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Bundesverwaltungsgericht 20.11.2007 C-790/2006

20 novembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,746 mots·~9 min·2

Résumé

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung

Texte intégral

Abtei lung II I C-790/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . November 2007 Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf N._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-790/2006 Sachverhalt: A. Der 1985 im Kosovo geborene N._______ beantragte am 7. März 2006 beim Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina ein Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei seinem im Kanton Luzern wohnhaften Bruder A._______ (Beschwerdeführer) und dessen Familie. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Luzern beim Beschwerdeführer ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. Mai 2006 das Einreisegesuch mit der Begründung ab, der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele seiner Landsleute versuchten, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Im Weitern oblägen dem Eingeladenen in seinem Ursprungsland weder zwingende gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. C. Mit Verwaltungsbeschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) vom 14. Juni 2006 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums und versichert, dass sein Bruder nach dem Besuchsaufenthalt fristgerecht an seinen Arbeitsplatz in seinem Heimatland zurückkehren werde. D. In ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2006 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus. Ergänzend führt sie dabei aus, dass der Gesuchsteller jung und unverheiratet sei. Aufgrund des eingereichten Arbeitsvertrages, welcher nur eine befristete Anstellung vom 1. Mai 2005 bis 30. Dezember 2005 belege, sei davon auszugehen, dass er auch keine beruflichen Verpflichtungen habe. C-790/2006 E. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 19. September 2006 (Datum des Poststempels) unter Hinweis auf die gleichzeitig eingereichte Übersetzung einer Arbeitsbescheinigung vom "20. September 2006" an seiner Beschwerde fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichts bereits beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). 2. Der Beschwerdeführer ist als "Mitbeteiligter" (Bruder und zugleich Gastgeber) gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 3. Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder wenn sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behörde entscheidet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das schweizerische Recht weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX/PETER MÜNCH/THOMAS GEISER/MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen C-790/2006 Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. 4. 4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz neben einem Pass ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1, Art. 3 und Art. 4 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR 142.211]). Der Gesuchsteller kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen; er ist aufgrund seiner Staatsangehörigkeit visumpflichtig. 4.2 Das Visum kann erteilt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 VEA erfüllt (vgl. Art. 9 Abs. 1 VEA, Art. 14 Abs. 1 VEA e contrario). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. VEA). Dazu lassen sich jedoch, da ein künftiges Verhalten zu beurteilen ist, in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 5. Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum Vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. Daneben sind aber auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller bzw. einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine der erwähnten C-790/2006 Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 5.1 Die politische und wirtschaftliche Situation in Serbien und in der von der UNMIK verwalteten Provinz Kosovo ist weiterhin schwierig. Die Arbeitslosigkeit ist hoch (2005: Serbien rund 20 %, Provinz Kosovo mehr als 40 %) und 37 % der Bevölkerung der Provinz Kosovo lebten gemäss den Zahlen der Weltbank für das Jahr 2006 unter der Armutsgrenze (vgl. Country Brief 2006, auf der Website der Weltbank > Countries > Kosovo > Overview > Economy, <http://www.worldbank.org>, besucht am 5. November 2007). Der Zuwanderungsdruck ist daher hoch, was sich auch in der schweizerischen Asylstatistik widerspiegelt, in der Serbien im Jahre 2006 mit 11.6 % die grösste Gruppe von Asylsuchenden stellte. Dabei sind insbesondere die jüngeren Generationen von der schwierigen Wirtschaftslage betroffen. 5.2 Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass die Bereitschaft auszuwandern, erfahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. 5.3 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 22-jährigen, ledigen und kinderlosen Mann, der in seiner Heimat offensichtlich keine familiären und gesellschaftlichen Verpflichtungen hat. Auch geht er noch nicht lange einer Erwerbstätigkeit nach. Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich, dass er vom 1. Mai 2005 bis 30. Dezember 2005 beim Unternehmen X._______ in Prizren als "Arbeiter" mit einem monatlichen Einkommen von 210 Euro beschäftigt war. Seit dem 11. Januar 2006 soll er als Maurer beim Unternehmen Y._______ in Korish- Prizren angestellt sein und dabei monatlich 800 Euro verdienen. Diesbezüglich bestehen aber erhebliche Zweifel. Einerseits beträgt das monatliche Durchschnittseinkommen in Serbien � auch für einen Bauarbeiter � netto 200 bis 250 Euro. Andererseits wurde lediglich eine C-790/2006 Kopie einer Übersetzung der Arbeitsbescheinigung zu den Akten gelegt. Nach dieser Übersetzung ist die Arbeitsbescheinigung am 20. September 2006 ausgestellt worden, die Übersetzung selbst ist jedoch mit dem 13. September 2006 datiert. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer noch im April 2006 gegenüber dem Amt für Migration des Kantons Luzern angegeben hat, der Gesuchsteller arbeite bei der Firma Z._______ in Prizren (vgl. Fragebogen der kantonalen Migrationsbehörde vom 27. März 2006 mit den entsprechenden Antworten des Beschwerdeführers vom 3. April 2006). Letztlich kann aber die Frage, bei welcher Firma und zu welchem Lohn der Gesuchsteller zur Zeit angestellt ist, offen gelassen werden. Von einer beruflichen Festigung und somit von einem gesicherten wirtschaftlichen Fortkommen im Heimatland kann beim Gesuchsteller angesichts der relativ kurzen Zeit seiner Erwerbstätigkeit auf jeden Fall (noch) keine Rede sein. Damit sind keine persönlichen Verhältnisse auszumachen, die geeignet wären, ihn von einer Emigration abzuhalten. 5.4 Der Beschwerdeführer versichert ferner persönlich, dass der Gesuchsteller das Vertrauen nicht missbrauchen und die Schweiz wieder rechtzeitig verlassen werde. Die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird in keiner Art und Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung oder die Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber � mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit � für ein bestimmtes Verhalten des Gastes. 6. Nach Gesagten durfte die Vorinstanz davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c. VEA). Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung � auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht � abzulehnen. Daraus folgt, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. C-790/2006 7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 8 C-790/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 29. Juli 2006 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Rudolf Grun Versand: Seite 8

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