Abtei lung II I C-7470/2008 {T 0/2} Urteil v o m 5 . M a i 2010 Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. X._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. IV (Rentenrevision). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-7470/2008 Sachverhalt: A. Der am (...) 1944 geborene, geschiedene, schweizerische Staatsangehörige X._______ lebt in der Schweiz. Er hat während 40 Jahren in der Schweiz gearbeitet und dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet; zuletzt war er als selbständiger Zahnarzt tätig (act. 1 und 63). Er hat sich am 21. Februar 2006 (act. 1 [Eingang gemäss act. 12 am 7. März 2006]) bei der schweizerischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. B. Mit Verfügung vom 6. November 2006 (act. 26) wurde X._______ von der Sozialversicherungsanstalt Zürich (nachfolgend: SVA Zürich) mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. C. C.a Mit Eingabe vom 16. November 2006 (act. 27) machte X._______ bei der SVA Zürich eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes (Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit auf 70%) geltend. Ferner meldete er einen Wohnsitzwechsel nach Italien. C.b Mit Schreiben vom 5. Dezember 2006 (act. 28) wurden die Akten (inklusive des hängigen Revisionsgesuchs) aufgrund des Wegzugs nach Italien zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) überwiesen. C.c Am 10. August 2007 (act. 34) hat sich die IVSTA an den ärztlichen Dienst der IVSTA gewandt und ersuchte diesen, sich zur Frage zu äussern, ob durch die von X._______ eingereichten Unterlagen glaubhaft gemacht werde, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert habe. C.d Mit E-Mail vom 7. Januar 2008 (act. 39) meldete X._______ der IVSTA, dass er am 2. September 2007 einen Unfall mit Luxation der rechten Schulter erlitten habe und seither nicht mehr arbeitsfähig sei. Er wünsche daher eine Neubeurteilung des Invaliditätsgrades. C-7470/2008 C.e Mit Verfügung vom 28. Mai 2008 (act. 43) trat die IVSTA gemäss Ankündigung im Vorbescheid vom 20. Februar 2008 (act. 42) und gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. A._______, Allgemeinmedizin FMH, des RAD Rhone vom 29. Januar 2008 (act. 41) auf das Revisionsgesuch nicht ein, da keine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden sei. Diese Verfügung wuchs unangefochten in Rechtskraft. D. D.a Mit Schreiben vom 30. Juni 2008 (act. 45) stellte X._______ bei der IVSTA erneut ein Revisionsgesuch. D.b Am 11. Juli 2008 (act. 46) hat sich die IVSTA wiederum an ihren ärztlichen Dienst gewandt und ersuchte diesen, sich zur Frage zu äussern, ob durch die von X._______ eingereichten Unterlagen glaubhaft gemacht werde, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert habe. D.c Mit medizinischer Stellungnahme vom 25. Juli 2008 (act. 47) äusserte sich der Arzt der IVSTA, Dr. med. B._______, zum Revisionsgesuch dahingehend, dass seines Erachtens immer noch die bereits bekannten Probleme der Halswirbelsäule vorlägen, es sich aber keine signifikante Veränderung des Gesundheitszustandes mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ergeben hätte. D.d Mit Vorbescheid vom 4. August 2008 (act. 48) teilte die IVSTA X._______ mit, die eingereichten Unterlagen liessen nicht auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes schliessen, weshalb auf das Revisionsgesuch voraussichtlich nicht eingetreten werden könne. Mit Eingabe vom 29. August 2008 reichte X._______ bei der IVSTA Röntgen- und MRI-Bilder ein, welche anlässlich von Untersuchungen in den Jahren 2004 bis 2008 gemacht worden seien. Diese Unterlagen wurden mit Schreiben vom 18. September 2008 (act. 58) respektive vom 7. Oktober 2008 (act. 61) dem Arzt der IV-Stelle zur Beurteilung weitergeleitet. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2008 (act. 63) trat die IVSTA gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. B._______ vom 14. Oktober 2008 (act. 62) nicht auf das Revisionsgesuch von X._______ ein, da die C-7470/2008 eingereichten Unterlagen nicht auf eine Änderung des Invaliditätsgrades schliessen lassen würden. E. Gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2008 hat X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 19. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und das Eintreten auf das Revisionsgesuch. Ferner beantragte er die Überweisung der Akten an die SVA Zürich, da er jetzt wieder in der Schweiz Wohnsitz habe. Zur Begründung führte er aus, er habe die IVSTA gebeten, ihn untersuchen zu lassen, was diese jedoch nicht getan habe. F. Mit ergänzender Beschwerdebegründung vom 12. Dezember 2008 führte der Beschwerdeführer aus, die IVSTA habe einen schweren Verfahrensfehler begangen, da sein Revisionsgesuch nicht behandelt worden sei. Da keine Abklärungen stattgefunden hätten, sei somit das Arztzeugnis, welches ihm seit 1. April 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 70% bescheinige, massgebend und demzufolge die Rente zu erhöhen. G. Der mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-- ist am 6. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. H. Mit Vernehmlassung vom 9. März 2009 beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie in formeller Hinsicht aus, eine Rückübertragung der Akten an die SVA Zürich sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nicht möglich, da die IVSTA für die Dauer des hängigen Verfahrens zuständig bleibe. In materieller Hinsicht führte die IVSTA aus, der Umstand, dass der Beschwerdeführer vom Hausarzt zu 70% arbeitsunfähig geschrieben sei, sei schon bei Festsetzung der Rente bekannt gewesen. Auch der ärztliche Befund vom 1. April 2008 sowie die eingereichten Röntgenund MRI-Bilder liessen nicht den Schluss zu, dass eine Veränderung stattgefunden habe, weshalb zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch eingetreten worden sei. C-7470/2008 I. Mit Replik vom 24. April 2009 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen bisherigen Ausführungen fest. J. Mit Eingabe vom 1. Mai 2009 hielt die IVSTA ihrerseits an ihren Ausführungen in der Vernehmlassung fest. K. Mit unaufgefordert eingereichter, am 28. Mai 2009 eingegangener Eingabe bestätigte der Beschwerdeführer erneut seine früheren Ausführungen. L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. C-7470/2008 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 2. Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung. Demzufolge haben die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung (BGE 130 V 343). In materiell-rechtlicher Hinsicht ist pro rata temporis auf jene Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) respektive des ATSG und der zugehörigen Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) abzustellen, die für die Beurteilung eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft standen. Da das Revisionsgesuch im Juni C-7470/2008 2008 eingereicht wurde, sind im vorliegenden Fall die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 beziehungsweise AS 2007 5155) anwendbar. 2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3. Vorab ist zu prüfen, ob die IVSTA angesichts des im Oktober 2008 erfolgten Wohnsitzwechsels des Beschwerdeführers die zuständige Verfügungsbehörde war. 3.1 Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stelle richtet sich in der Regel nach dem Wohnsitz des Versicherten im Zeitpunkt der Anmeldung (Art. 55 IVG). Im Zeitpunkt des Revisionsgesuches vom Juni 2008 hatte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Italien, weshalb das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht bei der IVSTA anhängig gemacht wurde (Art. 40 Abs. 1 lit. a IVV). 3.2 Gemäss Art. 40 Abs. 3 IVV bleibt die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle im Verlaufe des Verfahrens erhalten. Frühestens nach einer gerichtlichen Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und neuer Verfügung an die Verwaltung kann sich ein Wechsel der IV-Stelle rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 22. Januar 2004 [I 232/03], publiziert in SVR 2005 IV Nr. 39, E. 3.3.1 f.; vgl. auch Urteil des BGer vom 16. Mai 2007 [I 190/06] E. 3.2). Die IVSTA war folglich für den Erlass der Verfügung zuständig. 4. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1). C-7470/2008 Liegt eine Verfügung im Streit, mit welcher die Vorinstanz auf eine Neuanmeldung nicht eingetreten ist, so hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich die Eintretensfrage zu prüfen (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer beantragt nebst der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und dem Eintreten auf sein Leistungsbegehren die Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen und die Überweisung der Akten an die SVA Zürich. Dieser Antrag setzt voraus, dass die IVSTA das neue Leistungsbegehren materiell abgewiesen hat. Vorab zu prüfen ist demnach, ob die angefochtene Verfügung einen Nichteintretensentscheid darstellt oder ob die Vorinstanz materiell die Abweisung des neuen Leistungsbegehrens verfügt hat. 4.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 IVV). Die in Art. 87 Abs. 3 IVV genannte Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Gesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Dies beruht auf dem Grundgedanken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht in rechtserheblicher Weise verändert hat. Um zu verhindern, dass sich die Verwaltung mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhaltes darlegenden Rentengesuchen befassen muss, ist sie nach Eingang eines Gesuchs demnach zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (Urteil des BGer vom 4. April 2007 [I 489/05] E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 109 V 262 E. 3 und Urteile des BGer vom 19. Oktober 2007 [9C_68/2007] E. 3.3 sowie vom 28. Mai 2009 [9C_286/2009] E. 2.2). Insofern steht der Verwaltung also ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. C-7470/2008 Vorliegend stellt sich die Frage, ob im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft gemacht worden ist, dass sich der Grad der Invalidität seit der Zusprechung der halben Invalidenrente am 6. November 2006 bis zum Zeitpunkt der vorliegend strittigen Nichteintretensverfügung vom 20. Oktober 2008 in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hat. 4.2 Laut Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 20. Oktober 2008 ist die IVSTA "nicht in der Lage, das neue Gesuch zu prüfen". Zur Begründung verwies die IVSTA auf Art. 87 Abs. 3 IVV und führte im Wesentlichen aus, dass die zugestellten Unterlagen nicht auf eine Änderung des Gesundheitszustandes schliessen liessen. Nach Eingang des Revisionsgesuches des Beschwerdeführers unterbreitete die IVSTA die neu eingereichten medizinischen Unterlagen ihrem ärztlichen Dienst zur Beantwortung der Frage, ob "durch die neuen Unterlagen glaubhaft gemacht werde, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe". In seiner kurzen Stellungnahme vom 14. Oktober 2008 würdigte Dr. med. B._______ die eingereichten Unterlagen und stellte fest, dass die radiologische Dokumentation alleine nie den Einfluss einer Pathologie auf die Arbeitsfähigkeit belegen könne. Die klinische Untersuchung sei hingegen aussagekräftig. Er verweise daher auf den Bericht von Dr. med. C._______ und bestätige seine Beurteilung vom 25. Juli 2008. Die IVSTA hat keine weiteren Untersuchungen veranlasst und das Revisionsgesuch nicht materiell behandelt. Eine materielle Behandlung hätte zumindest das Einholen einer ausführlichen medizinischen Stellungnahme und die Festsetzung des Grades der Arbeitsunfähigkeit sowie – bei Feststellung einer Änderung desselben – auch die Durchführung eines Einkommensvergleichs erfordert. All dies wurde in casu jedoch nicht vorgenommen. Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass die IVSTA lediglich überprüft hat, ob eine anspruchsrelevante Veränderung des Invaliditätsgrades glaubhaft dargelegt worden ist, und diese Frage schliesslich verneint hat. Die angefochtene Verfügung ist somit als Nichteintretensentscheid zu qualifizieren. Entsprechend diesem Ergebnis wird die Frage des Anspruchs auf eine Rentenerhöhung nicht vom Anfechtungsgegenstand umfasst. Da im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid C-7470/2008 keine Begehren mit Bezug auf die Sache selbst gestellt werden können (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich / St. Gallen 2008, Art. 52 Rz. 3), ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, es seien weitere medizinische Untersuchungen anzuordnen, nicht einzutreten. Der Streitgegenstand beschränkt sich im vorliegenden Verfahren auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Gesuch um Erhöhung der Rente eingetreten ist. 4.3 Die IVSTA hat ihre Verfügung vom 20. Oktober 2008 nur sehr knapp begründet, indem sie festgestellt hat, dass die eingereichten Unterlagen nicht auf eine Änderung schliessen liessen, weshalb nicht auf das Gesuch eingetreten werden könne. In ihrer Vernehmlassung vom 9. März 2009 führt die IVSTA zusätzlich aus, dass das vom Beschwerdeführer immer wieder angeführte Zeugnis des Hausarztes, welches ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 70% attestiere, bereits anlässlich der Rentenzusprache am 6. November 2007 bekannt gewesen sei und ihm gestützt auf andere medizinische Unterlagen trotzdem nur eine halbe Rente zugesprochen worden sei. Mit diesem Zeugnis könne somit keine Veränderung nachgewiesen werden. Ferner sei bereits kurz zuvor ein Revisionsgesuch abgewiesen worden. Gegen diesen Entscheid vom 28. Mai 2008 habe der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel ergriffen, sondern wenig später erneut ein Revisionsgesuch gestellt. Aus den anlässlich dieses Gesuches eingereichten Unterlagen liessen sich aber keine wesentlichen Veränderungen eruieren. Auch in der Beschwerde bringe der Beschwerdeführer keine neuen Fakten, sondern verweise wiederum auf den bereits bekannten Befund. Die IVSTA hat zutreffend festgestellt, dass alleine das Attestieren einer gewissen Arbeitsunfähigkeit durch einen (behandelnden) Arzt nicht reicht, um eine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Es müssen mindestens Hinweise für eine Verschlimmerung des bestehenden Leidens oder Anzeichen für weitere Einschränkungen, welche bis anhin nicht berücksichtigt wurden, vorliegen. Dies setzt voraus, dass der die Arbeitsunfähigkeit attestierende Arzt zumindest knapp ausführt, weshalb er eine Arbeitsunfähigkeit in dieser Höhe attestiert und welche Beschwerden er diagnostiziert hat. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Röntgen- und MRI-Bildern ist gemäss Feststellung von Dr. med. B._______ offensichtlich keine C-7470/2008 Verschlimmerung, sondern lediglich eine Bestätigung der bekannten Problematik zu erkennen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf zu behaupten, dass sich sein Zustand verschlechtert habe, ohne dies substantiiert zu begründen. Diese pauschalen Behauptungen, die eingereichten Bilder und das Arztzeugnis reichen vorliegend nicht, um die Verschlechterung des Zustandes glaubhaft zu machen, zumal wie erwähnt die letzte rechtskräftige (Nichteintretens-)Verfügung nur wenige Wochen zurückliegt und daher an das Glaubhaftmachen einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes umso grössere Anforderungen zu stellen sind. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die IVSTA zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist und auf eine materielle Prüfung verzichtet hat. Ferner ist somit auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Überweisung der Akten zur weiteren Abklärung an die SVA Zürich abzuweisen. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen. 5. 5.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 300.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer als unterlegene Partei aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2, in der Fassung vom 1. April 2010]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). C-7470/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 12