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Bundesverwaltungsgericht 03.04.2017 C-7565/2016

3 avril 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,285 mots·~6 min·2

Résumé

Eingliederungsmassnahmen | Invalidenversicherung, Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, berufliche Massnahmen; Verfügung IVSTA vom 11. November 2016

Texte intégral

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Abteilung III C-7565/2016

Urteil v o m 3 . April 2017 Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Karin Wagner.

Parteien X._______, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, berufliche Massnahmen; Verfügung IVSTA vom 11. November 2016.

C-7565/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 11. November 2016 (BVGer act. 1/2) das gemäss Anmeldung vom 2. Dezember 2015 gestellte Leistungsbegehren (Vorakten 1.2) der am (Datum) geborenen X._______ (nachfolgend Versicherte oder Beschwerdeführerin) abwies, dass die IVSTA die verfügte Leistungsverweigerung damit begründete, gemäss fachärztlicher Beurteilung ihres regionalärztlichen Dienstes (RAD) bestehe kein dauerhafter Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit; aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen sei von einer Zumutbarkeit für die bisherige Tätigkeit auszugehen; demnach bestehe keine Invalidität und somit kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung oder andere Leistungen der Invalidenversicherung, dass die Versicherte gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 (BVGer act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob mit den Rechtsbegehren, die Verfügung der IVSTA vom 11. November 2016 sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen; eventualiter sei zur weiteren Abklärung des Sachverhalts ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben, unter Kostenfolge, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung vorbrachte, vor eineinhalb Jahren habe sie einen Unfall erlitten, bei welchem sie sich ihre linke Hand mit einer Glasscherbe stark verletzt habe; seither liege eine Arbeitsunfähigkeit vor; alle Arbeitsversuche seien bisher gescheitert; aus den beigelegten ärztlichen Unterlagen gehe hervor, dass sie entgegen der Annahme der Vorinstanz in ihrer angestammten Tätigkeit nicht vollumfänglich arbeitsfähig sei, vielmehr sei sie zurzeit immer noch nicht in der Lage, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen, weder in der angestammten Tätigkeit noch in einer Verweistätigkeit; indem die Vorinstanz ausschliesslich auf den internen Arztbericht abgestellt habe, habe sie ihre Abklärungspflicht verletzt, dass der mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2016 einverlangte Kostenvorschuss (BVGer act. 2) in der Höhe von Fr. 800.- am 19. Dezember 2016 bei der Gerichtskasse einging (BVGer act. 3), dass die Vorinstanz – nach Einholung der Stellungnahme der IV-Stelle Basel-Stadt (BVGer act. 5/1), welche sich ihrerseits auf die Stellungnahme von Dr. med. A._______, RAD, vom 19. Januar 2017 abstützte (Vorakten 31), wonach noch kein Endzustand vorliege und handchirurgische sowie psychiatrische Berichte einzuholen seien – in ihrer Vernehmlassung vom

C-7565/2016 6. Februar 2017 (BVGer act. 5) beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. März 2017 (BVGer act. 7) mit der Gutheissung ihrer Beschwerde und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz einverstanden erklärte, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG gegeben ist, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde im Übrigen fristgemäss und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) und somit, nachdem der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- fristgerecht geleistet wurde (BVGer act. 3), auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Einschätzung von Dr. med. A._______, RAD, vom 19. Januar 2017 (Vorakten 31), wonach noch kein Endzustand vorliege und handchirurgische sowie psychiatrische Berichte einzuholen seien, nachvollziehbar ist, zumal Dr. med. B._______, Hausärztin, in ihrer Überweisung vom 16. August 2016 an den Handchirurgen Dr. med. C._______ (BVGer act. 1/7) von einer depressiven Symptomatik spricht, welche mit Cipralex behandelt werde, jedoch keine psychiatrischen Berichte aktenkundig sind, und festhält, bisher habe aufgrund der Schmerzen bei geringer Belastung noch keine Arbeitsaufnahme erfolgen können; zudem berichtete Prof. Dr. med. D._______, Leitender Arzt, Plastische, Rekonstruktive, Ästhetische Chirurgie und Handchirurgie des Universitätsspitals Basel, am 1. September 2016 (BVGer act. 1/6), die voraussichtliche Dauer der Behandlung sei nicht abzuschätzen und die Wiederaufnahme der Arbeit noch nicht absehbar, damit ist auch der Hinweis des RAD, wonach noch keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgen könne, schlüssig, dass somit keine zuverlässige und umfassende Entscheidungsgrundlage besteht, sich deshalb weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie zu den entsprechenden Auswirkungen auf deren Arbeitsfähigkeit aufdrängen und folglich für das Bundesverwaltungsge-

C-7565/2016 richt keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden Antrag der Parteien auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung nicht entsprochen werden sollte, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung insbesondere in handchirurgischer und psychiatrischer Hinsicht zulässig ist, da hier erstmalig grundlegende Abklärungen durchzuführen sind (vgl. hierzu BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), dass demnach gemäss dem übereinstimmenden Antrag der Parteien die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 11. November 2016 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts und neuem Entscheid zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der am 19. Dezember 2016 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- (BVGer act. 3) der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des VGKE).

Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-7565/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 11. November 2016 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein, Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Karin Wagner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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