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Bundesverwaltungsgericht 22.04.2010 C-7586/2008

22 avril 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,477 mots·~22 min·1

Résumé

Invaliditätsbemessung | IV (Rente)

Texte intégral

Abtei lung II I C-7586/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . April 2010 Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. X._______, Österreich, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. IV (Rente). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-7586/2008 Sachverhalt: A. Die am (...) 1958 geborene, verheiratete, österreichische Staatsangehörige X._______ lebt in Österreich (act. 1). Sie war während rund 21 Jahren in der Schweiz (zuletzt als Leiterin Finanzund Rechnungswesen, Personalwesen und Administration) erwerbstätig und hat dabei Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet (act. 8 und 11). B. Mit Verfügung vom 26. Juli 2005 (act. 33) hat die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) X._______ mit Wirkung ab 1. März 2004 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Die IVSTA stützte sich dabei insbesondere auf das von der Pensionsversicherungsanstalt bei Dr. med. A._______, Ärztin für Allgemeinmedizin, in Auftrag gegebene Gesamtgutachten vom 30. April 2004 (act. 19). Diesem Gutachten ist zu entnehmen, dass bei X._______ namentlich ein Zustand nach Mamma-CA-Entfernung rechts oben aussen mit Lymphknotenresektion axillar und Chemotherapie bis Juli 2003 und Radiatio bis Oktober 2003, derzeit Sexualhormonblockade, ein reaktiv depressiver Verstimmungszustand, ein Cutaner Lupus Erythematodes und eine Bewegungseinschränkung der rechten Schulter vorliegt. Die begutachtende Ärztin schloss aus dem Vorliegen dieser Diagnosen, dass bei der Beschwerdeführerin aktuell keine Arbeitsfähigkeit mehr vorhanden sei, diese jedoch bei Stabilisierung des Zustandes wiedererlangt werden könnte. C. Im November 2007 leitete die IVSTA von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfahren ein (act. 60). C.a Mit Vorbescheid vom 19. Mai 2008 (act. 86) teilte die IVSTA X._______ mit, aufgrund der erhaltenen Unterlagen sei man zum Schluss gekommen, sie könne nun wieder eine dem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit in rentenausschliessendem Ausmass ausüben, weshalb dann kein Anspruch mehr auf eine Rente bestünde. C-7586/2008 C.b Mit Schreiben vom 15. Juni 2008 (act. 94) teilte X._______ der IVSTA mit, sei sei mit dem Vorbescheid nicht einverstanden und bitte um Weitergewährung der Rente. Zur Begründung reichte sie diverse Unterlagen ein. C.c Mit Verfügung vom 5. November 2008 (act. 106) hob die IVSTA die ganze Rente von X._______ revisionsweise per 1. Januar 2009 auf. Zur Begründung führte die IVSTA aus, dass es X._______ wieder möglich wäre, mehr als 60% des Erwerbseinkommens zu erzielen, das sie ohne Gesundheitsbeeinträchtigung erreichen würde. D. Gegen die Verfügung vom 5. November 2008 hat X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 24. November 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie beantragte die weitere Ausrichtung einer Invalidenrente. Zur Begründung führte sie aus, ihre rechte Hand respektive ihr rechter Arm sei seit der Operation nur noch während drei bis vier Stunden belastbar. Ferner sei es ihr aufgrund der verminderten Belastbarkeit nicht mehr möglich, in einer Kaderposition tätig zu sein, und mit einer Teilzeitbeschäftigung als Sachbearbeiterin könne sie unmöglich mehr als 60% des früheren Erwerbseinkommens erzielen. E. Am 18. Dezember 2008 ist der mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2008 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. F. Mit Eingaben vom 9. Dezember 2008 und vom 9. Januar 2009 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel ein. G. Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2005 beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich gebessert, da in den Gutachten kein psychisches Leiden mehr erwähnt werde und sich das Mamma-Carcinom in Remission befinde. Die verbliebenen Restbeschwerden seien im Übrigen nicht schwerwiegend. Ferner sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre frühere Kaderposition nicht aus gesundheitlichen Gründen sondern wegen Überforderung/Überlastung aufgegeben habe, weshalb davon auszugehen sei, dass die C-7586/2008 Beschwerdeführerin heute nicht mehr in der früheren Kaderposition, sondern in einer Sachbearbeitertätigkeit (Buchhaltung) tätig wäre. Die vorgenommene Bestimmung des Invaliditätsgrades sei daher korrekt. H. Mit Replik vom 8. Juli 2009 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest. Zur Begründung führte sie aus, die IVSTA berücksichtige bei ihrer Beurteilung nicht, dass ihre Lymphödeme bei längerer Belastung (drei bis vier Stunden) exacerbierten. Dies sei der Grund, weshalb sie zur Zeit nur 45% arbeite. Ferner bestritt sie, dass der Grund für die Aufgabe der Kaderstelle Überforderung gewesen sein soll. Sie habe gekündigt, weil ihr Arbeitspensum über längere Zeit zwischen 120% und 140% betragen habe und sie keinen Anspruch auf Entschädigung von Überzeit/Mehrarbeit gehabt habe. Längerfristig sei dies für sie kei ne Lösung mehr gewesen. Sie würde jedoch heute in einer Kaderposition arbeiten, wenn ihr Gesundheitszustand dies zuliesse; dementsprechend sei somit auch der Einkommensvergleich durchzuführen. I. Mit Duplik vom 13. Oktober 2009 verzichtete die IVSTA auf die Antragsstellung, da die medizinische Einschätzung von der beurteilenden Onkologin insofern geändert worden sei, als sie die heute zu 45% ausgeübte Tätigkeit als Buchhalterin nur bis zu einem Pensum von 50% als zumutbar erachte. In Bezug auf die Validentätigkeit sei streitig, ob die Beschwerdeführerin heute noch in einer Kaderposition tätig wäre. Diesbezüglich reichte die IVSTA einen Einkommensvergleich ein, bei welchem man als Valideneinkommen das Einkommen aus der Kaderposition eingesetzt hatte. Sie wies darauf hin, dass bei Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 50% als Buchhalterin (je nach Valideneinkommen [Tätigkeit in der Buchhaltung oder Kaderposition]) ein Invaliditätsgrad von 50% oder 61% resultiere. J. Die Beschwerdeführerin hielt mit Eingabe vom 17. November 2009 an ihrem Antrag fest. K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C-7586/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a bis 26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige, so dass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) zur C-7586/2008 Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, haben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates. 2.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens – unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Effektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201). 3. Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). C-7586/2008 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG und der IVV respektive des ATSG und der zugehörigen Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) abzustellen, die für die Beurteilung eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft standen. Da vorliegend der Rentenanspruch ab 1. Januar 2009 strittig ist, ist vorliegend auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. 3.3 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen, was für Mitgliedstaaten der EU der Fall ist. 3.4 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren C-7586/2008 ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc). 3.6 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 26. Januar 2006 [I 268/2005] E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3.a). Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit besteht. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). 3.7 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkom- C-7586/2008 men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1) zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 101 E. 3b) beziehungsweise das an die branchenspezifische Nominallohnentwicklung angepasste frühere Einkommen (AHI 2000 305 ff. E. 2c). Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ist ebenfalls – sofern möglich – auf die beruflich-erwerbliche Situation abzustellen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches Vergleichseinkommen vorhanden, weil die Person nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, so können rechtsprechungsgemäss Daten der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) oder aber Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für den Einkommensvergleich sind im Revisionsverfahren betreffend Valideneinkommen die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs und betreffend Invalideneinkommen die Verhältnisse im Zeitpunkt der Revision massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind. Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, BGE 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV- Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese C-7586/2008 sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.). 3.8 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich verändert hat. Zu einer Änderung des Invaliditätsgrades Anlass geben kann einerseits eine wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbsfähigkeit und anderseits eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens (BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a, 107 V 221 E. 2 mit Hinweisen; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Ist die Invalidität nach der Einkommensvergleichsmethode gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG zu bemessen, so kann jede Änderung eines der beiden Vergleichseinkommen zu einer für den Anspruch erheblichen Erhöhung oder Verringerung des Invaliditätsgrades führen. Ob eine solche rentenrelevante Änderung eingetreten ist, beurteilt sich (unter Vorbehalt früher durchgeführter Revisionen) durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a). Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (siehe nur BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). Vorliegend ist somit der Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 26. Juli 2005 mit dem Sachverhalt im Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom 5. November 2008 zu vergleichen. 4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht das Vorliegen eines Revisionsgrundes bei der Beschwerdeführerin angenommen und gestützt darauf deren Rente per 1. Januar 2009 aufgehoben hat. C-7586/2008 4.1 Die Beschwerdeführerin macht vorliegend geltend, ihr Arm respektive ihre Hand könne nur noch während drei bis vier Stunden täglich belastet werden. Sie könne daher nicht mehr als 60% des früheren Einkommens erzielen. Dies sei insbesondere auch deshalb nicht mehr möglich, weil sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr in einer Kaderposition, sondern nur noch in einer einfachen Tätigkeit als Buchhalterin, tätig sein könne. 4.2 Die IVSTA führt duplikweise aus, die beurteilende Onkologin bestätige, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Lymphoedems und der Nervenschmerzen nur noch zu 50% als Buchhalterin arbeiten könne. Streitig sei hingegen noch, welche Tätigkeit in Bezug auf das Vali deneinkommen zu berücksichtigen sei. 4.3 4.3.1 Dr. med. A._______, Ärztin für Allgemeinmedizin, hat in ihrem der angefochtenen Verfügung zu Grunde liegenden Gutachten vom 30. April 2004 festgehalten, bei der Beschwerdeführerin liege ein Zustand nach Brustkrebserkrankung mit Operation, Chemo- und Strahlentherapie im Jahr 2003, ein reaktiver depressiver Verstimmungszustand, ein entzündlicher Hautbefall (Cutaner Lupus erythematodes) sowie eine Bewegungseinschränkung der rechten Schulter vor. Obwohl die Beschwerdeführerin äusserst arbeitswillig und leistungsorientiert sei, sei sie im Moment nicht arbeitsfähig. Mit der Wieder erlangung der Arbeitsfähigkeit sei allerdings bei Rezidivfreiheit zu rechnen. 4.3.2 Dr. med. B._______ des ärztlichen Dienstes der IVSTA bestätigte mit seiner Stellungnahme vom 23. November 2004 die Diagnosen sowie die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. med. A._______. 4.3.3 Dr. med. A._______ hat in ihrem jüngsten Gutachten zu Handen der Pensionsversicherungsanstalt vom 8. Mai 2009 das Vorliegen eines Zustandes nach Brustkrebserkrankung mit Operation, Chemound Strahlentherapie im Jahr 2003, Nervenschmerzen der rechten Brustseite, chronische Kreuz- und Rückenschmerzen bei höhergradigen Abnützungen, eine beginnende Hüftgelenksabnützung, ein entzündlicher Hautbefall (Cutaner Lupus erythematodes), Osteoporose sowie eine Neigung zu depressiven Verstimmungen aufgeführt. Insbesondere aufgrund der depressiven Verstimmung sei die psychische C-7586/2008 Belastbarkeit herabgesetzt. Die Arbeitsfähigkeit sei im Übrigen nur stundenweise (weniger als 50%) für körperlich leichte und psychisch wenig belastende Tätigkeiten möglich. Aufgrund des Verlaufes sei mit keiner wesentlichen Änderung mehr zu rechnen. 4.3.4 Dr. med. C._______, Onkologin und Hämatologin, korrigiert in ihrer Stellungnahme vom 28. August 2009 die früheren Stellungnahmen des medizinischen Dienstes der IVSTA und bestätigt insofern die Einschätzung von Dr. med. A._______, als sie die Beschwerdeführerin aufgrund der durch die Operation hervorgerufenen verminderten Belastbarkeit des rechten Armes und des vorhandenen Lupus ebenfalls als nur noch eingeschränkt arbeitsfähig erachtet. Sie bestätigt das Vorliegen einer Arbeitsfähigkeit von 50% für leichte Tätigkeiten. 4.4 Im Wesentlichen unbestritten ist somit der medizinische Sachverhalt. Die beurteilenden Ärzte sind sich einig, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenfestsetzung verbessert hat und in leichten Tätigkeiten lediglich noch eine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit von ungefähr 50% (Dr. med. A._______: weniger als 50%, Dr. med. C._______: 50%) besteht. Aufgrund der schlüssigen und von den Parteien nicht in Frage gestellten Gutachten sieht sich auch das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, eine andere Würdigung des medizinischen Sachverhalts vorzunehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin tatsächlich verbessert hat. In Bezug auf die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit ist auf die Stellungnahme von Dr. med. C._______ abzustellen, da diese im Gegensatz zu Dr. med. A._______ die Restarbeitsfähigkeit genau beziffert. Die unpräzise Angabe von "weniger als 50%" genügt für die Invaliditätsbemessung nach schweizerischem Recht nicht, da mit einer ungenauen Angabe kein Einkommensvergleich durchgeführt werden kann. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführerin diese Einschätzung nicht bestreitet. Strittig ist hingegen die Frage, welches Valideneinkommen zur Durchführung des Einkommensvergleichs massgebend ist. Auf diesen Punkt ist in der Folge vertieft einzugehen. C-7586/2008 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die IVSTA sei in ihrem Einkommensvergleich zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie im Gesundheitsfall nicht mehr in einer Kaderposition wäre. Die Kündigung ihrer Kaderstelle sei aufgrund der dauernden Arbeitsüberlastung (Pensum von 120% bis 140% ohne Möglichkeit der Kompensation von Überstunden beziehungsweise ohne zusätzliche Entschädigung) erfolgt. Sie sei nicht mehr bereit gewesen, diese schlechten Arbeitsbedingungen zu akzeptieren und habe sich daher entschieden, die Stelle per 31. Mai 2002 aufzugeben. Sie habe anschliessend wieder eine Kaderstelle gesucht, aber nichts Passendes gefunden. Bereits im August 2002 seien die ersten Beschwerden durch das Mamma-Carcinom ausgelöst worden, worauf im März 2003 nach zahlreichen Untersuchungen schliesslich die erste Operation erfolgte. 5.2 Die IVSTA führt aus, in den Akten befänden sich gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin heute auch ohne das Krebsleiden nicht mehr in einer der früheren Kaderposition ähnlichen Stelle tätig wäre, da als Kündigungsgrund Überforderung/Überlastung aufgeführt worden sei. Die Beschwerdeführerin mache zwar geltend, sie habe in der Zeit zwischen der Aufgabe der früheren Stelle und vor Ausbruch der Krankheit eine Kaderstelle gesucht, allerdings sei es zu keinem Vertragsschluss gekommen. 5.3 Aus den eingereichten Beweismitteln ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer früheren Arbeitgeberin überdurchschnittlichen Einsatz geleistet hat und man mit ihr sehr zufrieden war. Die Beschwerdeführerin konnte darlegen, dass keineswegs Anzeichen der Überforderung bestanden. Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nicht gewillt und in der Lage war, während längerer Zeit ein überdurchschnittliches Pensum zu absolvieren ohne Aussicht auf Kompensation oder Entschädigung; dieser Umstand ist nicht zu ihren Ungunsten auszulegen. Aus dem eingereichten Stelleninserat und dem dazugehörigen Schreiben der Beschwerdeführerin vom 28. Juni 2002 ist zu schliessen, dass sie tatsächlich noch an einer Kaderstelle interessiert gewesen ist und den Wechsel auf eine einfache Buchhaltertätigkeit schliesslich nur aus gesundheitlichen Gründen und der deswegen eingeschränkten Arbeitszeit und Belastbarkeit vollzogen hat. Es ist somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Eintritt des Ge- C-7586/2008 sundheitsschadens immer noch in einer Kaderposition tätig wäre, weshalb beim Einkommensvergleich der entsprechende Lohn als Valideneinkommen zu berücksichtigen ist. 5.4 Zu prüfen bleibt noch der durchgeführte Einkommensvergleich. (Da – wie in Ziffer 5.3 hievor ausgeführt – als Valideneinkommen das Einkommen aus der Tätigkeit als Leiterin Finanz- und Rechnungswesen zu berücksichtigen ist, ist nachfolgend der im Rahmen der Duplik eingereichte Einkommensvergleich vom 17. September 2009 [Duplikbeilage 7] zu überprüfen.) 5.4.1 Gestützt auf den Fragebogen für den Arbeitgeber vom 5. August 2004 sowie die Angaben der Beschwerdeführerin betrug ihr Valideneinkommen im Jahr 2002 Fr. 9'031.50 pro Monat. Das bis ins Jahr 2007 indexierte Einkommen (Steigerung von 2296 Punkten auf 2454 Punkte) beträgt somit Fr. 9'653.--. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. 5.4.2 Das Invalideneinkommen aus der ausgeübten Tätigkeit als Buchhalterin beträgt Fr. 41'020.-- pro Jahr bei einem Pensum von 45% (im Jahr 2007). Aufgerechnet auf das gemäss Arztbericht zumutbare Pensum von 50% ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 45'577.77 pro Jahr respektive Fr. 3'798.15 pro Monat. Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 9'653.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 3'798.15 ergibt einen Invaliditätsgrad von 60,65% ([Fr. 9'653.00 - Fr. 3'798.15] x 100 : Fr. 9'653.00). Damit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Der Vollständigkeit halber anzumerken bleibt, dass selbst bei einem Invalideneinkommen basierend auf dem gemäss dem absolvierten Pensum tatsächlich erzielten Einkommen der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente resultieren würde ([Fr. 9'653.00 - Fr. 3'418.33] x 100 : Fr. 9'653.00 = 64,59%). 6. 6.1 Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung vom Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentlichen Unter bruch drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin an- C-7586/2008 dauern wird (Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV). Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV erfolgt die Herabsetzung einer Rente in jedem Fall frühestens vom ersten Tag des zweiten Monats an, welcher der Zustellung der Herabsetzungsverfügung folgt. 6.2 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin spätestens im Januar 2008 (Untersuchung bei Dr. med. A._______ vom 28. Januar 2008) auf dem heutigen Niveau eingependelt hat. Dies bestätigt Dr. med. A._______ in ihrem Bericht vom 8. Juni 2009, indem sie darauf verweist, dass seit der letzten Untersuchung im Januar 2008 keine Veränderung eingetreten sei. Die angefochtene Verfügung datiert vom 5. November 2008 und ist der Beschwerdeführerin im November zugestellt worden (Datum der Beschwerde ist der 24. November). Die anspruchsbeeinflussende Veränderung hat im Zeitpunkt der Verfügung bereits rund neun Monate gedauert, weshalb sie gemäss Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV auf jeden Fall zu berücksichtigen ist. Die Rente ist in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 IVV vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an, in casu somit per 1. Januar 2009, herabzusetzen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Die ganze Rente der Beschwerdeführerin ist somit per 1. Januar 2009 lediglich auf eine Dreiviertelsrente herabzusetzen und nicht ganz aufzuheben. 7. 7.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der obsiegenden Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen. Einer unterliegenden Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten. 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu- C-7586/2008 sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Da der Beschwerdeführerin, welche nicht anwaltlich vertreten war, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und diese zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. Der unterliegenden Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). C-7586/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird mit Wirkung ab 1. Januar 2009 eine Dreiviertelsrente zugesprochen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis C-7586/2008 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 18

C-7586/2008 — Bundesverwaltungsgericht 22.04.2010 C-7586/2008 — Swissrulings