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Bundesverwaltungsgericht 23.02.2026 C-7750/2025

23 février 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,450 mots·~17 min·4

Résumé

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss, Verfügung vom 18. September 2025

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-7750/2025

Urteil v o m 2 3 . Februar 2026 Besetzung Richter Philipp Egli (Vorsitz), Richterin Caroline Gehring, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Julia Pandey.

Parteien _______ GmbH, Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich, Vorinstanz.

Gegenstand Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss, Verfügung vom 18. September 2025, Wiedererwägungsverfügung vom 6. November 2025.

C-7750/2025 Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben vom 26. April 2024 meldete die Vorsorgeeinrichtung Tellco pk der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz), dass der Anschlussvertrag der _______ GmbH (nachfolgend: Arbeitgeberin) per 31. März 2024 aufgelöst worden sei. Eine neue Vorsorgeeinrichtung sei nicht bekannt (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGeract.] 6 Beilage 1). A.b Mit Schreiben vom 31. Mai 2024 forderte die Vorinstanz die Arbeitgeberin unter Hinweis auf die Mitteilung der Tellco pk auf, ihr eine Kopie der Anschlussvereinbarung per 1. April 2024 mit der neuen Vorsorgeeinrichtung zukommen zu lassen. Falls die Arbeitgeberin per 31. März 2024 kein BVG-pflichtiges Personal beschäftige, sei dies durch eine Bestätigung der zuständigen Ausgleichskasse nachzuweisen (BVGer-act. 6 Beilage 2). Eine Reaktion der Arbeitgeberin erfolgte nicht. A.c Im März 2025 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich der Vorinstanz aufforderungsgemäss die Lohndeklaration der Arbeitgeberin des Jahres 2024 zu. Aus dieser geht hervor, dass die Arbeitgeberin im Jahr 2024 acht Arbeitnehmende beschäftigte, wovon vier einen Jahreslohn (AHV-Lohn) von Fr. 28'292.35 oder höher aufwiesen (BVGer-act. 6 Beilagen 5 und 6). A.d Mit Schreiben vom 31. März 2025 forderte die Vorinstanz die Arbeitgeberin unter Hinweis auf die Mitteilung der Tellco pk auf, bis zum 9. Juni 2025 die zur Wiederanschlusskontrolle erforderlichen Unterlagen einzureichen, ansonsten ein Zwangsanschluss bei der Vorinstanz erfolge und die dabei entstandenen Kosten der Arbeitgeberin überbunden würden (BVGer-act. 6 Beilage 7). A.e Mit E-Mail vom 4. Mai 2025 liess die Arbeitgeberin der Vorinstanz einen Anschlussvertrag bei der Tellco pk mit Vertragsbeginn am 1. April 2023 und einer Vertragsdauer von drei Jahren zukommen. Die Arbeitgeberin gehe davon aus, dass das Schreiben der Vorinstanz somit gegenstandslos geworden sei, und bat andernfalls um eine Rückmeldung (BVGer-act. 6 Beilage 8). A.f Mit Schreiben vom 19. Mai 2025 teilte die Vorinstanz der Arbeitgeberin mit, dass der zugestellte Anschlussvertrag gemäss den ihr vorliegenden

C-7750/2025 Unterlagen per 31. März 2024 von der Tellco pk gekündigt worden sei. Aus diesem Grund seien die Arbeitnehmenden ab dem 1. April 2024 nicht mehr über diesen Vertrag versichert. Die Vorinstanz forderte die Arbeitgeberin auf, ihr bis am 9. Juli 2025 einen neuen Anschlussvertrag oder eine Anmeldung bei der Vorinstanz zuzustellen. Andernfalls werde das kostenpflichtige Zwangsanschlussverfahren eingeleitet (BVGer-act. 6 Beilage 9). Eine Reaktion der Arbeitgeberin erfolgte nicht. A.g Mit Verfügung vom 18. September 2025 stellte die Vorinstanz fest, dass die Arbeitgeberin rückwirkend per 1. April 2024 zwangsweise der Vorinstanz angeschlossen sei (Dispositiv-Ziffer I). Weiter hielt die Vorinstanz fest, die Rechte und Pflichten aus dem Anschluss ergäben sich aus den im Anhang beschriebenen Anschlussbedingungen, die zusammen mit dem Kostenreglement Bestandteile der Verfügung seien (Dispositiv-Ziffer II). In der Begründung führte die Vorinstanz aus, die Arbeitgeberin habe bis zum heutigen Zeitpunkt keinen rechtsgenügenden Nachweis erbracht, welcher einen Anschluss an die Vorinstanz als nicht notwendig erscheinen lasse (BVGer-act. 1 Beilage 2). B. B.a Mit Eingabe vom 6. Oktober 2025, eingereicht am 8. Oktober 2025 (Poststempel), erhob die Arbeitgeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 18. September 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 18. September 2025. Zur Begründung brachte sie vor, der per 31. März 2024 aufgelöste Anschlussvertrag mit der Tellco pk sei wieder in Kraft gesetzt worden, weshalb der BVG-Anschluss bei der Tellco pk weiterhin bestehe. Dieser Sachverhalt werde mit dem beigelegten Schreiben der Tellco pk bestätigt, womit die Verfügung der Vorinstanz vom 18. September 2025 gegenstandslos werde. Die Beschwerdeführerin legte eine «Anschlussbestätigung» der Tellco pk vom 8. Oktober 2025 ins Recht, gemäss welcher die berufliche Vorsorge gemäss BVG im Rahmen des Anschlussvertrages zwischen der Tellco pk und der Beschwerdeführerin seit 1. April 2023 durchgeführt werde und die Beschwerdeführerin bis zum heutigen Zeitpunkt den finanziellen Verpflichtungen für die berufliche Vorsorge regelmässig nachgekommen sei (BVGer-act. 1 inkl. Beilagen).

C-7750/2025 B.b Der mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2025 einverlangte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.- ging am 16. Oktober 2025 bei der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 2–4). B.c Mit Wiedererwägungsverfügung vom 6. November 2025 (BVGer-act. 6 Beilage 12) hob die Vorinstanz den Zwangsanschluss gemäss Verfügung vom 18. September 2025 auf (Dispositiv-Ziffer I). Gleichzeitig auferlegte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Kosten für die aufgehobene Verfügung und die Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe von Fr. 1'025.- sowie die Kosten für die Wiedererwägungsverfügung in der Höhe von Fr. 450.- (Dispositiv-Ziffer II). Die Vorinstanz begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachträglich habe nachweisen können, dass der per 31. März 2024 gekündigte Anschlussvertrag reaktiviert worden sei und eine ausreichende Versicherungsdeckung ihrer Arbeitnehmenden ab dem 1. April 2024 bestehe, weshalb der Zwangsanschluss aufzuheben sei. Da die Arbeitgeberin den Nachweis des Anschlusses trotz erfolgten rechtlichen Gehörs und erneuter Rückfrage durch die Vorinstanz in vorwerfbarer Weise erst während des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, mithin nach Erlass der Zwangsanschlussverfügung, erbracht habe, habe sie auch die dadurch entstandenen Kosten zu tragen (BVGer-act. 6 Beilage 12). B.d Mit Vernehmlassung vom 6. November 2025 beantragte die Vorinstanz, das Beschwerdeverfahren betreffend die Zwangsanschlussverfügung vom 18. September 2025 sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin (BVGeract. 6). B.e Mit Verfügung vom 10. November 2025, zugestellt am 11. November 2025, forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, sich bis zum 11. Dezember 2025 dazu zu äussern, ob sie die Beschwerde im Kostenpunkt aufrechterhalten möchte oder ob sie auf die Weiterführung der Beschwerde verzichte. Im Unterlassungsfall werde aufgrund der Akten entschieden (BVGer-act. 7–8). Die Beschwerdeführerin liess sich nicht vernehmen. C. Auf die weiteren Vorbringungen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

C-7750/2025 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Die Vorinstanz erlässt in Erfüllung ihr übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes Verfügungen und ist damit eine Behörde nach Art. 33 VGG (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG [SR 831.40]). Eine das vorliegende Sachgebiet betreffende Ausnahme liegt nicht vor (Art. 32 VGG). Daher ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass sie beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 2. 2.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft gemäss Art. 49 VwVG die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, wenn – wie vorliegend – nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit. 3. Die Vorinstanz zog ihre Verfügung vom 18. September 2025 am 6. November 2025 in Wiedererwägung. Dies wirkt sich wie folgt auf den Anfechtungsund Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens aus: 3.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG kann die Vorinstanz die angefochtene Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen. Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG). Sofern diese neue Verfügung die

C-7750/2025 Begehren der beschwerdeführenden Person nur teilweise erfüllt, ist eine Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit unzulässig und die neue Verfügung gilt durch die bereits erhobene Beschwerde gegen die ursprüngliche Verfügung als mitangefochten (Urteile des BVGer C-3316/2021 vom 23. Februar 2023 E. 1.3.1; C-5526/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 2.1, je mit Hinweisen). 3.2 Vorliegend ist das Verfahren im Hauptpunkt (Zwangsanschluss) als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Wiedererwägungsverfügung vom 6. November 2025 [BVGer-act. 6 Beilage 12]). Die Wiedererwägungsverfügung vom 6. November 2025 entspricht jedoch nicht vollständig dem Antrag der Beschwerdeführerin, welche die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat. Strittig bleibt die Auflage der Kosten für die aufgehobene Verfügung und den durchgeführten Zwangsanschluss sowie für die Wiedererwägungsverfügung. Das Stillschweigen der Beschwerdeführerin wird nicht als Beschwerderückzug betrachtet, weshalb androhungsgemäss aufgrund der Akten über die Kostenauflage zu entscheiden ist (vgl. oben Bst. B.e). 3.3 Die Kostenauflage wurde zwar nicht ausdrücklich in das Dispositiv der ursprünglichen Verfügung vom 18. September 2025 aufgenommen. Es ergibt sich jedoch aus den Erwägungen und dem Kostenreglement, auf welches im Dispositiv (Dispositiv-Ziffer II) verwiesen wird, dass der Beschwerdeführerin Fr. 450.- für die Verfügung des Zwangsanschlusses sowie Fr. 575.- für die Durchführung des Zwangsanschlusses in Rechnung gestellt werden sollten (BVGer-act. 6 Beilage 10). In der Wiedererwägungsverfügung vom 6. November 2025 (BVGer-act. 6 Beilage 12) hat die Vorinstanz den Zwangsanschluss gemäss Verfügung vom 18. September 2025 aufgehoben (Dispositiv-Ziffer I). Die Kosten für die ursprüngliche Verfügung vom 18. September 2025 und des Zwangsanschlussverfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 1'025.- sowie die Kosten für die Wiedererwägungsverfügung von Fr. 450.- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt (Dispositiv-Ziffer II). 3.4 Somit bilden die verfügten Kosten von insgesamt Fr. 1'475.- den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. auch Urteile des BVGer C-3613/2023 vom 3. September 2024 E. 2.4; C-991/2024 vom 9. August 2024 E. 2.4).

C-7750/2025 4. Zu prüfen ist demnach, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Kosten in der Höhe von Fr. 1'475.- zu Recht auferlegt hat. 4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Aufhebung des Zwangsanschlusses einschliesslich der Kostenfolge und führt zur Begründung aus, der per 31. März 2024 aufgelöste Anschlussvertrag mit der Tellco pk sei wieder in Kraft gesetzt worden, weshalb sie seit dem 1. April 2023 bei der Tellco pk berufsvorsorgeversichert sei (BVGer-act. 1). 4.2 Die Vorinstanz ist der Auffassung, die Zwangsanschlussverfügung sei aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Sach- und Rechtslage zu Recht erfolgt. Der Erlass der Verfügung vom 18. September 2025 und die damit einhergehende Kostenfolge hätten durch die Beschwerdeführerin verhindert werden können, wenn diese die notwendigen Belege rechtzeitig – und nicht erst im Beschwerdeverfahren – eingereicht hätte. Die Beschwerdeführerin habe dies jedoch trotz mehrfacher Gelegenheit pflichtwidrig unterlassen, weshalb sie auch die Kosten für die Verfügung, für die Durchführung des Zwangsanschlusses und für die Wiedererwägungsverfügung zu übernehmen habe (BVGer-act. 6). 4.3 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei einer Arbeitgeberin einen Jahreslohn von mehr als Fr. 22'050.- beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung (Art. 7 Abs. 1 BVG; Betrag gemäss Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1] in der Fassung der Änderung vom 12. Okt. 2022 [AS 2022 609], in Kraft vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024). Ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einer Arbeitgeberin beschäftigt, so gilt als Jahreslohn derjenige Lohn, den die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG). 4.4 Eine Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Wird der Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung aufgelöst, ist die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, dies der Auffangeinrichtung zu melden (Art. 11 Abs. 3bis BVG). Die Auffangeinrichtung ist in der Folge für die Wiederanschlusskontrolle der Arbeitgeberin

C-7750/2025 zuständig (Urteil des BGer 9C_264/2009 vom 22. April 2010 E. 5.4; vgl. auch Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 119 Rz. 760). Sofern die Pflicht nach Art. 11 Abs. 1 BVG weiterhin besteht, ermahnt die Auffangeinrichtung die Arbeitgeberin, den Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung innert Frist nachzuweisen. Kommt die Arbeitgeberin dieser Ermahnung nicht fristgerecht nach, so schliesst die Auffangeinrichtung diese von Amtes wegen an (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). 4.5 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellt die Auffangeinrichtungen der säumigen Arbeitgeberin den von ihr verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) erwähnt, wonach die Arbeitgeberin der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser im Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Vorinstanz (gültig ab 1. Januar 2022). Dieses Reglement bildet auch im vorliegenden Fall einen integrierenden Bestandteil der Zwangsanschlussverfügung (Dispositiv-Ziffer II [BVGer-act. 6 Beilage 10]). Es sieht gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. a und b betreffend Verfügung und Durchführung Zwangsanschluss Kosten von Fr. 1'025.- (Fr. 450.- plus Fr. 575.-) vor. Weiter werden die Kosten für eine Wiedererwägungsverfügung auf Fr. 450.- beziffert (vgl. Art. 2 Abs. 2 Bst. c des Reglements). 4.6 Eine Auferlegung der Kosten für die Zwangsanschlussverfügung, die Durchführung des Zwangsanschlusses und die Wiedererwägungsverfügung ist dann gerechtfertigt, wenn der Zwangsanschluss im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der Vorinstanz (hier: 18. September 2025) nach der damaligen Sach- und Rechtslage zu Recht angeordnet wurde (vgl. Urteile C-3316/2021 E. 3.1; C-5526/2020 E. 3.2, je m.w.H.). Es ist dabei nicht an der Vorinstanz, selbständige Nachforschungen zu veranlassen, ob und gegebenenfalls mit welcher Vorsorgeeinrichtung ein neuer Anschlussvertrag bestehen könnte (Urteil des BVGer C-1996/2025 vom 27. November 2025 E. 4.6 m.H.). Eröffnet die Auffangeinrichtung als Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 60 Abs. 1 BVG ein Zwangsanschlussverfahren, ist die Arbeitgeberin verpflichtet, alle sachdienlichen Angaben zur Überprüfung und Durchführung des Zwangsanschlusses – welcher zu den gesetzlichen Aufgaben der Vorinstanz gehört – zu erteilen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 11 Abs. 6 BVG und Art. 10 BVV 2; vgl. auch Art. 13 Abs. 1 Bst. c VwVG). Es besteht demnach eine grundsätzliche Pflicht der Arbeitgeberin, an der Feststellung des Sachverhalts betreffend Durchführung der beruflichen

C-7750/2025 Vorsorge mitzuwirken (vgl. Urteil des BVGer C-3601/2022 vom 10. Februar 2023 E. 6.3). 4.7 Was die Zustellung behördlicher Mitteilungen betrifft, obliegt die Beweislast hierfür grundsätzlich der Behörde, die daraus eine rechtliche Konsequenz zu ziehen beabsichtigt (BGE 142 IV 125 E. 4.3; 136 V 295 E. 5.9). Eine fehlerhafte Postzustellung ist nicht zu vermuten (Urteil des BGer 2C_901/2017 vom 9. August 2019 E. 2.2.2). Wird indes die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden, sofern der Beweis für die Zustellung nicht anderweitig erbracht werden kann (Urteil des BGer 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 5.3.1). 4.8 4.8.1 Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2024 vier dem Obligatorium unterstellte Personen beschäftigte (vgl. Bst. A.c vorstehend) sowie dass der Anschlussvertrag mit der Tellco pk per 31. März 2024 aufgelöst und im Mai 2024 reaktiviert wurde (vgl. BVGer-act. 6 Beilagen 1 und 11), womit – rückwirkend betrachtet – eine ununterbrochene Versicherungsdeckung in der beruflichen Vorsorge bestand (vgl. BVGer-act. 1 Beilage). 4.8.2 Unter Hinweis auf die Auflösung der Anschlussvereinbarung, welche der Vorinstanz mit Schreiben vom 26. April 2024 (BVGer- act. 6 Beilage 1) gemeldet worden war, forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. Mai 2024 (BVGer-act. 6 Beilage 2) auf, eine Kopie einer per 1. April 2024 gültigen Anschlussvereinbarung einzureichen oder das Fehlen der Anschlusspflicht nachzuweisen. Eine Rückmeldung der Beschwerdeführerin ist nicht aktenkundig. Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin sodann am 31. März 2025 unter erneutem Hinweis auf die Mitteilung der Tellco pk das rechtliche Gehör, setzte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Einreichung der erforderlichen Nachweise an und drohte im Unterlassungsfall den Zwangsanschluss inklusive der entsprechenden Kostenfolge an (BVGer-act. 6 Beilage 7). Die Beschwerdeführerin stellte der Vorinstanz mit E-Mail vom 4. Mai 2025 (BVGer-act. 6 Beilage 8) den Anschlussvertrag mit der Tellco pk mit Vertragsbeginn am 1. April 2023 und mit einer Vertragsdauer von drei Jahren zu. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin und den beigelegten Unterlagen war jedoch nicht zu entnehmen, dass dieser Anschlussvertrag

C-7750/2025 reaktiviert worden war. Auch wenn die Beschwerdeführerin damit (infolge Reaktivierung) einen gültigen Anschlussvertrag vorgelegt hatte, musste die Vorinstanz ohne entsprechende Ausführungen der Beschwerdeführerin weiterhin davon ausgehen, dass sich aus diesem Anschlussvertrag kein Versicherungsschutz mehr ergab. Die Vorinstanz teilte dies der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Mai 2025 mit und forderte die Beschwerdeführerin abermals auf, die für die Kontrolle des Wiederanschlusses per 1. April 2024 erforderlichen Unterlagen einzureichen (BVGer-act. 6 Beilage 9). Die Beschwerdeführerin liess sich daraufhin nicht erneut vernehmen. Im Anschluss verfügte die Vorinstanz am 18. September 2025 androhungsgemäss den rückwirkenden Zwangsanschluss der Beschwerdeführerin (BVGer-act 6 Beilage 10). 4.8.3 Die Vorinstanz musste im Verfügungszeitpunkt aufgrund der damaligen Sach- und Rechtslage annehmen, dass die Beschwerdeführerin trotz bestehender Anschlusspflicht über keinen gültigen Anschlussvertrag mehr verfügte. Der Zwangsanschluss wurde daher zum Verfügungszeitpunkt zu Recht angeordnet. Die Beschwerdeführerin unterliess es in Kenntnis der Sachlage und trotz mehrfacher Gelegenheit, die erforderliche Klarheit über die Reaktivierung des Anschlussvertrages zu schaffen. Das gilt sowohl für die Rückmeldung der Beschwerdeführerin vom 4. Mai 2025 auf das Schreiben vom 31. März 2025 wie auch für die fehlende Rückmeldung auf das Schreiben der Vorinstanz vom 19. Mai 2025 (vgl. hierzu auch BVGer-act. 6 Beilage 10 [Rz. 11]), dessen Empfang die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht bestritten hat. Die Beschwerdeführerin erbrachte den genügenden Nachweis eines Wiederanschlusses erst während des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht und damit verspätet. Die Beschwerdeführerin wäre gehalten gewesen, die Vorinstanz während des vorinstanzlichen Verfahrens aufforderungsgemäss über den Wiederanschluss an die bisherige Vorsorgeeinrichtung zu informieren (vgl. Urteil C-3601/2022 E. 6.4). Entsprechend ist die Beschwerdeführerin ihrer verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen und hat zu verantworten, dass die Vorinstanz einen Zwangsanschluss verfügt hat. Vor diesem Hintergrund erweist es sich als gerechtfertigt, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die reglementskonformen Kosten (vgl. oben E. 3.3 und E. 4.5) von insgesamt Fr. 1'475.- auferlegt hat. 4.9 Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

C-7750/2025 5. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, wird sie diesbezüglich kostenpflichtig. Im streitig gebliebenen Kostenpunkt unterliegt die Beschwerdeführerin, weshalb sie diesbezüglich ebenfalls die Verfahrenskosten zu tragen hat. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 5.2 Weder der unterliegenden (nicht anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).

(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

C-7750/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Verfahren nicht zufolge Wiedererwägung gegenstandslos geworden ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das BSV und die Oberaufsichtskommission BVG.

(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Philipp Egli Julia Pandey

C-7750/2025 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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