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Bundesverwaltungsgericht 02.10.2012 C-7822/2010

2 octobre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,142 mots·~16 min·1

Résumé

Schengen-Visum | Einreisebewilligung

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-7822/2010

Urteil v o m 3 0 . Oktober 2012 Besetzung

Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.

Parteien

A._______, vertreten durch Oliver Habke, Granziol und Partner Rechtsanwälte und Notare, Bahnhofstrasse 32, 6300 Zug, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreisebewilligung.

C-7822/2010 Sachverhalt: A. Im August 2010 beantragte A._______, 1982 geborene Staatsangehörige von Marokko, bei der Schweizerischen Botschaft in Rabat ein Schengen- Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei dem im Kanton Zug lebenden B._______. Die Schweizer Vertretung verweigerte ihr die Visumerteilung am 25. August 2010 mit der Begründung, dass von ihrem Willen, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen, nicht ausgegangen werden könne. B. Die dagegen erhobene Einsprache der Gesuchstellerin wies die Vorinstanz – nach kantonalen Abklärungen beim Gastgeber – mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden Verhältnisse ein nach wie vor starker Zuwanderungsdruck bestehe. Zudem sei ihren eigenen Angaben zu entnehmen, dass sie ledig und kinderlos sei und über keine feste Anstellung verfüge. Ihr oblägen somit keine besonderen beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen, die das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise als gering erscheinen liessen. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. November 2010 beantragt die Beschwerdeführerin zum einen die Feststellung, dass die Ablehnung ihres Visumsgesuchs rechtswidrig und ungültig sei, zum anderen – sinngemäss – die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung eines Touristenvisums. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das BFM habe ihre persönlichen, familiären und beruflichen Umstände unrichtig und unvollständig abgeklärt und hieraus die falschen Schlüsse gezogen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei sie nicht ohne feste Anstellung, sondern seit Februar 2010 bei der marokkanischen Filiale der C._______ AG, die ihren Hauptsitz in Zug habe, beschäftigt. Von der lokalen Vertretung aus solle – in Zusammenarbeit mit C._______ und dessen Partnerin – der Vertrieb der C._______-Produkte in Marokko und den umliegenden Ländern koordiniert und aufgebaut werden. Während ihres Besuchs in der Schweiz wolle sie, A._______, sich ein Bild von diesem Land machen, nicht zuletzt um danach die Produkte der C._______ AG und deren "Swissness" besser verkaufen und damit selbst effizienter sein zu können. Aufgrund ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen sei sichergestellt,

C-7822/2010 dass sie die Schweiz bzw. den Schengen-Raum fristgerecht verlassen werde. Hierfür spreche auch, dass sie in geregelten familiären Verhältnissen mit Mutter, Vater und Geschwistern lebe. Man könne nicht davon ausgehen, dass sie diese heimatlichen Bindungen zugunsten eines Verbleibs in der Schweiz aufgäbe, zumal sie weder Deutsch, Französisch oder eine andere hier gängige Sprache beherrsche. Letzteres sei auch der Grund dafür, dass während ihres Besuchsaufenthalts die Partnerin ihres Gastgebers, die aus derselben Region stamme wie sie selbst, als Dolmetscherin fungieren müsse. D. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Dezember 2010 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führt insbesondere aus, dass die Darlegungen in der Beschwerdeschrift nicht in Einklang stünden mit den Angaben, die der Gastgeber dem zuständigen Migrationsamt des Kantons Zug übermittelt habe. Diesen Unterlagen sei zu entnehmen, dass A._______ als Touristin einreisen wolle, eine gute Bekannte des Gastgebers sei und in Marokko für eine Familie in Casablanca arbeite. Grund für die Einladung sei, so der Gastgeber, sein Versprechen gewesen, der Beschwerdeführerin einen Teil der Schweiz und ihrer Kultur zu zeigen. E. In der darauffolgenden Replik vom 7. Februar 2011 hält die Beschwerdeführerin an ihrem bisherigen Vorbringen fest. Sie führt aus, mit dem beantragten Touristenvisum sei die Hoffnung verknüpft gewesen, dieses einfacher erhalten zu können als die Bewilligung eines Aufenthalts für eine Angestellte. Wenn überhaupt, dann könne ihr bzw. ihrem Gastgeber lediglich vorgeworfen werden, ein Touristenvisum beantragt zu haben, ohne den tieferen Gehalt des geplanten Aufenthalts anzugeben. Entscheidend sei jedoch, dass mit diesem Aufenthalt kein direkter beruflicher Zweck verfolgt werde, sondern dass es um eine persönliche Weiterbildung im Sinne eines Verstehens der Schweiz und ihrer Kultur gehe. Zwischen ihr, A._______, und ihrem Gastgeber sei bereits im Januar 2010 ein mündlicher Arbeitsvertrag geschlossen worden. Schriftlich fixiert habe man den Arbeitsvertrag erst, als es bei ihrem Visumsgesuch Komplikationen gegeben habe und man ihre beruflichen Verpflichtungen habe belegen müssen. Dass ihr Gastgeber im Rahmen des Verfahrens ein anderweitiges Arbeitsverhältnis erwähnt habe, sei zugegebenermassen missverständlich, ändere aber nichts daran, dass das BFM in Bezug auf ihre heimatli-

C-7822/2010 chen Verpflichtungen und ihre Wiederausreise falsche Schlussfolgerungen gezogen habe. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung eines Visums zu touristischen Zwecken beantragt wird (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). Da ihr schutzwürdiges Interesse hiermit gewahrt wird, ist auf das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden

C-7822/2010 (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis). 3. Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf das Visumsgesuch einer marokkanischen Staatsangehörigen, die für drei Monate als Touristin in die Schweiz einreisen möchte. Da sich diese nicht auf die EU/EFTA- Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt ihr Gesuch in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen- Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG). 4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der erwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).

C-7822/2010 4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Staatsangehörige gewisser Länder benötigen zudem ein Visum (vgl. Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind). Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verordnung [EG] Nr. 562/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).

C-7822/2010 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und gesuchstellende Personen dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. 5.1 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen (Abl. L 81 vom 21.03.2001, S. 17; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Marokko zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht. 5.2 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz bezweifelt, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz bzw. den Schengen-Raum wieder an-

C-7822/2010 standslos verlassen würde und dies mit der allgemeinen Lage in ihrem Heimatland und ihren persönlichen Verhältnissen begründet. Zu der somit im Vordergrund stehenden Frage der gesicherten Wiederausreise könnten jedoch lediglich Prognosen getroffen werden. 5.3 Stellt man auf die allgemeine Situation im Herkunftsland ab, so können Einreisegesuche von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass deren persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. Obliegt einer gesuchstellenden Person demgegenüber eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung im Heimatland, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die derartige Verpflichtungen nicht haben, das Risiko eines über die bewilligte Besuchsdauer hinaus dauernden Verbleibs als hoch eingeschätzt werden. 6. 6.1 Die Wirtschaftsstruktur in Marokko, dem Herkunftsland der Beschwerdeführerin, hat sich in den vergangenen 20 Jahren nicht grundlegend verändert. Prägend ist der Landwirtschaftssektor (inkl. Fischerei), in dem beinahe 50% aller Erwerbstätigen beschäftigt sind und dessen Erträge stark von meteorologischen Einflüssen abhängen. Er trägt mit rund 13% zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) bei. Auf die Industrie, davon am wichtigsten die Textilindustrie, entfallen rund 18% des BIP. Mit knapp 40% hat der Dienstleistungssektor, zu dem auch der Tourismus gehört, den Hauptanteil am BIP. Die Arbeitslosigkeit in Marokko ist mit 9,1% (im Jahr 2009) hoch und unter den Jugendlichen noch weitaus höher; die Armut im Land ist dadurch weitverteilt. Die bisher eingeleiteten Reformen der Regierung haben sowohl wirtschaftliche als auch soziale Verbesserungen zum Ziel; beschränkte Ressourcen, ineffiziente Bürokratie, Nepotismus und Korruption erschweren jedoch die Umsetzung (Quelle: Staatssekretariat für Wirtschaft, < http://www. seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Länderinformationen > Mittlerer Osten und Afrika > Marokko [Stand: 30. Dezember 2011], besucht im Oktober 2012). 6.2 Vor diesem Hintergrund manifestiert sich ein Wunsch nach Auswanderung vor allem bei denjenigen, die bereits über ein minimales Beziehungsnetz im Ausland verfügen. Dabei geht es häufig darum, die allenfalls in der Heimat zurückbleibenden Familienmitglieder vom Ausland her

C-7822/2010 zu unterstützen und ihnen sowie sich selbst bessere Lebensbedingungen zu verschaffen. 7. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine unverheiratete und kinderlose Frau, die mit Eltern und Geschwistern in einem Haushalt lebt. Ihrem Visumsgesuch zufolge übt sie keine Berufstätigkeit aus, wohingegen ihr Gastgeber in dem am 24. September 2010 unterzeichneten kantonalen Fragebogen angab, sie arbeite für eine Familie in Casablanca. Demgegenüber behauptet A._______ im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sie sei seit Februar 2010 bzw. laut mündlicher Vereinbarung sogar seit Januar 2010 in einer neu gegründeten marokkanischen Filiale der C._______ AG angestellt. 7.1 Die insoweit widersprüchlichen Angaben zur ihrer beruflichen Situation versucht die Beschwerdeführerin damit zu erklären, dass ihre Anstellung bei der C._______ AG ursprünglich bewusst verschwiegen worden sei, weil man sich so bessere Chancen für die Visumserteilung ausgerechnet habe. Plausibel ist diese Erklärung kaum. Abgesehen davon liegt es in der Natur der Sache, dass die schriftlichen Fragen zum Visumsgesuch wahrheitsgemäss beantwortet werden müssen; nur so kann die mit der ersten Prüfung befasste Auslandsvertretung ihren Entscheid auch auf die tatsächlichen Umstände abstützen. Die Richtigkeit eines solchen Entscheids kann die gesuchstellende Person nicht dadurch in Frage stellen, dass sie ihre ursprünglichen Angaben widerruft und durch solche ersetzt, die ihr im Rechtsmittelverfahren erfolgversprechender erscheinen. 7.2 Die Behauptung der Beschwerdeführerin, in einer marokkanischen Filiale der C._______ AG angestellt zu sein, ist aber auch ansonsten kaum glaubhaft. A._______ selbst bringt vor, der entsprechende Arbeitsvertrag sei zunächst mündlich und erst nachträglich – um im Visumsverfahren ihre beruflichen Verpflichtungen belegen zu können – schriftlich abgefasst worden. Bereits dies deutet auf ein nur fingiertes Arbeitsverhältnis hin; es kommt hinzu, dass der der Beschwerde beigefügte halbseitige Arbeitsvertag kaum geschäftlichen Gepflogenheiten entspricht: Der Vertrag wurde zwar vom Gastgeber, CEO der C._______ AG, unterzeichnet, befindet sich allerdings auf eine Blankobogen und enthält lediglich eine vage Aufgabenbeschreibung. Es erscheint auch als unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin, die angeblich den Verkauf von C._______- Produkten übernehmen soll (vgl. S. 5 der Beschwerdeschrift), hierfür irgendwelche Voraussetzungen mitbringt, ist doch die C._______ AG laut

C-7822/2010 eigener Website ein Dienstleistungsunternehmen im Telekommunikationsbereich, zu dem auch der Verkauf von Glasfaserprodukten gehört. Zur schulischen und beruflichen Ausbildung der Beschwerdeführerin fehlen Informationen; zudem hat sie selbst behauptet, keine der schweizerischen Landessprachen sprechen zu können. Dass sie ohne derartige Kenntnisse – dies, obwohl Französisch als Geschäft- und Bildungssprache in Marokko verbreitet ist – den Verkauf von anspruchsvollen Produkten aus der Schweiz übernehmen kann, ist kaum denkbar. Schliesslich deutet auch der Internetauftritt der C._______ AG nicht auf irgendwelche geschäftlichen Aktivitäten in Marokko hin. 7.3 Ergibt sich aus den bisherigen Ausführungen, dass die Beschwerdeführerin feste berufliche Verpflichtungen in ihrem Heimatland nur vorgetäuscht hat, so bestärkt dies erst recht die Zweifel am tatsächlichen Aufenthaltszweck bzw. an der von ihr behaupteten Absicht, die Schweiz wieder fristgerecht verlassen zu wollen. Dass die 30-jährige ledige Beschwerdeführerin in Marokko mit ihren Eltern und Geschwistern zusammenlebt, lässt ebenso wenig den Schluss zu, die dortigen familiären Bindungen könnten einem Wunsch nach Auswanderung entgegen stehen. Vielmehr kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie einen Weg sucht, ebenso wie die Lebensgefährtin ihres Gastgebers in der Schweiz bleiben zu können. 8. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).

C-7822/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – die Vorinstanz – das Amt für Migration des Kantons Zug

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake

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