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Bundesverwaltungsgericht 11.04.2019 C-778/2019

11 avril 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·711 mots·~4 min·5

Résumé

Invalidenversicherung (Übriges) | Invalidenversicherung, Begutachtung in der Schweiz; Zwischenverfügung der ZAS vom 23. Januar 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-778/2019

Urteil v o m 11 . April 2019 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber David Schneeberger.

Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Begutachtung in der Schweiz; Zwischenverfügung der ZAS vom 23. Januar 2019.

C-778/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) die 1960 geborenen A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) am 12. April, 11. Juli, 9. August sowie 3. September 2018 über die Notwendigkeit einer Begutachtung in der Schweiz informierte (Beilage 1 zu BVGer-act. 1), dass die Versicherte mit Schreiben vom 1. November 2018 aufgefordert wurde, eine allfällige Reisunfähigkeit nachzuweisen oder die Teilnahme an einer Begutachtung in der Schweiz zu bestätigen (Beilage 1 zu BVGeract. 1), dass die Versicherte im Antwortschreiben vom 1. Dezember 2018 geltend machte, nicht reisen zu können (Beilage 1 zu BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz am 23. Januar 2019 die Durchführung einer Begutachtung in der Schweiz in den Fachbereichen Rheumatologie und Psychiatrie verfügte (Beilage 1 zu BVGer-act. 1), dass die Versicherte gegen diese Verfügung am 10. Februar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob (BVGer-act. 1), dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Invalidenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen grundsätzlich kostenpflichtig sind (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG [SR 831.20]) und die Beschwerdeführenden in der Regel einen Verfahrenskostenvorschuss zu leisten haben (Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2019 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 29. März 2019

C-778/2019 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 2), dass diese Verfügung der Beschwerdeführerin am 1. März 2019 zugestellt wurde (BVGer-act. 3) und der letzte Tag der gesetzten Frist damit Montag 1. April 2019 war, dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat (BVGer-act. 4), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-778/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein David Schneeberger

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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