Abtei lung II I C-7611/2007/ {T 0/2} Abschreibungsentscheid v o m 1 6 . Januar 2008 Einzelrichter Eduard Achermann, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. S._______ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich, Vorinstanz. Zwangsanschluss BVG. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-7611/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Vorinstanz) mit Verfügung vom 9. Oktober 2007 den am 14. August 2007 verfügten (Dispositivziffern 1 – 3) Zwangsanschluss der S._______ GmbH rückwirkend per 1. März 2006 aufgehoben und ihr die Kosten dieser Verfügungen sowie für die Durchführung des Zwangsanschlusses auferlegt hat, dass die S._______ GmbH (Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 9. November 2007 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 31 und 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ergibt, sofern wie vorliegend keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 9. November 2007 mit schriftlicher Erklärung vom 10. Januar 2008 vom zurückgezogen hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]), dass diese Voraussetzung vorliegend erfüllt ist und der Beschwerdeführerin daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE). C-7611/2007 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Eduard Achermann Daniel Stufetti C-7611/2007 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 4