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Bundesverwaltungsgericht 28.11.2008 C-7465/2006

28 novembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,169 mots·~21 min·5

Résumé

Invalidenversicherung (Übriges) | Invalidenrente

Texte intégral

Abtei lung II I C-7465/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . November 2008 Richter Jürg Kölliker (Vorsitz), Richter Johannes Frölicher, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt. A._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Beschwerdegegnerin, IV; Invalidenrente. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-7465/2006 Sachverhalt: A. A._______, geboren am (...) 1957, ist serbischer Staatsangehöriger und arbeitete in den Jahren 1979 bis 1986 in der Schweiz als Handlanger auf dem Bau (act. 15/40 S. 4). Im Mai 1979 erlitt der Versicherte einen Arbeitsunfall und war mit einem Becken- und Handgelenkbruch mehrere Monate hospitalisiert (act. 15/4). Im September 1985 erlitt er einen weiteren Unfall mit Frakturen im linken Mittelfuss (act. 40). 1986 kehrte er definitiv nach Serbien zurück, arbeitete dort als Maurer und zahlte Beiträge an die serbische Sozialversicherung (act. 8, 40). B. Über die serbische Sozialversicherung reichte der Versicherte am 27. Juni 2005 bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) ein Rentengesuch ein (act. 8). Daraufhin klärte die IV- Stelle die medizinische und wirtschaftliche Situation des Versicherten ab. Unter anderem liess sie ihn den Fragebogen für den Versicherten sowie denjenigen für selbständige Landwirte ausfüllen (act. 18, 24). Der Versicherte liess durch seinen Rechtsvertreter mehrere medizinische Unterlagen einreichen. Des Weiteren holte die IV-Stelle die Akten des Unfallversicherers ein (act. 15); dieser hatte eine Leistungspflicht hinsichtlich der gemeldeten Beschwerden mit Verfügung vom 7. Januar 2004 rechtskräftig abgelehnt (act. 15/43). In seiner Beurteilung der ärztlichen Berichte kam der medizinische Dienst der IV-Stelle am 22. August 2006 zum Schluss, dass der Versicherte in seiner bisherigen Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig sei, jedoch für angepasste Verweistätigkeiten keine Einschränkung bestehe (act. 55). Der durchgeführte Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von 18.81% (act. 56). Deshalb teilte die IV-Stelle dem Versicherten im Vorbescheid vom 14. September 2006 mit, dass das Leistungsgesuch abgewiesen werden müsse (act. 57). Der Versicherte gab mit Schreiben vom 18. und 26. September 2006 bekannt, dass er mit diesem Bescheid nicht einverstanden sei und legte einen neuen Arztbericht bei (act. 58-61). C. Nach einer neuerlichen Beurteilung durch den IV-Stellenarzt (act. 63) verfügte die IV-Stelle am 23. November 2006 die Abweisung des Leistungsbegehrens des Versicherten, da sich aus den Akten weder eine C-7465/2006 bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres ergebe. Die letzte gewinnbringende Tätigkeit sei zwar aufgrund des Gesundheitszustandes nicht mehr zumutbar, die Ausübung einer anderen, leichteren, dem Gesundheitszustand besser angepassten gewinnbringenden Tätigkeit (wie interne Postverteilung, Registrier- und Klassierungsarbeiten, kleine Lieferungsarbeiten mit einem Fahrzeug sowie Verkäufer im Detailhandel) sei jedoch noch in rentenausschliessender Weise zumutbar. Es liege somit keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge (act. 64). D. Dagegen liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 21. Dezember 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Versicherte im Ausland erheben. Er beantragte, die Verfügung vom 23. November 2006 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze IV-Rente zuzusprechen oder die Sache sei erneut abzuklären. Als Begründung fügte er an, aus der ausführlichen medizinischen Dokumentation gehe hervor, dass er für sämtliche Tätigkeiten (schwere und leichtere) zu mindestens 70% arbeitsunfähig sei. Die Beurteilung des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle bzw. nur eines Facharztes könne nicht akzeptiert werden. Er habe bereits im Vorbescheidverfahren weitere Untersuchungen vorgeschlagen, doch sei die Vorinstanz auf diese Vorschläge in ihrer Verfügung überhaupt nicht eingegangen. E. Mit Verfügung vom 25. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass es das vorliegende Verfahren per 1. Januar 2007 übernommen habe. Des Weiteren wurde den Parteien der Spruchkörper bekannt gegeben. F. Die IV-Stelle (nachfolgend: Vorinstanz) reichte am 7. März 2007 ihre Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Aus den medizinischen Unterlagen gehe entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers keine generelle Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70% hervor. Es ergebe sich lediglich eine Arbeitsunfähigkeit für schwerere Tätigkeiten, wie sie der Beschwerdeführer früher ausgeübt habe. Eine generelle Arbeitsunfähigkeit sei nur in zwei Kurzattesten, ohne Beschreibung einer gesundheitlichen Verschlechterung und ohne C-7465/2006 Begründung postuliert worden. Die Leiden würden die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in allen schwereren Tätigkeiten aufheben, beeinträchtigten jedoch dessen Arbeitsfähigkeit in leichten Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung nicht. G. Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 15. März 2007 replicando nochmals beantragen, dass eine multidisziplinäre Untersuchung in der Schweiz durchgeführt werde. Die Meinung des Facharztes der Vorinstanz stehe mehreren serbischen Spezialärzte entgegen. Zudem reichte er am 10. April 2007 einen neuen Arztbericht vom 23. März 2007 ein, welcher den vollständigen Verlust seiner Arbeitsfähigkeit bestätige. In ihrer Duplik vom 23. April 2007 machte die Vorinstanz geltend, das neu eingereichte ärztliche Attest erschöpfe sich in der Aufzählung von Diagnosen, welche grösstenteils seit langem bekannt seien oder aber mehrere Monate nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung erstmals erwähnt worden seien. Der Arzt bleibe jegliche Begründung für die angebliche bestehende volle Arbeitsunfähigkeit schuldig. Sie verbleibe daher bei ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde. H. In seinen Schlussbemerkungen vom 8. Mai 2007 hielt der Beschwerdeführer fest, dass seines Erachtens die Vorinstanz mit einem Fragekatalog an den behandelnden Arzt in Serbien hätte gelangen sollen, wenn sie der Meinung sei, es fehle jegliche Begründung. Zudem gehe aus dem zuletzt eingereichten Attest hervor, dass die erwähnten Diagnosen beim Beschwerdeführer die Periode vor Erlass der angefochtenen Verfügung betreffe. Er erhalte deshalb seine Beschwerde aufrecht. I. Mit Verfügung vom 25. Mai 2007 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel. Ein Wechsel des Spruchkörpers wurden den Parteien mit Verfügung vom 22. September 2008 mitgeteilt. Es ging kein Ausstandsbegehren ein. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C-7465/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Dies ist vorliegend der Fall. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). 1.2 Durch die angefochtene Verfügung ist der Beschwerdeführer besonders berührt. Sein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung und damit seine Beschwerdelegitimation sind zu bejahen (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat fristgerecht Beschwerde erhoben (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50 VwVG). Auch die gesetzlichen Formvorschriften sind erfüllt (vgl. Art. 52 VwVG). Auf das ergriffene Rechtsmittel ist einzutreten. 2. Streitig und daher im Folgenden zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). C-7465/2006 2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119 V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer, der Bürger von Serbien ist, findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten hinsichtlich der in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, in ihren Rechten und Pflichten einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Betreffend die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sind keine abweichenden Vorschriften auszumachen. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. 2.2 Für die Beurteilung eines Rentenanspruchs sind die Feststellungen des ausländischen Versicherungsträgers bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996 S. 177 E. 1). 2.3 Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a-70), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden in formellrechtlicher Hinsicht nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). C-7465/2006 2.4 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalls, spätestens aber bei Erlass der Verfügung vom 23. November 2006 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Juni 2002 in der Fassung vom 8. Oktober 1999 [AS 2002 701, sowie AS 2002 685]; ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453] und ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision]). Für die Prüfung des Rentenanspruchs ab 2003 ist sodann das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Da die darin enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung entsprechen und die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 343), wird im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen. 2.5 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 23. November 2006) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetreten sind, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen). 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un- C-7465/2006 fall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung besteht ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person zu mindestens zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und derjenige auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, BGE 104 V 136 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2). Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitsschaden zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Wei- C-7465/2006 teren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können. Es sind demnach nicht nur die Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Bei der Bemessung der Invalidität ist auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung abzustellen, welche nicht zwingend mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen müssen (BGE 110 V 275 E. 4a). 3.2 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrechts geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit muss sich der Versicherte anrechnen lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.). 4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die medizinischen Unterlagen würden einheitlich bestätigen, dass er in sämtlichen, d.h. schweren und leichteren Tätigkeiten zu mindestens 70% arbeitsunfähig sei. Es sei ihm deshalb eine ganze Invalidenrente auszurichten. 4.1 Die Akten enthalten namentlich folgende für die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit relevanten Arztberichte: - Dr. med. B._______, Chirurg, Rehabilitationsklinik Y._______, hielt in seinem Austrittsbericht vom 20. November 2003 fest, der Beschwerdeführer leide aktuell an Beckentiefstand links von 1 cm, Handschmerzen links mit Parästhesien und Ausstrahlung bis in die Schulter sowie chronische Lumbalgie bei leichten degenerativen Veränderungen. Für Tätigkeiten als Handlanger auf dem Bau sei er zu 100% arbeitsfähig. Zu empfehlen sei jedoch aufgrund der degenerativen Veränderungen im Lumbalbereich ei- C-7465/2006 ne Tätigkeit mit Wechselhaltung resp. ohne Zwangs-haltungen (act. 15/40; vgl. auch act. 32). - Dr. med. C._______, Allgemeinarzt, diagnostizierte in seinem Bericht vom 27. September 2004 im Wesentlichen Radiculopathien L5 und C7, Coxarthrose sowie eine chronische Gastritis und hielt fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers trotz Physiotherapie und medikamentöser Therapie verschlechtert habe. Der Patient sei nicht in der Lage eine Arbeitstätigkeit mit längeren Stehzeiten, Laufen, Tragen von schweren Gegenständen und bei unangenehmen Klimaverhältnissen auszuüben. Es bestehe eine definitive Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Arbeitsunfalles (act. 41). - Dr. med. D._______, Urologe, füllte am 31. Januar 2005 einen Fragebogen der IV-Stelle aus und hielt darin fest, dass der Orthopäde eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt habe (vermehrte Coxarthrose mit einer stärkeren bleibenden Kontraktur in der Hüfte, gefolgt von einer Verkürzung des linken Beines mit einer symptomatischen Lumboischialgie). Die neusten medizinischen Berichte zeigten eine chronische Radikulopathieläsion im Bereich C7 links und im Bereich L5/S1 beidseits. Der Zustand sei definitiv und der Patient sei bleibend arbeitsunfähig für Tätigkeiten, in denen Gegenstände aufgehoben und getragen werden müssen, in denen langes Stehen und Laufen oder Zwangshaltungen der Wirbelsäule und des Körpers nötig sei, er könne keine Treppen und Leitern mehr besteigen. Weiter könne er keine Arbeiten in der Kälte, Nässe oder im Durchzug ausüben. Dies gelte seit dem 7. Dezember 2004 (act. 43). - Dr. D._______ erstellte am 11. Februar 2005 ein Kurzgutachten über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu Handen der serbischen Sozialversicherung der Landwirte in Serbien. Er berücksichtigte dabei auch die diversen ärztlichen Atteste und diagnostizierte: Status nach Fraktur des Os pubis, Spondylarthrose, Radiculopathie C7 und L5/S1, posttraumatische Coxarthrose sowie Verkürzung des linken Beines. Die medizinische Therapie sei abgeschlossen. Es könne festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seine volle Arbeitsfähigkeit seit dem 7. Dezember 2004 verloren habe. Dies entspreche in der Schweiz einer Arbeitsunfähigkeit von 80% (act. 42). C-7465/2006 - Dr. med. E._______, Neuropsychiater, attestierte dem Beschwerdeführer am 3. März 2006 anlässlich der ersten Konsultation eine tiefe Niedergeschlagenheit (act. 49). - Dr. C._______ führte in seinem Arztrapport vom 10. März 2006 die Diagnosen auf: Radikulopathie C6 und C7, sowie L5 und S1, Verkürzung des linken Beines, Status nach Herausnahme eines Magengeschwürs, Gonarthrose, Hypertrigliceridemia, Status nach Fraktur colli femoris, starke Koxarthrose. Beim Beschwerdeführer bestehe ein totaler Verlust der Arbeitsfähigkeit (act. 52). - Dr. med. F._______ vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV- Stelle beurteilte in seinem Bericht vom 22. August 2006 die in den Akten vorliegenden medizinischen Unterlagen, anhand welcher er die Anamnese des Beschwerdeführers aufführte. Die Hauptdiagnosen seien eine schmerzhafte Polyarthrose in Wirbelsäule, Hüfte und Knie (ICD-10: M15.3). Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten die Diagnosen: Radikulopathie L5 und S1, Status 21 Jahre nach Mittelfuss- und Handgelenksbruch. In seiner bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit 7. Dezember 2004 zu 100% arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit sei er jedoch zu 0%. Er könne mit gewissen Einschränkungen (wie Wechselpositionshaltung, Gegenstände tragen bis 10 kg, keine Schwerarbeit, begrenzte Laufzeit, nicht auf unebenem Boden, nicht auf Leitern, nicht dem Wetter ausgesetzt, keine Drehbewegungen des Rumpfes) vollzeitlich arbeiten. Die medizinische Dokumentation sei ausreichend. Bis zur Untersuchung in der Rehabilitationsklinik Y._______ seien die Beschwerden nicht rentenrelevant gewesen. Seither habe aber eine Verschlechterung stattgefunden, welche eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit begründe. Hingegen bestehe in Verweistätigkeiten wie Hauswart, Aufsicht, Verkauf Versandhandel, Verkäufer, Reparatur von Kleingeräten, Registratur und internem Kurierdienst keine Arbeitsunfähigkeit (act. 55). - Dr. med. C.______ wiederholte in seinem Kurzattest vom 19. September 2006 die bekannten Diagnosen. Der Beschwerdeführer klage über zervikale und thorakale Wirbelsäulenschmerzen und werde mit Antirheumatika sowie Physiotherapie behandelt. Er sei vollständig arbeitsunfähig (act. 60a). C-7465/2006 - Dr. F._______ hielt am 17. November 2006 fest, aufgrund dieses Kurzattestes sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers objektivierbar (act. 63). 4.2 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der erhöhte Beweiswert umfasst allerdings nur medizinische Fragen, zu deren Beantwortung Ärzte im Sozialversicherungsverfahren beigezogen werden, nicht aber weitere Fragen wie z.B. die wirtschaftliche Beurteilung. 5. Die Vorinstanz stützt ihre Begründung der Verfügung auf den Bericht ihres ärztlichen Dienstes. Dieser wiederum beurteilte die diversen ärztlichen Berichte und Kurzatteste. 5.1 Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, die Meinung des IV-Stellenarztes stehe im Widerspruch zu den Beurteilungen der vielen Spezialärzte in Serbien. Dies sei inakzeptabel, es hätte eine multidisziplinäre Abklärung durchgeführt und den serbischen Ärzten ein Fragebogen zur genauen Begründung ihrer Angaben zugestellt werden müssen. 5.2 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor C-7465/2006 und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Sodann ist die verfügende Behörde nach dem sogenannten Untersuchungsgrundsatz gehalten, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abzuklären und festzustellen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 122 V 157 E. 1a). 5.2.1 Im Rahmen der Untersuchungsmaxime obliegt es der Vorinstanz zu entscheiden, ob noch weitere Abklärungen notwendig sind. Vorliegend hielt der IV-Stellenarzt fest, dass die medizinische Dokumentation genügend sei, um die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zuverlässig einzuschätzen (act. 55). 5.2.2 Was die vom Beschwerdeführer erwähnten Berichte serbischer Ärzte betrifft, attestiert Dr. C._______ ihm einen vollständigen Verlust der Arbeitsfähigkeit (act. 52). Auch Dr. D._______ scheint dem Beschwerdeführer eine weitgehende Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen, nennt aber immerhin explizit Faktoren, die zu vermeiden seien; daraus kann durchaus geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer Arbeiten, bei denen diese Umstände berücksichtigt werden, nach wie vor erledigen kann. Auch Dr. D._______ bejaht demnach die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepassten Verweistätigkeiten und stimmt damit überein mit den Einschätzungen des IV-Stellenarztes Dr. F._______. Für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Beschwerden sind in den Akten keine Hinweise zu finden. Auch der Beschwerdeführer begründet diese nicht näher. Der Neuropsychiater, Dr. E._______ stellte im März 2006 lediglich eine Grundstimmung der Niedergeschlagenheit fest. Dass diese Beschwerden invalidisierend wären, ist nicht erstellt. 5.2.3 Mit Blick auf die ausführlichen Stellungnahmen der Dres. C._______, D._______ und F._______ liegt im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers eine genügende medizinische Dokumentation zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vor. Die Berichte gestatten eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rentenanspruches. C-7465/2006 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für nötige weitere Sachverhaltsabklärungen. Der Sachverhalt wurde demnach von der Vorinstanz genügend abgeklärt. Auf die vom Beschwerdeführer beantragte zusätzliche Beweismassnahme in Form weiterer medizinischer Abklärungen resp. einem Obergutachten ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 122 III 223 E. 3c, BGE 120 1b 229 E. 2b, BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen) zu verzichten. 5.3 Die von Dr. D._______ und Dr. F._______ genannten Einschränkungen, die der Beschwerdeführer bei einer Erwerbstätigkeit zu beachten hat, stimmen weitestgehend überein. Insgesamt kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass gemäss dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E. 5b) im hier massgebenden Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids der Beschwerdeführer in angepassten Verweistätigkeiten zu 100% arbeitsfähig war. 6. 6.1 Der von der Vorinstanz vorgenommene Einkommensvergleich (act. 56) wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Verglichen wurde dabei das zumutbare Erwerbseinkommen pro Jahr ohne Behinderung von CHF 5'034.- (Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 2004 des Bundesamtes für Statistik, TA3, Sektor 2, Baugewerbe, Anforderungsniveau 4, Männer von CHF 4'829.- angepasst an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden) und das zumutbare Erwerbseinkommen pro Jahr mit Behinderung inklusive leidensbedingter Abzug von 10% von CHF 4'087.-, ausgehend vom Durchschnitt der gemäss LSE 2004 in Frage kommenden Tabellenlöhne. Daraus resultiert eine Erwerbseinbusse von CHF 947.-, was zu einem Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 19% führt. Der Einkommensvergleich ist zutreffend. 6.2 Der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers liegt demnach deutlich unter 40 Prozent. Damit steht fest, dass die Vorinstanz das Rentengesuch zu Recht abgewiesen hat. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens; die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 gel- C-7465/2006 tenden Fassung). Die Verfahrenskosten von CHF 300.- sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. 8. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Die obsiegende Vorinstanz hat keinen Entschädigungsanspruch (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (...) - Bundesamt für Sozialversicherung Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. C-7465/2006 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Kölliker Christine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 16

C-7465/2006 — Bundesverwaltungsgericht 28.11.2008 C-7465/2006 — Swissrulings