädigung auf Grund der Akten festzusetzen hat (Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE), dass vorliegend der Beschwerdeführer keine Kostennote eingereicht hat, dass daher die Parteientschädigung für dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer aufgrund der Akten und in Anwendung von Art. 9 ff. VGKE auf Fr. 1'200.- (inklusive Auslagen) festzusetzen und der Vorinstanz aufzuerlegen ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Ein Doppel der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2010 geht zur Kenntnisnahme an die Vorinstanz. C-____/2009 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zu bezahlen. 5. Dieser Entscheid geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________; Beilage: Stellungnahme vom 8. Februar 2010) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 4

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