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Bundesverwaltungsgericht 09.07.2008 C-7479/2007

9 juillet 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,790 mots·~9 min·3

Résumé

Einreise | Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken

Texte intégral

Abtei lung II I C-7479/2007 {T 0/2} Urteil v o m 9 . Juli 2008 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiber Lorenz Noli. G_______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken für M_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-7479/2007 Sachverhalt: A. Die 1980 geborene philippinische Staatsangehörige M_______ beantragte am 26. Juni 2007 bei der Schweizerischen Vertretung in Manila ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Schwester und deren Ehemann G_______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in V_______ im Kanton Zürich. Nach formloser Verweigerung leitete die Schweizerische Vertretung das Gesuch an die Vorinstanz zur Prüfung und zum formellen Entscheid weiter. B. Nachdem das Amt für Migration des Kantons Zürich beim Gastgeber zusätzliche Abklärungen getätigt und deren Ergebnis an die Vorinstanz weitergeleitet hatte, wies diese das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 12. Oktober 2007 ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass nicht genügend Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach dem Besuchsaufenthalt bestehe. C. Mit Beschwerde vom 03. November 2007 gelangte der Gastgeber an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte implizit, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch um Bewilligung der Einreise zu einem Besuchsaufenthalt für die Gesuchstellerin sei gutzuheissen. Zur Begründung rügt er im Wesentlichen, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt nicht gewährleistet wäre. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 20. Dezember 2007 auf Abweisung der Beschwerde. E. Der Beschwerdeführer hält in einer Replik vom 1. Februar 2008 an seiner Beschwerde und an deren Begründung fest. F. Auf den Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. C-7479/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). 3. 3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / C-7479/2007 THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24). 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). 4. 4.1 Die Gesuchstellerin bedarf aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass auch eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 4.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 4.3 Auf den Philippinen sind fraglos breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise kargen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Nach Angaben der Asiatischen Entwicklungsbank hatten im Jahr 2003 44.1% der Bevölkerung weniger als 2 USD pro Tag zur Verfügung und 11.1% waren von absoluter Armut (weniger als 1 USD pro Tag) betroffen. Angesichts des starken Bevölkerungswachstums stellt die Arbeitslosigkeit ein zunehmendes Problem dar. Zwar ist die Arbeitslosenrate 2005 offiziell von 11.8% auf 7.4% zurückgegangen, doch dürfte dieser Rückgang auf eine neue Definition des Be- C-7479/2007 griffs zurückzuführen und die tatsächliche Arbeitslosenrate unverändert geblieben sein. Zu den offiziellen Arbeitslosen kommen rund 21% Unterbeschäftigte hinzu (Quelle: http://www.auswaertiges-amt.de, Stand: Februar 2007; besucht am 1. Juli 2008). Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die zeitweise oder auf Dauer ins Ausland emigrieren wollen, um dort unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz aufbauen zu können. So verlassen rund 1 Mio. Menschen jährlich die Philippinen, um im Ausland Arbeit zu suchen (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.). Dieser Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits ein soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 5. 5.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller bzw. einer Gesuchstellerin im Heimat- oder ständigen Aufenthaltsstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt hoch eingeschätzt werden. 5.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 28-jährige, unverheiratete und offenbar kinderlose Frau, die zusammen mit einem (ebenfalls volljährigen, aber noch in Ausbildung befindlichen) Bruder im Elternhaus in C_______, in der Nähe von O_______ auf der Insel Leyte wohnt. Die älteste Schwester lebt in Manila und ein weiterer Bruder auf der Insel Palawan. Die zweite Schwester (Gastgeberin) wohnt seit 15 Jahren in der Schweiz und ist hier seit 10 Jahren verheiratet. Die Gesuchstellerin hat eine zweijährige Ausbildung als Hotelfachangestellte besucht. Weil aber die Region um O_______ touristisch schlecht entwickelt sei, habe sie dort auf ihrem angestammten Gebiet bisher keine Arbeit gefunden. Sie bemühe sich aber weiter darum und suche eine Stelle in Manila (Angaben des Beschwerdefüh- C-7479/2007 rers gegenüber dem kantonalen Migrationsamt in einem Schreiben vom 3. September 2007). Seit November 2007 hat sie eine Anstellung als Verkäuferin in einem Geschäft in O_______ (Angaben des Beschwerdeführers in seiner Replik vom 1. Februar 2008). 5.3 Irgendwelche persönlichen oder familiären Verpflichtungen, die besondere Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise abgeben könnten, sind in den Verhältnissen der Gesuchstellerin nicht zu erkennen. Im Gegenteil: Die Gesuchstellerin befindet sich in einem Alter, in dem in aller Regel Entscheide im Hinblick auf eine allfällige Lösung vom Elternhaus und die Gründung einer eigenen Familie zu fällen sind. Darüber ist nichts näheres bekannt. Andererseits lebt eine Schwester der Gesuchstellerin seit mittlerweile 15 Jahren in der Schweiz. Bei dieser Sachlage ist nicht völlig auszuschliessen, dass sie versucht sein könnte, es ihrer Schwester gleichzutun und in der Schweiz zu verbleiben. An dieser Ausgangslage vermag auch der vor einem halben Jahr erfolgte Stellenantritt als Verkäuferin in ihrer heimatlichen Region nichts Grundsätzliches zu ändern. Über die konkreten Arbeitsbedingungen ist nichts bekannt und es versteht sich von selbst, dass angesichts der beschriebenen allgemeinen Verhältnisse das Faktum einer Anstellung für sich allein noch kein besonderes Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise bieten kann. 6. Der Beschwerdeführer verweist auf Erklärungen und Zusicherungen, die mit dem Gesuch abgegeben worden seien, insbesondere auf die Verpflichtung, für eine Wiederausreise seines Gastes besorgt zu sein. Seine Integrität ist sicherlich nicht anzuzweifeln. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht ordnungsgemässen Wiederausreise nicht so sehr die Vorstellungen und Verhaltensweisen eines Gastgebers oder einer Gastgeberin, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber bzw. die Gastgeberin kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2341/2006 vom 7. August 2007 E. 6). C-7479/2007 7. Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, dass für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nicht genügend Gewähr bestand (Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). 8. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv Seite 8) C-7479/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten 2 217 103 retour) - das Migrationsamt des Kantons Zürich ad ZH 2 109 288) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli Versand: Seite 8

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