Abtei lung III C-782/2006 {T 0/2} Urteil vom 26. März 2007 Mitwirkung: Richter Trommer (Vorsitz); Richterin Avenati-Carpani; Richter Vuille; Gerichtsschreiber Birgelen. R._______ und P._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Einreisebewilligung für T._______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Am 29. Juni 2006 beantragte die thailändische Staatsangehörige T._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer im Kanton Aargau wohnenden Tante, P._______, und deren Ehemann, R._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Nach formloser Verweigerung leitete die Schweizerische Vertretung das Gesuch an das Bundesamt für Migration (BFM, nachfolgend: Vorinstanz) zur Prüfung und zum formellen Entscheid weiter. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Aargau weitere Abklärungen getroffen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 25. August 2006 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin könne nicht als gesichert betrachtet werden: Sie stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele ihrer Landsleute würden versuchen, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern und sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Darüber hinaus habe die Gesuchstellerin in ihrem Ursprungsland familiäre Verantwortlichkeiten, die sich mit einer dreimonatigen Abwesenheit kaum vereinbaren liessen. Es beständen auch keine zwingenden beruflichen oder gesellschaftlichen Verpflichtungen, welche gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. C. Mit Beschwerde vom 14. September 2006 ersuchten die Beschwerdeführer beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) implizit um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Erteilung der Einreisebewilligung für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt. Zur Begründung bringen sie sinngemäss vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gewährleistet. In Thailand sei es üblich, dass sich die Familienmitglieder gegenseitig unterstützen. Es würden weitere Familienangehörige (Mutter, Vater, Grossmutter und Schwester) im selben Haushalt wie die Gesuchstellerin leben und sich während ihres Aufenthaltes in der Schweiz um ihren Sohn kümmern. Die Beschwerdeführerin sei mit der Gesuchstellerin aufgewachsen und sie möchte ihr nun die Schweiz zeigen. Die Beschwerdeführer würden für eine fristgerechte Rückkehr der Gesuchstellerin garantieren. Der Beschwerde legten sie Leumundszeugnisse ihrer Wohnortgemeinde, eine Bestätigung des Arbeitgebers des Beschwerdeführers sowie ein Schreiben ihres Hausarztes bei. D. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Oktober 2006 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. An einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise beständen nach wie vor erhebliche Zweifel: Die Gesuchstellerin sei jung, ledig, ohne Erwerbseinkommen und sie stamme aus
3 einer Region mit starkem Zuwanderungsdruck. Die Flexibilität bei der Wahl des Reisezeitpunkts, die beabsichtigte lange Aufenthaltsdauer und der Umstand, dass sie ihr Kind während Monaten zurückzulassen bereit sei, zeige auf, dass in persönlicher und familiärer Hinsicht keine engen Bindungen an das Heimatland beständen. Der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin gesichert sei, beinhalte nichts weiter als eine blosse Absichtserklärung, welche rechtlich unerheblich und nicht durchsetzbar sei. Im übrigen hätten die Schweizerische Vertretung in Bangkok und das Migrationsamt des Kantons Aargau darauf hingewiesen, dass auch die Beschwerdeführerin im Jahre 2002 mit einem Besuchervisum eingereist sei und die Schweiz infolge Heirat nicht mehr verlassen habe. E. In seiner Replik vom 19. November 2006 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinem Rechtsbegehren und dessen Begründung fest. Dass auf die Art und Weise hingewiesen werde, wie seine Ehefrau in die Schweiz übersiedelt sei, enttäusche ihn sehr. Ein anständiger Mensch mehr in der Schweiz sei keine Belastung für dieses Land und gekostet habe dies den Staat nichts. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und 33 lit. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 lit. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). 1.4 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. 1.5 Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 20 Abs. 2 ANAG, Art. 48 ff. VwVG).
4 2. 2.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR 142.211]; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel/ Genf/München 2000, S. 24). 2.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1 bis 5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen sie die in Art. 1 Abs. 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c VEA haben sie unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. 3. Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen; sie ist aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit visumspflichtig. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 4. Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 5. Die Asienkrise von 1997 liess auch die Wirtschaft Thailands schrumpfen, dem Land gelang allerdings schnell der Umschwung hin zu neuem Wirtschaftswachstum. Seit 2005 sind die Wachstumswerte wieder leicht rückläufig. Hauptträger des Wachstums 2005 waren, gestützt durch umfangreiche Konjunkturprogramme der Regierung, der Export und öffentliche Investitionen, die den privaten Verbrauch als Wachstumsmotor klar abgelöst haben (Quelle: http://www.auswaertiges-amt.de, Stand: Oktober 2006). Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen können aber nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass (vor allem in landwirtschaftlich geprägten Teilen des Landes) nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt pro Kopf der
5 Bevölkerung betrug im Jahre 2005 nur gerade 2'628 USD. Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich dort unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern zu können. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 6. 6.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern, die in ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 6.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 23-jährige, ledige Frau, welche einen Sohn hat. Sie lebt mit ihrer Mutter, dem Vater, der Grossmutter und der Schwester in einem Familienverband. Auf den ersten Blick könnte der Umstand, dass sie für die Dauer ihres Besuchsaufenthaltes in der Schweiz ihr Kind und andere nahe Familienangehörige in der Heimat zurücklassen würde, durchaus für eine starke Verwurzelung sprechen. Andererseits zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende Angehörige gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen. Im Gegenteil, der Entscheid kann dort gerade von der Hoffnung getragen sein, die Angehörigen aus dem Ausland effizienter unterstützen und allenfalls später nachziehen zu können. Das Pflichtgefühl der Gesuchstellerin ihren Angehörigen gegenüber ist auch insofern zu relativieren, als sie den deklarierten Besuch nicht im Rahmen weniger Wochen, sondern über eine Dauer von mehreren Monaten plant. Daran ändert grundsätzlich nichts, dass der Sohn der Gesuchstellerin während deren Abwesenheit gut betreut sein soll. 6.3 Die Gesuchstellerin geht gemäss dem von ihr eigenhändig ausgefüllten Visumantragsformular weder einer beruflichen Tätigkeit nach noch ist sie an einer Schule oder Universität eingeschrieben. Nach Auskunft der Beschwerdeführer kümmert sie sich - da Vater und Mutter berufstätig seien ausschliesslich um ihren Sohn und die Familie. Die Gesuchstellerin hat mit anderen Worten kein Erwerbseinkommen und ist wirtschaftlich auf eine Unterstützung durch ihre Familie angewiesen. Wie sie ihre Zukunft diesbezüglich mittel- und langfristig plant, ist nicht ersichtlich. Aus einem Hinweis der Schweizerischen Botschaft in Bangkok zu schliessen hatte die Ge-
6 suchstellerin studiert, das Studium aber unterbrochen. Die Beschwerdeführer äusserten sich dazu nicht und es kann nicht angenommen werden, diese Ausbildung sei noch aktuell, werde in absehbarer Zeit abgeschlossen und verhelfe der Gesuchstellerin mit genügender Wahrscheinlichkeit zu einer eigenständigen, wirtschaftlich unabhängigen Existenz. 6.4 Die Beschwerdeführer haben sich dazu bereit erklärt, für die Lebensunterhaltskosten der Gesuchstellerin während ihres geplanten Besuchsaufenthaltes aufzukommen. Weiter garantieren sie unter Beilage entsprechender Leumundszeugnisse ihrer Wohnortgemeinde und eines Empfehlungsschreibens ihres Hausarztes für eine anstandslose und fristgerechte Rückkehr der Gesuchstellerin. Die Integrität des Gastgeberehepaares wird in keiner Art und Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung oder Absichten des Gastgebers beziehungsweise die Überzeugung von Drittpersonen, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit für ein bestimmtes Verhalten des Gastes. 6.5 Insgesamt sind nach dem bisher Gesagten keine Verknüpfungen oder Verpflichtungen beruflicher, gesellschaftlicher oder familiärer Art ersichtlich, welche die Gesuchstellerin nachhaltig davon abhalten könnten, ins Ausland zu emigrieren. Kommt hinzu, dass offenbar schon die Beschwerdeführerin im Jahre 2002 mit einem Besuchervisum eingereist ist und das Land anschliessend nicht wieder verlassen hat. Der Beschwerdeführer sieht darin kein Problem. Bei seiner Ehefrau handle es sich um eine integre Person und der Öffentlichkeit seien keine Kosten entstanden. Tatsache ist aber, dass die Erteilung eines Besuchervisums nach dem bisher Gesagten unter anderem an einen ganz bestimmten Zweck und an die Zusicherung einer Wiederausreise gebunden ist. Heiratet nun eine solchermassen eingereiste Person während des Besuchsaufenthalts und leitet anschliessend ein Aufenthaltsbewilligungsverfahren ein, so wurden abgegebene Zusicherungen nicht eingehalten und das normalerweise für eine Einreise mit dem Zweck der Heirat und des anschliessenden Verbleibs beim Ehepartner einzuschlagende Verfahren umgangen. 7. Alles in allem durfte die Vorinstanz davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. c VEA). Zwar lässt sich diese Prognose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - abzulehnen. Daraus folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 lit. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 8)
8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind durch den am 23. September 2006 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - den Beschwerdeführern (Einschreiben) - der Vorinstanz (Einschreiben; Akten 2 239 528 zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: A. Trommer L. Birgelen Versand am: