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Bundesverwaltungsgericht 11.04.2016 C-764/2015

11 avril 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,654 mots·~18 min·1

Résumé

Rente | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente; Einspracheentscheid der SAK vom 8. Januar 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-764/2015

Urteil v o m 11 . April 2016 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente; Einspracheentscheid der SAK vom 8. Januar 2015.

C-764/2015 Sachverhalt: A. A._______, geboren am (…) 1949 (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), ist seit 1997 Schweizer Staatsangehöriger und gebürtiger Bürger des ehemaligen Jugoslawiens. Er lebte und arbeitete ab Juni 1972 (mit Unterbrüchen) in der Schweiz und leistete Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Seit April 1976 war er mit B._______ (geboren 1953) verheiratet; das Paar hat einen im Jahr 1976 geborenen Sohn. Die Familie lebte seit Juni 1978 (mit Unterbrüchen) in der Schweiz. Am (…) 2000 starb die Ehefrau. Per 30. November 2012 verlegte der Versicherte seinen Wohnsitz nach Serbien (Vorakten der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK] 6.1 ff., 9 – 10, Beilagen zur Beschwerdeakte [B-act.] 7). B. B.a Am 1. Juli 2014 beantragte der Versicherte bei der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (AK Arbeitgeber) eine ordentliche Altersrente unter Angabe seiner Schweizer Adresse (SAK 6). Die Ausgleichskasse bearbeitete den Antrag und berechnete seinen Rentenanspruch. B.b Mit Verfügung vom 15. Juli 2014 sprach die AK Arbeitgeber dem Versicherten eine Altersrente mit Witwerzuschlag ab 1. September 2014 von Fr. 1'968.–, gestützt auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 60'372.– bei einer Beitragsdauer von 36 Jahren und 9 Monaten und der Rentenskala 37 zu. In ihrer Begründung führte sie unter anderem aus, die vorhandenen Beitragslücken hätten durch die Beitragsmonate im Rentenjahr teilweise geschlossen werden können. Weiter verwies sie darauf, dass Änderungen wie Adress-, Konto- oder Zivilstandswechsel jeweils umgehend schriftlich mitgeteilt werden müssten und zu beachten sei, dass die Beitragspflicht erst mit Erreichen des ordentlichen AHV-Alters ende. Soweit nachträgliche Einkommensverbuchungen zu einer Änderung der Rente führten, werde der Versicherte eine neue Verfügung erhalten (vgl. SAK 19.2-4, 32.12-16; Vorakten der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel [BS] 4). Diese Verfügung wurde aufgrund der Aktenlage nicht angefochten. B.c Nachdem die AK Arbeitgeber festgestellt hatte, dass der Versicherte seinen Wohnsitz per 30. November 2012 nach Serbien verlegt hatte (BS 11 f.), teilte sie dem Beschwerdeführer am 26. August 2014 mit, die Rente könne vorläufig nicht ausbezahlt werden (BS 12/4), und übermittelte

C-764/2015 das Dossier am 29. August 2014 zur weiteren Bearbeitung an die für nicht in der Schweiz wohnende Versicherte zuständige Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend Vorinstanz; SAK 5.1 ff., 10.1, 14, BS 13). B.d Die Vorinstanz berechnete den Altersrentenanspruch des Versicherten neu und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 eine ordentliche Altersrente mit Witwerzuschlag von Fr. 1'861.– ab 1. September 2014, gestützt auf 35 volle Versicherungsjahre bei 44 Versicherungsjahren des Jahrgangs, einer Versicherungszeit von 35 Jahren und 8 Monaten und Rentenskala 35, unter Anrechnung von 6,5 Jahren Erziehungsgutschriften und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 61'776.–, zu (SAK 18). B.e Der Versicherte erhob am 21. Oktober 2014 (mit Ergänzung vom 1. November 2014) Einsprache und rügte sinngemäss, die Beiträge der Jahre 1997, 1998 und 1999 seien gemäss den Erhebungen der AK Arbeitgeber nicht korrekt erfasst worden (SAK 19, 21). B.f Mit Einspracheentscheid vom 12. Januar 2015 hob die SAK die Verfügung vom 9. Oktober 2014 auf und ersetzte diese durch die Rentenverfügung vom 8. Januar 2015. Sie sprach dem Versicherten darin wiederum eine Altersrente mit Witwerzuschlag von Fr. 1'861.– ab 1. September 2014 zu, gestützt auf 35 volle Versicherungsjahre bei 44 Versicherungsjahren des Jahrgangs, einer Versicherungszeit von 35 Jahren und 8 Monaten und der Rentenskala 35 unter Anrechnung von 6,5 Jahren Erziehungsgutschriften und einem korrigierten massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 63'450.–. Sie stellte fest, dass die Korrektur des durchschnittlichen massgebenden Jahreseinkommens keine Änderungen des Rentenbetrages zu bewirken vermöge (SAK 29, 30). C. C.a Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 6. Februar 2015 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er rügte darin, es bestünden in der korrigierten Verfügung vom 12. Januar 2015 im Vergleich zu den Erhebungen der AK Arbeitgeber vom 15. Juli 2014 in den Jahren 1982, 1983, 1985 und 1986 Differenzen von mehreren Monaten. Er beantragte, die Angelegenheit sei nochmals zu prüfen beziehungsweise neu zu berechnen (B-act. 1). C.b In ihrer Vernehmlassung vom 12. März 2015 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung

C-764/2015 (recte: Einspracheentscheid) sei zu bestätigen. Sie äusserte sich im Wesentlichen zum Einkommenssplitting im Rahmen der Berechnung der Altersrente des Beschwerdeführers und zu den festgestellten versicherten Einkommen des Beschwerdeführers vor und nach dem Einkommenssplitting in den Jahren 1982, 1983, 1985 und 1986. Sie führte dazu aus, die AK Arbeitgeber sei von den gleichen Einkommensangaben ausgegangen, es bestünden keine Differenzen (B-act. 3). C.c Mit prozessleitender Verfügung vom 19. März 2015 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Replikfrist zur Vernehmlassung ein. Er liess sich nicht mehr vernehmen. Am 15. Mai 2015 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel ab (B-act 4 f.). C.d Mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf, die Berechnung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers bezüglich dessen Beitragszeit und der dahingehend unterschiedlichen Erhebungen der AK Arbeitgeber und der SAK zu erläutern und die Aktenlage zu vervollständigen (B-act. 6). C.e Mit Eingabe vom 18. Januar 2016 reichte die SAK vollständige Auszüge aus dem individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers ein und führte aus, darüber hinaus sei das Versichertendossier aus ihrer Sicht vollständig. Sie erläuterte, die Verfügung der AK Arbeitgeber vom 15. Juli 2014 sei wegen Unzuständigkeit dieser Ausgleichskasse nie rechtskräftig geworden, da der Beschwerdeführer per 30. November 2012 nach Serbien weggezogen sei.

Betreffend die Rentenberechnung zeigte sie ausführlich die Berechnung der Beitragssumme auf und verwies darauf, dass die Berechnung des durchschnittlichen Einkommens grundsätzlich auf den Einträgen im IK beruhe. Weiter erläuterte sie das Splitting der Einkommen des Beschwerdeführers und der Einkommen seiner verstorbenen Ehefrau sowie die Anrechnung von Erziehungsgutschriften. Sie führte weiter aus, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte IK-Auszug der AK Arbeitgeber identisch sei mit dem einspracheweise eingereichten IK-Auszug vom 23. September 2008 (SAK 19.2). Die Nachprüfung habe eine korrekte Ermittlung der ordentlichen Altersrente ergeben. Entsprechend hielt sie an ihrem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, fest (B-act. 7).

C-764/2015 C.f Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Eingabe der Vorinstanz am 22. Januar 2016 an den Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme und teilte mit, der Schriftenwechsel bleibe geschlossen (B-act. 8). D. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse nach Art. 5 VwVG. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Am 15. August 2014 hat er seinen Sohn C.________, wohnhaft: Z._______, bevollmächtigt, ihn bis zu schriftlichem Widerruf gegenüber der Ausgleichskasse in sämtlichen Angelegenheiten zu vertreten, Korrespondenz in Empfang zu nehmen, Auskünfte zu erteilen und Anträge zu stellen (SAK 7). Der angefochtene Entscheid ist jedoch dem Beschwerdeführer an die soeben genannte Adresse eröffnet und die Beschwerde vom 6. Februar 2015 von ihm persönlich verfasst und unterzeichnet ans Bundesverwaltungsgericht eingereicht worden (B-act. 1). Der Beschwerdeführer hat die Eröffnung des Einspracheentscheids an ihn persönlich, an die Schweizer Wohnadresse (s. dazu E. 2.5.3), nicht gerügt. Ein Formmangel ist damit nicht zu erkennen.

C-764/2015 1.4 Da die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 2.2.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Die Parteien tragen im Sozialversicherungsverfahren in der Regel insofern eine objektive Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableitet (BGE 117 V 261 E. 3b, 115 V 133 E. 8a). 2.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage 1983, S. 212). 2.3 Nach den allgemeinen Regeln sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiell-rechtlichen Rechtssätze relevant, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 f. S. 447 mit Verweis auf BGE 129 V 1 E. 1.2 und 129 V 169 E. 1, je mit Hinweisen). Vorliegend ist somit grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (Einspracheentscheid vom 12. Januar 2015) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), weshalb die Bestimmungen des AHVG sowie der AHVV (SR 831.101) anwendbar sind, die zum damaligen Zeitpunkt Geltung hatten und in der Folge zitiert werden. 2.4 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger, sodass sich seine Ansprüche gegenüber der AHV nach Schweizer Recht bestimmen. http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2014&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-V-1%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page4 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2014&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-V-167%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page169

C-764/2015 2.5 2.5.1 Nach Art. 62 Abs. 2 Satz 1 AHVG errichtet der Bundesrat eine Ausgleichskasse, welche die freiwillige Versicherung durchführt, die Aufgaben wahrnimmt, die ihr durch zwischenstaatliche Vereinbarungen zugewiesen werden, und die Leistungen an Personen im Ausland ausrichtet. Im Ausland wohnende Rentenberechtigte erhalten ihre Renten durch die Schweizerische Ausgleichskasse (Art. 123 Abs. 1 Satz 1 AHVV). Ein Wechsel der für die Rentenauszahlung zuständigen Ausgleichskasse findet nur statt, wenn der Bezüger seinen Wohnsitz von der Schweiz ins Ausland oder vom Ausland in die Schweiz verlegt (Art. 125 Bst. b AHVV). 2.5.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach den Artikeln 23 – 26 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Art. 23 Abs. 1, 1. Teilsatz ZGB bestimmt, dass der Wohnsitz einer Person sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, befindet. Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben (Art. 23 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes bestehen. 2.5.3 Nach den Akten ist der Beschwerdeführer am 30. November 2012 aus Z._______, Schweiz, nach Y.________, Serbien, weggezogen (vgl. Hauptwohnsitzbescheinigung der Einwohnerkontrolle Z._______ vom 27. August 2014, SAK 10.1). Demnach lag sein Wohnsitz im Sinne von Art. 13 ATSG – vom Beschwerdeführer unbestritten – ab 1. Dezember 2012 in Y._______, Serbien. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer bis heute über eine Adresse in Z.______ verfügt. Mit dem Wegzug des Beschwerdeführers ins Ausland wechselte gemäss Art. 125 Bst. b AHVV die Zuständigkeit der Ausgleichskasse von der AK Arbeitgeber zur SAK. Diese hat somit zu Recht über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfügt. Unter diesen Umständen ist die am 15. Juli 2014 ergangene Rentenverfügung der AK Arbeitgeber (SAK 19.3 f.) von der unzuständigen Behörde erlassen worden. Der Mangel der örtlichen Unzuständigkeit der verfügenden Behörden führt nach herrschender Lehre (bspw. HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage 2010, Rz. 955 ff.) und Rechtsprechung (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 19/05 vom 29. Juni 2005 E. 2.6; I 232/03 vom 22. Januar 2004 E. 4) nicht zur Nichtigkeit einer Verfügung, sondern zu deren Anfechtbarkeit. Vorlie-

C-764/2015 gend ist die Verfügung vom 15. Juli 2014 jedoch unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die AK Arbeitgeber sistierte vor Auszahlungsbeginn die Auszahlung der Rente (BS 12/4). Die SAK ihrerseits hat mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 ebenfalls per 1. September 2014 einen Altersrentenanspruch verfügt. Die Verfügung vom 9. Oktober 2014 enthält keinen Hinweis auf die zuvor ergangene Rentenverfügung der AK Arbeitgeber; eine Rücknahme der Verfügung vom 15. Juli 2014 ist nicht aktenkundig. Letztere Verfügung hat jedoch aufgrund der vorliegenden Umstände nie Rechtswirkungen entfaltet, wie die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 18. Januar 2016 zwar mit unzutreffender Begründung, jedoch im Ergebnis richtig ausgeführt hat (B-act. 7). 3. Vorliegend ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz die Altersrente des Beschwerdeführers korrekt festgelegt hat.

Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgebenden gesetzlichen Grundlagen darzulegen. 3.1 Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten werden als Vollrenten (für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer) oder als Teilrenten (für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer) ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG).

Verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten haben Anspruch auf einen Zuschlag von 20 Prozent zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag dürfen den Höchstbetrag der Altersrente nicht übersteigen (vgl. Art. 35bis AHVG). 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Art. 29bis Abs. 2 AHVG).

C-764/2015 3.2.2 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten, die für alle beitragspflichtigen Versicherten geführt werden. Darin sind die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben einzutragen (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Eingetragen werden unter anderem das Jahreseinkommen, die Beitragsjahre und -monate (Art. 140 AHVV). Bei Eintritt des Versicherungsfalls kann die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 2. Teilsatz AHVV).

Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Die Teilrenten werden in Prozenten einer Vollrente, entsprechend dem Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrgangs, abgestuft (Art. 52 AHVV). 3.2.3 Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt (Art. 52c AHVV). 3.3 3.3.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG sind nach diesem Gesetz (im Wesentlichen, vgl. aber Bst. c) die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a), sowie die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b), obligatorisch versichert. 3.3.2 Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren (Art. 2 Abs. 1 AHVG). 3.4 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben.

C-764/2015 4. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz habe in den Jahren 1982, 1983, 1985 und 1986 weniger Beitragsmonate berücksichtigt als die AK Arbeitgeber in ihrer Verfügung vom 15. Juli 2014. 4.1 4.1.1 Gemäss den Akten hat die AK Arbeitgeber in ihrer Verfügung vom 15. Juli 2014 dem Versicherten für das Jahr 1982 zehn und für die Jahre 1983, 1985 und 1986 je zwölf Beitragsmonate angerechnet (vgl. SAK 19.4). Demgegenüber hat die SAK in ihrem Einspracheentscheid vom 8. Januar 2015 dem Beschwerdeführer im Jahr 1982 acht und in den Jahren 1983, 1985 und 1986 je zehn Beitragsmonate angerechnet (vgl. SAK 32.9). Im Ergebnis ermittelte die AK Arbeitgeber 36 Beitragsjahre und neun -monate sowie die Rentenskala 37 (SAK 19.3), die Vorinstanz ermittelte 35 Versicherungsjahre und acht Monate sowie die Rentenskala 35 (SAK 32.7). Beim Rentenanspruch ergibt sich aufgrund der unterschiedlichen ermittelten Rentenskalen eine Differenz von rund Fr. 100.– pro Monat. 4.1.2 Den aktenkundigen IK-Auszügen beider Ausgleichskassen ist übereinstimmend zu entnehmen, dass für den Beschwerdeführer im Jahr 1982 von Mai bis Dezember (acht Monate), im Jahr 1983 von März bis Dezember (zehn Monate), im Jahr 1985 von März bis Dezember (zehn Monate) und im Jahr 1986 ebenfalls von März bis Dezember (zehn Monate) Einträge vorgenommen wurden (SAK 11.6, Beilagen zu B-act. 7). 4.2 Die Vorinstanz hat sich – auch auf die explizite Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2015 (B-act. 6) hin – nicht dazu geäussert, weshalb dem Beschwerdeführer in den Jahren 1982, 1983, 1985 und 1986 von der AK Arbeitgeber je zwei Monate mehr angerechnet wurden. Die Differenzen bei den angerechneten Beitragsmonaten lassen sich indessen – gestützt auf die nunmehr vervollständigten Akten – nachvollziehen. 4.2.1 Die AK Arbeitgeber ging aufgrund der Adressangaben des Beschwerdeführers in seiner Anmeldung vom 1. Juli 2014 davon aus, dass er seinen Wohnsitz in der Schweiz habe (SAK 6.1). Gestützt darauf berücksichtigte sie in Anrechnung von Beiträgen eines obligatorisch Versicherten gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG (siehe oben E. 3.3.1), zuletzt als Nichterwerbstätiger, für die (ganzen) Jahre 2012, 2013 und Januar – August 2014 (Ende der Beitragspflicht des Beschwerdeführers, oben E. 3.4) insgesamt 449 Beitragsmonate. Gestützt auf Art. 52c AHVV füllte sie die Lücken der

C-764/2015 Jahre 1982, 1983, 1985 und 1986 je mit zwei Monaten auf (acht Beitragsmonate im Jahr 2014; oben E. 3.2.3). Damit ergaben sich zusätzlich mit dem angerechneten Jahr 2013 36 anrechenbare Beitragsjahre und 9 Monate – sowie aufgrund der aufgefüllten Lücken – die Rentenskala 37. 4.2.2 Da der Beschwerdeführer jedoch unbestritten seit Dezember 2012 seinen Wohnsitz in Serbien hatte (oben E. 2.5.3), und auch nicht mehr in der Schweiz arbeitete, war er ab Dezember 2012 nicht mehr obligatorisch bei der AHV/IV versichert (vgl. oben E. 3.3.1). Hinweise dazu, dass er sich nach seinem Wegzug nach Serbien für die verbleibende Zeit seiner AHV- Versicherungspflicht freiwillig versichert hätte (vgl. Art. 2 Abs. 1 AHVG, oben E. 3.3.2), finden sich in den Akten nicht. Der Beschwerdeführer behauptet Letzteres auch nicht. Unter diesen Umständen kann dem Beschwerdeführer nach dem 30. November 2012 keine Beitragszeit mehr angerechnet werden und erweisen sich die Erhebungen der AK Arbeitgeber in ihrer Verfügung vom 15. Juli 2014 insoweit als nicht korrekt, als dass dem Beschwerdeführer für das Jahr 1982 (gestützt auf den IK-Auszug) nur acht Monate, sowie für die Jahre 1983, 1985 und 1986 nur je zehn Monate sowie für das Jahr 2013 keine Beiträge angerechnet werden können. Bei dieser Sachlage besteht auch keine Möglichkeit, vorhandene Beitragslücken zu füllen. 4.2.3 Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass sich die Berechnung der Beitragszeit durch die Vorinstanz als korrekt erweist. 4.3 Da sich bei der – durch die Vorinstanz ausführlich erläuterten – Berechnung der anrechenbaren Beitragssumme keine Hinweise auf eine unkorrekte Berechnung ergeben und der Beschwerdeführer dies auch nicht bestreitet, ist von einer korrekten Berechnung der ermittelten Summe des massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 63'450.– auszugehen. Da der verwitwete Beschwerdeführer mit der Altersrente einen Witwerzuschlag enthält (siehe oben E. 3.1), entspricht die ihm zugesprochene Rente der höchstmöglichen Rente der Rentenskala 35 (vgl. Rententabellen des Bundesamtes für Sozialversicherungen, Ausgabe 2013, S. 36). Unter diesen Umständen ist die Festlegung der Altersrente des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

C-764/2015 5. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdeführer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Susanne Flückiger

C-764/2015 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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