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Bundesverwaltungsgericht 11.03.2011 C-7507/2010

11 mars 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,200 mots·~11 min·3

Résumé

Schengen-Visum | Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf S._______

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7507/2010 Urteil vom 11. März 2011 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiber Jürg Tiefenthal. Parteien V._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung.

C-7507/2010 Sachverhalt: A. S._______ (nepalesischer Staatsangehöriger, geboren 1989; nachfolgend: Gesuchsteller) beantragte am 15. Juli 2010 zusammen mit seinem älteren Stiefbruder L._______ (geboren 1963) bei der schweizerischen Botschaft in Kathmandu ein Visum für einen zweiwöchigen Besuchsaufenthalt bei dessen langjährigen Freunden und Geschäftspartnern X._______ und Y._______ (Beschwerdeführer) in W._______. Für die Kosten würden die Beschwerdeführer aufkommen. Die schweizerische Vertretung wies die beiden Visumanträge am 20. Juli 2010 ab. B. Dagegen wurde Einsprache erhoben. Nachdem die kantonale Migrationsbehörde weitere Abklärungen vorgenommen hatte, hiess die Vorinstanz mit Entscheid vom 8. September 2010 die Einsprache gegen den ablehnenden Visumentscheid der Schweizer Botschaft betreffend L._______ gut. Gemäss Mitteilung der Auslandvertretung hätte dem älteren und nachweislich etablierten Antragssteller, welcher X._______ seit 30 Jahren bekannt und diesem ein Wegbereiter und wichtigster Kontakt bei seinen Forschungs- und Projektarbeiten in Süd-Tibet sei, von Anfang ein Visum erteilt werden können, sofern dieser alleinige Reisebereitschaft bekundet hätte. Ferner wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. September 2010 die Einsprache gegen den ablehnenden Entscheid der Schweizer Botschaft betreffend S._______ ab. Als Begründung führt sie im Wesentlichen aus, Aufenthaltszweck bzw. die Umstände des geplanten Aufenthaltes des Gesuchstellers seien nicht genügend belegt und dessen Wiederausreise könne aufgrund der wirtschaftlichen und soziokulturellen Situation im Herkunftsland sowie wegen dessen persönlichen Verhältnissen nicht als gesichert angesehen werden. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Oktober 2010 beantragen die Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der beantragten Einreisebewilligung. Ausserdem stellen die Beschwerdeführer in Aussicht, L._______, der ältere Stiefbruder des Gesuchstellers, würde eine Bankgarantie über den Betrag von Fr. 100'000.-- bei seiner Bank zu Handen der Vorinstanz

C-7507/2010 bereitstellen, um die fristgerechte Wiederausreise von S._______ zu garantieren. D. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2010 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde – soweit sie L._______ betraf – nicht ein. E. Mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2010 hält die Vorinstanz an der Abweisung der Beschwerde betreffend S._______ fest. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3. Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

C-7507/2010 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E.1.1 mit Hinweisen). 4. Die inländischen Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen- Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5. 5.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen

C-7507/2010 Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1–4]). 5.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1–58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen, bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 6. Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den Schengenraum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 7. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7,

C-7507/2010 zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Nepal zu diesen Staaten zählt, unterliegt der Gesuchsteller der Visumpflicht. 8. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines Visums an den Gesuchsteller insbesondere mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht gesichert. Dabei bezog sie sich im Wesentlichen auf die schwierige Situation im Herkunftsstaat sowie die fehlenden persönlichen Verpflichtungen des Gesuchstellers im Heimatland. Die Vorinstanz zog daraus den Schluss, dass deshalb die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nicht gesichert sei und erhebliche Zweifel am Aufenthaltszweck bestünden. 8.1. Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss das Verhalten des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin im Falle einer Einreise in der Schweiz beurteilt werden. Da es sich um ein zukünftiges Verhalten handelt, lassen sich dazu in der Regel keine gesicherten Feststellungen sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen. 8.2. Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ergeben. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 8.2.1. In Nepal sind zweifellos breite Bevölkerungsschichten kargen Lebensbedingungen unterworfen. Mit einem jährlichen Pro-Kopf-Einkommen von 568 US-Dollar ist es das ärmste Land der Region und eines der ärmsten Länder der Welt. Bis zu 25 % des Bruttoinlandproduktes tragen die mehr als 2 Mio. Auslandnepalesen mit ihren Finanztransfers bei. Nepal ist noch immer ein weitgehend von der Subsistenzwirtschaft geprägter Agrarstaat. Das gesamtwirtschaftliche Wachstum bewegte sich in den letzten Jahren real zwischen 2 % und 4 % und war damit zu niedrig, um die Armut substanziell zu reduzieren. Die Weltwirtschaftskrise trifft Nepal mit Verzögerungen und wirkt sich über die engen

C-7507/2010 Verflechtungen zu Indien und die hohe Abhängigkeit der Wirtschaft von den Rücküberweisungen der im Ausland lebenden Landsleute aus. Eine äusserst ungünstige Topografie und Siedlungsstruktur sowie die mangelnde Erschliessung durch Verkehrswege erschweren die Entwicklungsanstrengungen. Das Investitionsklima leidet vor allem durch politische Instabilität und gesetzliche Restriktionen (Quellen: http://www.state.gov > U.S. Department of State > Country Profiles > Background Notes > Nepal [Stand: Dezember 2010, besucht im März 2011; http://www.auswaertiges-amt.de > Länder, Reisen, Sicherheit > Nepal > Wirtschaft [Stand: März 2011, besucht im März 2011]). 8.2.2. Nepal verzeichnet eine nicht unbedeutende Abwanderung von Arbeitskräften, vor allem nach Indien, Malaysia und in die Golfstaaten, aber auch nach Europa und in die USA. Diese Arbeitsmigration wird von der Regierung aktiv unterstützt, denn die daraus resultierenden Auslandüberweisungen erbringen einen wesentlichen Teil der Deviseneinnahmen, die zum Ausgleich des chronischen Handelsbilanzdefizits benötigt werden (vgl. HOCHSTEIN MARCO / SCHWENE MELANIE, Bevölkerung und Migration in Nepal und in Ghandruk, Aufsatz 2006, S. 36, online unter: http://www.geb.unigiessen.de/geb/volltexte/2007/4665/, besucht im März 2011). 8.2.3. Angesichts der schwierigen Lage im Herkunftsland des Gesuchstellers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte. 8.3. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht gemäss den fremdenpolizeilichen Regeln verhalten, als hoch eingeschätzt werden. 8.3.1. Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 21-jährigen Mann, der – gemäss eigenen Angaben (vgl. Visumantrag) – verheiratet und kinderlos ist. Bezüglich der familiären Verhältnisse im Heimatland ist

C-7507/2010 aufgrund fehlender Belege nichts Weiteres bekannt. Der Gesuchsteller ist derzeit stellenlos. Nachweise über ein festes Arbeitsverhältnis und ein geregeltes Einkommen liegen keine vor. Die Vorinstanz ging somit richtigerweise davon aus, dem Gesuchsteller oblägen keine besonderen beruflichen Verpflichtungen im Heimatland. Aufgrund der Aktenlage zog sie zu Recht den Schluss, der Gesuchsteller lebe auch nicht in ökonomisch gesicherten Verhältnissen. 8.3.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, es handle sich beim Gesuchsteller um den Assistenten des älteren Stiefbruders. Dieses Argument vermag jedoch nicht zu überzeugen. Diese Aussage steht nämlich im Widerspruch zur im Visumantragsformular unter der Rubrik "Current occupation" durch den Gesuchsteller selbst deklarierten Arbeitslosigkeit ("unemployed"). 8.3.3. Insgesamt betrachtet, sind somit weder in den familiären noch beruflichen und damit wirtschaftlichen Verhältnissen des Gesuchstellers Besonderheiten erkennbar, die eine Emigration als unwahrscheinlich erachten lassen. 8.4. Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz deshalb davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung – auf die, wie erwähnt, ohnehin kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. An dieser Beurteilung vermögen auch die von den Beschwerdeführern abgegebenen Zusicherungen nichts zu ändern. Als Gastgeber können sie – wie dies in casu mit der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung am 26. August 2010 geschehen ist – zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltungskosten während des Besuchsaufenthaltes, allfällige Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise kann auch durch die Leistung einer Bankgarantie, welche die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde durch den älteren Stiefbruder des Gesuchstellers in Aussicht stellen bzw. anbieten, nicht ersetzt werden. Die Integrität der Gastgeber wird durch das Gesagte jedoch in keiner Weise in Frage gestellt.

C-7507/2010 9. Die vorliegende Konstellation spricht auch nicht für eine Visumerteilung aus humanitären Gründen. 10. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern die Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

C-7507/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem am 29. November 2010 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten ZEMIS 16.435.718-3 retour) – das Ausländeramt des Kantons St. Gallen (ad SG 15979648) in Kopie Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Jürg Tiefenthal Versand:

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