Abtei lung II I C-760/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Oktober 2007 Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Eduard Achermann, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann. X._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenrente. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-760/2007 Sachverhalt: A. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens wurde mit Verfügung vom 16. Januar 2007 festgestellt, dass der spanische Staatsangehörige X._______ ab 1. März 2007 keinen Anspruch mehr auf eine ganze Rente der schweizerischen Invalidenversicherung habe. B. Mit Eingabe vom 23. Januar 2007 an das Bundesverwaltungsgericht erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde mit dem Begehren, es sei ihm weiterhin eine ganze Rente zu gewähren. Zur Begründung legte er folgende ärztliche Berichte vor: - Bericht von Dr. A._______, Neurologe, vom 19. Januar 2007; - Bericht von Dr. M.______, vom 11. Januar 2007. C. Mit Vernehmlassung vom 16. April 2007 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei gutzuheissen und im Sinne der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle an die Verwaltung zurückzuweisen. Dr. med. C._______, Spezialarzt Innere Medizin FMH, kam in seinem Bericht vom 7. April 2007 im Wesentlichen zum Schluss, dass der Berentung ursächlich � trotz Medikation � eine schwer einstellbare Epilepsie zugrunde gelegen war. Unter der aktuellen Medikation sei eine Besserung der Epilepsie eingetreten, wodurch eine Arbeitsfähigkeit wieder gegeben wäre. Aus den vom Beschwerdeführer beigebrachten ärztlichen Berichten ergäben sich jedoch Hinweise, dass er an neuropsychologischen Defiziten leide, die eine Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nach jahrelanger Berentung zumindestens erschweren könnten. Zur Beurteilung des quantitativen Ausmasses der Einschränkungen und der Frage, ob daraus relevante funktionelle Defizite resultierten, müsse der Beschwerdeführer einer eingehenden psychiatrischen Untersuchung sowie einer neuropsychologischen Testung von guter Qualität unterzogen werden. D. Der Beschwerdeführer hat auf eine Replik verzichtet. C-760/2007 E. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2007 wurde den Parteien die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt. Es gingen keine Ausstandsbegehren ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 32 VGG). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG, und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.1 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG, siehe auch Art. 56 ff des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]), weshalb auf sie einzutreten ist. 2. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz eingeräumt, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Januar 2007 auf einem mangelhaft eruierten Sachverhalt beruhe und sich gemäss Vorschlag des ärztlichen Dienstes, Dr. med. C._______, eine psychiatrische Begutachtung sowie eine neuropsychologische Testung aufdränge. C-760/2007 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht sieht nach Einsicht in die Akten, namentlich in die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 7. April 2007, welcher in nachvollziehbarer Weise darlegt, dass der Beschwerdeführer einer psychiatrischen Begutachtung bedarf, keinen Grund von diesem Antrag abzuweichen. 2.2 Art. 49 Bst. b VwVG nennt die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund. 2.3 Unter diesen Umständen wird die Beschwerde vom 24. Januar 2007 gemäss Vorschlag der Vorinstanz teilweise gutgeheissen, die Verfügung vom 16. Januar 2007 aufgehoben, und die Akten werden zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Bei diesem Verfahrensausgang werden keine Verfahrenskosten erhoben (vgl. Art. 63 Abs. 2 und 3 VwVG). 3.1 Dem Beschwerdeführer, der sich anwaltlich nicht vertreten liess und dem auch sonst keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 16. Januar 2007 wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur Feststellung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. C-760/2007 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Sabine Uhlmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 5