Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 07.03.2011 C-7466/2010

7 mars 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,484 mots·~12 min·1

Résumé

Einreise | Einreisebewilligung

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7466/2010 Urteil vom 7. März 2011 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Jürg Tiefenthal. Parteien P._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreisebewilligung.

C-7466/2010 Sachverhalt: A. A._______ (nigerianischer Staatsangehöriger, geboren am 8. Juni 1988; nachfolgend: Gesuchsteller) beantragte am 2. Juni 2010 bei der schweizerischen Botschaft in Abuja ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei seiner Mutter und deren Ehegatten in der Schweiz. Für die Kosten würden – gemäss einem Begleitschreiben vom 23. Mai 2010 an die Botschaft – in erster Linie sein Stiefvater (Beschwerdeführer) aber auch seine Mutter aufkommen. Mit Verfügung vom 17. Juni 2010 verweigerte die schweizerische Vertretung im Ausland die Erteilung der nachgesuchten Einreisebewilligung. B. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz – nachdem der betroffene Kanton Luzern zu weiteren Abklärungen und zur Stellungnahme aufgefordert worden war – mit Verfügung vom 23. September 2010 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Wiederausreise des Gesuchstellers könne aufgrund der wirtschaftlichen und soziokulturellen Situation im Herkunftsland sowie wegen der persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers nicht als gesichert angesehen werden. Im Weiteren wies das BFM darauf hin, der Gastgeber erfülle wegen offener Betreibungen und Steuerausständen das Kriterium der genügenden finanziellen Mittel, mit welchen er versichere, für den Aufenthalt des Gesuchstellers aufzukommen, nicht. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Oktober 2010 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der beantragten Einreisebewilligung. Ausserdem stellt er das Rechtsbegehren um Rückerstattung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 150.--. Der Beschwerdeführer macht zur Frage der gesicherten Wiederausreise neben beruflichen, schulischen und familiären Verpflichtungen des Gesuchstellers im Heimatland auch dessen vertiefte Beziehung und Tätigkeit in der lokalen Kirche geltend. Schliesslich erachtet er es als inakzeptabel, welche Schlussfolgerungen die Vorinstanz aus den bestehenden Steuerausständen ohne Berücksichtigung der Zahlungen im Steuerjahr 2009 ziehe und begründet eine der offenen Betreibungen mit der komplexen güterrechtlichen Auseinandersetzung mit seiner Ex-Gattin, die sich über vier Jahre erstreckt habe. In der Zwischenzeit habe er diese

C-7466/2010 Angelegenheit aussergerichtlich mittels vereinbarten quartalsweisen Zahlungen regeln können. Zum Nachweis der Einkommensverhältnisse und der finanziellen Situation waren der Rechtsmitteleingabe eine Lohnabrechnung, ein Buchhaltungsfragment sowie ein Betreibungsregisterauszug mit Kommentar beigelegt. D. Mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2010 hält die Vorinstanz fest, sie erachte inzwischen die finanziellen Mittel für den Besuchsaufenthalt als gesichert, beantragt dennoch – unter erneutem Verweis auf die übrigen Verweigerungsgründe – die Abweisung der Beschwerde. E. Die Beschwerdeführer machten vom gewährten Recht zur Stellungnahme (Replik) innert angesetzter Frist keinen Gebrauch. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

C-7466/2010 1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E.1.1 mit Hinweisen). 4. Die inländischen Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen- Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5. 5.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG

C-7466/2010 sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1–4]). 5.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1–58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen, bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 6. Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den Schengenraum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).

C-7466/2010 7. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Nigeria zu diesen Staaten zählt, unterliegt der Gesuchsteller der Visumpflicht. 8. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines Visums an den Gesuchsteller mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht gesichert. Dabei bezog sie sich im Wesentlichen auf die schwierige Situation im Herkunftsstaat sowie die fehlenden persönlichen Verpflichtungen des Gesuchstellers im Heimatland. Die Vorinstanz zog daraus den Schluss, dass deshalb die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nicht gesichert sei und erhebliche Zweifel am Aufenthaltszweck bestünden. 8.1. Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss das Verhalten des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin im Falle einer Einreise in der Schweiz beurteilt werden. Da es sich um ein zukünftiges Verhalten handelt, lassen sich dazu in der Regel keine gesicherten Feststellungen sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen. 8.2. Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ergeben. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 8.2.1. Die wirtschaftliche Lage Nigerias, des bevölkerungsreichsten Landes Afrikas, hat sich zwar in den letzten Jahren deutlich verbessert. Relativiert wird dieser Erfolg aber durch die seit Anfang 2006 im ölreichen Niger-Delta entfachten und mit erheblicher Gewalt und Kriminalität einhergehenden Unruhen, welche zu einer Reduktion der Öl- und

C-7466/2010 Gasförderquoten geführt haben und dadurch auch das weitgehend vom Rohölexport abhängige Wirtschaftswachstum bremsen. Die Unruhen sind ebenfalls mit der Grund für eine Verschlechterung der ohnehin unzureichenden inländischen Energieversorgung. Als Haupthinderungsgrund für die wirtschaftliche Entwicklung gilt allerdings die mangelhafte Infrastruktur des Landes, die breiten Bevölkerungsschichten schwierige ökonomische und soziale Lebensbedingungen beschert und mehr als die Hälfte der Bevölkerung in extremer Armut (weniger als 1 USD/Tag) leben lässt. Auch wenn Präsident Yar' Adua, von Mai 2007 bis zu seinem Tode anfangs Mai 2010 amtierendes Staatsoberhaupt und gleichzeitiger Regierungschef, darum bemüht war, die Reformpolitik seines Vorgängers Obasanjo fortzusetzen und auf die genannten Herausforderungen einzugehen, hat die Implementierung von konkreten Massnahmen erst seit kurzem begonnen. Nach dem Tode von Präsident Yar' Adua hat der neue Präsident Jonathan – ehemals Vizepräsident – angekündigt, seinerseits den Reformen und der wirtschaftlichen Entwicklung verpflichtet zu sein (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de > Länder, Reisen und Sicherheit > Nigeria > Rubriken Wirtschaft und Innenpolitik, Stand September 2010, besucht am 20. Februar 2011; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3573/2009 vom 22. September 2010 E. 6.3.2). Angesichts des mit solchen Massnahmen verbundenen Kostenaufwands können grosse Teile der Bevölkerung mittelfristig nicht mit günstigeren Lebensbedingungen rechnen, wohl auch deshalb nicht, weil die weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise bis auf Weiteres erhebliche Auswirkungen auf die von den Öleinnahmen abhängigen Staatsausgaben haben dürfte. 8.2.2. Vor einem Hintergrund wie dem aufgezeigten besteht erfahrungsgemäss häufig der Wunsch zur Auswanderung, welcher sich vor allem bei jüngeren und ungebundenen Menschen manifestiert. Ein bestehendes soziales Beziehungsnetz (Verwandte oder Freunde) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswanderungswillen noch akzentuieren kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz – entgegen der ursprünglichen Absichtserklärung – dazu nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere Weise zu umgehen. Im Falle Nigerias spiegelt sich die schwierige Lage im Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Personen aus diesem Staat im Jahre 2009 mit 1'786 Gesuchen die grösste Gruppe von Asylsuchenden stellten. Auch im Jahr 2010 war mit 1'969 Gesuchen http://www.auswaertiges-amt.de/

C-7466/2010 (+10.2% gegenüber dem Vorjahr) erneut Nigeria wichtigstes Herkunftsland; dies obwohl nigerianische Asylsuchende kaum Aussicht haben, in der Schweiz Asyl zu erhalten (Quelle: www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Zahlen und Fakten > Asylstatistik > Jahresstatistiken > kommentierte Asylstatistik 2009 S. 3, sowie kommentierte Asylstatistik 4. Quartal 2010, S. 6). 8.2.3. Angesichts der schwierigen Lage im Herkunftsland des Gesuchstellers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte. 8.3. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht gemäss den fremdenpolizeilichen Regeln verhalten, als hoch eingeschätzt werden. 8.4. Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen bald 23-jährigen, ledigen und kinderlosen Mann. Laut vorinstanzlichen Akten ist er noch nie ins Ausland gereist und steht derzeit in keinem festen Arbeitsverhältnis. Gemäss eigenen Angaben (vgl. Antragsformular für Schengenvisum) soll der Gesuchsteller Student sein. Nach Aussagen des Gastgebers sowie der Schweizer Vertretung in Abuja absolviert der Gesuchsteller eine schulische Grundausbildung in seinem Heimatland und arbeitet nebenbei an diversen Aushilfestellen. Der Beschwerdeführer behauptet, der Gesuchsteller werde nach seinem Besuchsaufenthalt seine schulische Ausbildung in Nigeria fortsetzen und weiterhin seinen Lebensunterhalt mit Aushilfestellen finanzieren. Es fehlen entsprechende Beweismittel wie Bankkontoauszüge. Die geschilderten wirtschaftlichen Verhältnisse bieten somit keine Gewähr für eine Wiederausreise. 8.5. Die Schweizer Auslandvertretung konnte keinerlei familiäre Bindungen vor Ort feststellen. Eigentliche Verpflichtungen persönlicher oder familiärer Natur, welche die Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise begünstigen könnten, sind somit nicht http://www.bfm.admin.ch/

C-7466/2010 ersichtlich. Das in diesem Zusammenhang durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Engagement des Gesuchstellers in der lokalen Kirche (vgl. Beleg Nr. 1), erfüllt das Kriterium einer persönlichen Verpflichtung nicht. Dem eingereichten Empfehlungsschreiben kommt lediglich Gefälligkeitscharakter zu; besondere Funktionen oder Aufgaben nennt es nicht. Vielmehr bestehen aufgrund der familiären Umstände in der Schweiz – die Frau des Beschwerdeführers ist die Mutter des Gesuchstellers – und der Dauer des beabsichtigten Aufenthalts (3 Monate) berechtigte Zweifel, ob der Gesuchsteller wirklich fristgerecht nach Nigeria zurückkehren wird, was gegen die Erteilung eines Einreisevisums spricht. 8.6. Insgesamt sind daher weder in den familiären noch beruflichen und damit wirtschaftlichen Verhältnissen des Gesuchstellers Gegebenheiten erkennbar, die eine Emigration als unwahrscheinlich erachten lassen. 9. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung – auf die, wie erwähnt, ohnehin kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. An dieser Beurteilung vermögen auch die vom Beschwerdeführer abgegebenen Zusicherungen nichts zu ändern. Diese sind rechtlich nicht verbindlich und wären faktisch auch nicht durchsetzbar, da es nicht um finanzielle Risiken geht, sondern um ein bestimmtes Verhalten des Gesuchstellers (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Schliesslich bietet auch ein Rückflugticket nicht die notwendige Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise; es kann storniert oder umgewandelt werden, letztlich gar ungenutzt bleiben. 10. Die vorliegende Konstellation spricht auch nicht für eine Visumerteilung aus humanitären Gründen, ist doch keine dringende Notwendigkeit für einen Familienbesuch ersichtlich. 11. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge

C-7466/2010 abzuweisen, womit auch dem Antrag um Rückerstattung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten nicht stattgegeben werden kann. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 26. November 2010 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten ZEMIS 16.381.275-3 retour) – das Migrationsamt des Kantons Luzern (ad LU 551'237) in Kopie. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Jürg Tiefenthal

C-7466/2010 Versand:

C-7466/2010 — Bundesverwaltungsgericht 07.03.2011 C-7466/2010 — Swissrulings