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Bundesverwaltungsgericht 23.10.2012 C-7743/2010

23 octobre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,564 mots·~8 min·2

Résumé

Rückvergütung von Beiträgen | Rückvergütung Beiträge (9 Mte.); Einspracheentscheid vom 7. Juli 2010

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-7743/2010

Urteil v o m 2 3 . Oktober 2012 Besetzung

Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

Parteien

A.______, Z._______ (Kosovo), Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Rückvergütung Beiträge (Mindestbeitragsdauer); Einspracheentscheid vom 7. Juli 2010.

C-7743/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______, geboren am […] 1945, Staatsangehöriger des Kosovo (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), sich am 1. Februar 2010 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend SAK oder Vorinstanz) zum Bezug einer schweizerischen Altersrente anmeldete (SAK/2 ff.), dass die SAK das Rentengesuch mit Verfügung vom 26. März 2010 abwies mit der Begründung, der Versicherte erfülle die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht (SAK/24 f.), dass der Versicherte mit Einsprache vom 23. April 2010 einräumte, ihm stehe keine ordentliche Altersrente zu, er ersuche jedoch um Rückerstattung der Beiträge (SAK/28), dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2010 das Gesuch um Rückerstattung der Beiträge abwies mit der Begründung, aufgrund seines vor dem 1. April 2010 gestellten Gesuchs sei das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Kosovo zwar anwendbar, weshalb gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG (e contrario) keine Rückerstattung erfolgen könne, zudem regle das Abkommen nur eine Leistung im Rentenalter, nicht aber die Rückerstattung, und ausserdem könne eine Rückerstattung nur erfolgen, wenn er mindestens während eines vollen Jahres Beiträge bezahlt habe, was vorliegend nicht der Fall sei (act. SAK/29 ff.), dass der Versicherte mit Eingabe vom 3. August 2010 an die SAK gelangte und diese um Auskünfte zum Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Kosovo sowie um Rückerstattung der Beiträge ersuchte (SAK/35), dass die SAK am 18. August 2010 dem Beschwerdeführer mitteilte, in seinem Fall sei das Sozialversicherungsabkommen mit Serbien zwar anwendbar, dieses sehe jedoch nur eine Leistung im Rentenalter vor, wenn die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer erfüllt sei, Rückerstattungen seien nicht möglich (SAK/32 f.), dass A._______ mit weiterer Eingabe vom 15. Oktober 2010 an die SAK erneut einräumte, ihm stehe keine Altersrente zu, weil er nicht ein volles Jahr in der Schweiz gearbeitet habe, er ersuche jedoch um Rückerstattung der Beiträge, die er während neun Monaten einbezahlt habe (SAK/38; Beschwerdeakten act. 1),

C-7743/2010 dass die SAK letztere Eingabe am 28. Oktober 2010 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte und um Behandlung der Beschwerde ersuchte (SAK/36; act. 2), dass die SAK – unter Bezugnahme auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2010 – am 9. November 2010 mitteilte, sie könne das Datum der Zustellung des Einspracheentscheids nicht nachweisen, weil dieser nicht mit eingeschriebener Post an den Beschwerdeführer zugestellt worden sei (act. 5), dass die SAK mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2010 die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheids vom 7. Juli 2010 sowie der Verfügung vom 26. März 2010 beantragte (act. 7), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2011 – ihm am 12. Februar 2011 eröffnet via die Schweizerische Vertretung in Prishtina (act. 12) – aufgefordert wurde, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen (act. 9), er jedoch innert Frist nicht reagierte, dass die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 5. April 2011, androhungsgemäss im Schweizerischen Bundesblatt eröffnet am 12. April 2011, zur Kenntnis gebracht und er aufgefordert wurde, innert 30 Tagen ab Veröffentlichung der Verfügung eine Replik einzureichen (act. 16), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2011 zur Kenntnis nahm, dass der Beschwerdeführer innert Frist keine Replik eingereicht hatte, und den Schriftenwechsel abschloss (act. 17, Publikation im Schweizerischen Bundesblatt am 28. Juni 2011 [act. 20]), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,

C-7743/2010 dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Unrecht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer habe den Einspracheentscheid vom 7. Juli 2010 mit Eingabe vom 15. Oktober 2010 angefochten (act. 7), zumal bereits die (fristgerecht bei der unzuständigen Behörde eingereichte) Eingabe vom 3. August 2010 als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid zu qualifizieren ist und daher an das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung als Beschwerde hätte überwiesen werden müssen, dass die Beschwerde damit fristgerecht und im Übrigen auch formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich im vorliegenden Verfahren die Frage stellt, ob das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung dieses Abkommens (SR 0.831.109. 818.12) auf Bürger von Kosovo weiterhin anwendbar sind, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage mit Grundsatzurteil C-4828/2010 vom 7. März 2011 und seither in ständiger Rechtsprechung geäussert und die Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens bejaht hat, dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden Fall weiterhin anwendbar ist, ungeachtet des Zeitpunkts der Einreichung des Gesuchs um Rückerstattung, dass den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden können (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 AHVG), dass eine Rückvergütung der bezahlten AHV-Beiträge vorliegend nicht möglich ist, da – wie zuvor festgestellt – mit dem Heimatstaat des Beschwerdeführers nach wie vor eine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht,

C-7743/2010 dass vorliegend eine Rückerstattung auch dann nicht möglich wäre, wenn von der Nichtanwendung des Sozialversicherungsabkommens ausgegangen würde, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, dass der Bundesrat – gestützt auf die Delegationsnorm in Art. 18 Abs. 3 letzter Satz AHVG – die Einzelheiten der Rückerstattung in der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge [RV-AHV, SR 831.131.12]) geregelt hat, dass gemäss Art. 1 Abs. 1 RV-AHV Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern können, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen, dass vorliegend in den Vorakten ein Aufenthalt in der Gemeinde Y._______ vom 20. Juni bis 9. Dezember 1977 dokumentiert ist (SAK/13 f.), der Beschwerdeführer von April bis Dezember 1977 Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet hat (SAK/18, 22 f.) und er mit Eingabe vom 15. Oktober 2010 einräumt, nicht während eines vollen Jahres Beiträge bezahlt zu haben (act. 1), dass die Vorinstanz zu Recht im Einspracheentscheid und in ihrer Vernehmlassung darauf hingewiesen hat, dass damit die Voraussetzungen gemäss Art. 1 Abs. 1 RV-AHV für eine Rückerstattung der Beiträge nicht erfüllt sind, weshalb auch aus diesem Grund eine Rückerstattung nicht erfolgen kann, dass bei diesem Ergebnis nicht weiter darauf einzugehen ist, dass das Gesuch um Beitragsrückerstattung auch deshalb abzulehnen wäre, weil das Sozialversicherungsabkommen keine Regelungen zur Rückvergütung von schweizerischen AHV-Beiträgen enthält (vgl. dazu beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1342/2011 vom 21. Juli 2011 S. 5), dass unter diesen Umständen die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85 bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist,

C-7743/2010 dass das Verfahren gemäss Art. 85 bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist, sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der unterliegende Beschwerdeführer und die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Ediktalweg, Eröffnung im Bundesblatt) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Susanne Flückiger

C-7743/2010 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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