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Bundesverwaltungsgericht 05.03.2007 C-765/2006

5 mars 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,919 mots·~10 min·4

Résumé

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf ...

Texte intégral

Abtei lung III C-765/2006 {T 0/2} Urteil vom 5. März 2007 Mitwirkung: Richterin Beutler; Richter Vaudan; Richter Vuille; Gerichtsschreiberin Haake. X._______ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf Y._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Der serbische Staatsangehörige Y._______ (nachfolgend Gesuchsteller) beantragte am 4. April 2006 beim schweizerischen Verbindungsbüro bei der Mission der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK) in Prishtina (nachfolgend Verbindungsbüro) ein Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei seinem Bruder X._______ in A._______ (SG). Das Verbindungsbüro überwies das Gesuch vom 4. April 2006 dem Bundesamt für Migration zum Entscheid B. Das Ausländeramt des Kantons St. Gallen forderte X._______ als Gastgeber am 21. April 2006 schriftlich auf, bis zum 10. Mai 2006 eine Garantieerklärung abzugeben sowie spezifische Fragen zur persönlichen Situation des Gesuchstellers und zum Besuchsaufenthalt zu beantworten. X._______ kam dieser Aufforderung nicht nach, woraufhin das Ausländeramt des Kantons St. Gallen davon ausging, dass kein Interesse mehr an dem Besuchsaufenthalt bestehe (vgl. das Schreiben ans Bundesamt für Migration vom 23. Mai 2006). In der Folge lehnte das Bundesamt für Migration (nachfolgend Vorinstanz) das Einreisegesuch am 29. Mai 2006 ab. Als Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Gastgeber X._______ auf die Anfragen nicht reagiert habe, weshalb davon auszugehen sei, dass kein Interesse mehr am Besuchsaufenthalt bestehe. Zudem fehle es an einer Garantieerklärung. Deshalb seien die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums nicht gegeben. C. Mit Schreiben vom 3. Juni 2006 (Eingang bei der Vorinstanz: 13. Juni 2006) erhob X._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde. Diese wurde zuständigkeitshalber an den Beschwerdedienst EJPD überwiesen. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Erteilung einer Einreisebewilligung an den Gesuchsteller. Als Begründung bringt er im Wesentlichen vor, dass sein Bruder lediglich seine Familie sehen wolle, da sie seit Jahren keinen Kontakt gehabt hätten. Der Beschwerdeführer erklärt zudem, für sämtliche Kosten aufzukommen und beteuert, dass sein Bruder fristgerecht wieder ausreisen werde. D. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 9. August 2006 die Abweisung der Beschwerde. Zu den Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer für sämtliche Kosten aufkomme und für die rechtzeitige Ausreise aus der Schweiz besorgt sein werde, führt sie aus, dass die Verfügung selbst bei Vorliegen dieser Garantien nicht anders ausgefallen wäre. Dies mit der Begründung, dass die Wiederausreise aufgrund der wirtschaftlichen und politischen Gegebenheiten in der Herkunftsregion sowie aufgrund fehlender zwingender beruflicher, familiärer oder gesellschaftlicher Verpflichtungen nicht gesichert sei. Zuletzt weist sie darauf hin, dass ein analoges Begehren bereits im September 2005 abgelehnt worden sei. E. Das mit Schreiben vom 15. August 2006 eingeräumte Replikrecht wurde vom Beschwerdeführer nicht wahrgenommen.

3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden, sowie gegen Beschlüsse gemäss Art. 34 VGG. Darunter fallen die Verfügungen des Bundesamtes für Migration betreffend Bewilligung der Einreise (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20]) und Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern vom 14. Januar 1998 (VEA, SR 142.211). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. a Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber von der angefochtenen Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 20 Abs. 2 ANAG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung haben oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG). Gewisse Gruppen von Ausländerinnen und Ausländern benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. VEA). Das Bundesamt für Migration entscheidet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 VEA). Dies bedeutet, dass die schweizerische Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt, noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. 8, Basel 2002, Rz. 5.28). Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen

4 möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). 3. Der Gesuchsteller benötigt aufgrund seiner Nationalität zur Einreise in die Schweiz neben dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums zunächst mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer nicht auf die Anfrage des Ausländeramtes St. Gallen reagiert habe und deshalb davon auszugehen sei, dass kein Interesse mehr an dem Besuch bestehe. In ihrer Vernehmlassung ergänzte sie ihre Begründung dahingehend, dass die fristgerechte Wiederausreise nicht gesichert sei. Daran ändere die nachträgliche Garantieerklärung nichts. 4. Gemäss Art. 6 Abs. 1 VEA kann die zuständige Bewilligungsbehörde von einer solventen natürlichen oder juristischen Person eine Garantieerklärung verlangen. Diese Garantieerklärung erstreckt sich über eine Summe von Fr. 20'000.-- (Art. 7 Abs. 3 VEA) und ist von den zuständigen kantonalen oder kommunalen Behörden zu kontrollieren (Art. 8 Abs. 1 VEA). Vorliegend hat der Beschwerdeführer auf die entsprechende Aufforderung des Ausländeramtes des Kantons St. Gallen vom 21. April 2006 nicht reagiert. Erst in der Beschwerdeschrift gibt er die Erklärung ab, für sämtliche Kosten aufzukommen, die während des Besuches des Gesuchstellers entstehen. Dabei stellt sich die Frage, ob diese Erklärung den Anforderungen gemäss Art. 6 Abs. 1 VEA genügt, welche die Garantieerklärung von einer solventen Person verlangt. Der Beschwerdeführer bringt keinerlei Belege bei, welche seine Solvenz bestätigen würden. Allerdings kann diese Frage vorliegend offenbleiben, da, wie zu zeigen ist, die Beschwerde aus anderen Gründen abzuweisen ist. 5. In ihrer Vernehmlassung bringt die Vorinstanz vor, dass die fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA nicht gesichert erscheine. Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 5.1 Serbien gehört aufgrund der dort herrschenden politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu denjenigen Ländern, deren Staatsangehörige in vielen Fällen versuchen, mit Hilfe eines Visums in die Schweiz zu gelangen, um anschliessend hier zu bleiben. Vor allem für Angehörige der jüngeren Generation, die, wie der Gesuchsteller, aus der Provinz Kosovo stammen, ist die Verlockung gross, sich in einem anderen Land ein neues Leben aufzubauen, da die wirtschaftliche und soziale Situation in ihrem Heimatland nach wie vor desolat ist. Die Arbeitslosigkeit ist hoch (2005: Serbien rund 20 %, Provinz Kosovo mehr als 40 %) und 37 % der Bevölkerung der Provinz Kosovo lebten gemäss den Zahlen der

5 Weltbank für das Jahr 2002 unter der Armutsgrenze (vgl. "Kosovo Poverty Assessment" vom 16. Juni 2005, S. 16 f., unter www.worldbank.org, besucht am 14. Februar 2007). Entsprechend gross ist der Anteil jener, die versuchen, nach Westeuropa – unter anderem auch in die Schweiz – zu gelangen, um sich hier eine neue Existenz aufzubauen. Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, die bereits über ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland (Verwandte oder Freunde) verfügen. Demzufolge gilt es nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz, entgegen der ursprünglichen Absichtserklärung, dazu nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere Weise zu umgehen. Die schwierige Lage in Serbien spiegelt sich im Übrigen auch in der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Serbien im Jahre 2006 mit 11.6 % die grösste Gruppe von Asylsuchenden stellte. 5.2 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht gemäss den fremdenpolizeilichen Regeln verhalten, als hoch eingeschätzt werden. Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 20-jährigen Mann. Gemäss Angaben auf dem Einreisegesuch ist er von Beruf "bujk" (Bauer). Gegenüber der UNMIK-Vertretung in Klina erklärte der Gesuchsteller am 6. März 2006, er sei ledig und lebe mit seinen Eltern zusammen im gleichen Haushalt. Aus diesen Angaben sind keine familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen ersichtlich, welche die für den Gesuchsteller nachteilige Prognose aufgrund der allgemeinen Situation in Serbien positiv beeinflussen könnte. Den Akten der Vorinstanz ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller bereits in den Jahren 2004 und 2005 Einreisevisa beantragt hatte, welche ebenfalls abgewiesen wurden. Auch im Jahre 2005 trat der heutige Beschwerdeführer als Gastgeber auf und erklärte im Fragebogen zuhanden des Ausländeramtes des Kantons St. Gallen, dass sein Bruder Kellner in einem Speiserestaurant in Klina sei. Die berufliche Situation des Gesuchstellers erscheint aufgrund dieser von 2005 zu 2006 variierenden Angaben nicht gefestigt, sodass auch daraus keine besondere Verpflichtung erkennbar wird, die ihn nachhaltig von einer Emigration abhalten könnte. Angesichts der wirtschaftlich sehr schwierigen Situation in der serbischen Provinz Kosovo sowie dem daraus entstehenden Zuwanderungsdruck (vgl. oben Ziffer 5.1.), muss daher das Risiko, dass der Gesuchsteller nicht fristgerecht aus der Schweiz ausreist, als hoch eingestuft werden.

6 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers als nicht gesichert erscheint. Dabei handelt es sich nicht um eine sichere Erkenntnis, sondern um eine Prognose betreffend das zukünftige Verhalten des Gesuchstellers im Falle seiner Einreise in die Schweiz; doch reicht praxisgemäss eine negative Prognose aus, um den Antrag auf Erteilung einer Einreisebewilligung, worauf wie erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht, abzulehnen. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- (Gerichtsgebühren) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 30. Juni 2006 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (eingeschrieben) - der Vorinstanz (eingeschrieben), Akten Ref-Nr. 2 182 019 Sph/Dis retour - dem Ausländeramt des Kantons St. Gallen - dem schweizerischen Verbindungsbüro in Prishtina Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Haake Versand am:

C-765/2006 — Bundesverwaltungsgericht 05.03.2007 C-765/2006 — Swissrulings