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Bundesverwaltungsgericht 31.05.2010 C-7460/2008

31 mai 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,280 mots·~11 min·1

Résumé

Einreise | Einreisebewilligung für Zouhair Gharsalli

Texte intégral

Abtei lung II I C-7460/2008 {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . M a i 2010 Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiberin Barbara Haake. B._______, vertreten durch Advokatin Corinne Corvini-Gadola, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-7460/2008 Sachverhalt: A. Der aus Tunesien stammende A._______, Jahrgang 1968, stell te in den Jahren 1994, 1999 und 2000 ein Asylgesuch in der Schweiz und wurde in Folge der Abweisung dieser Gesuche jeweils aus der Schweiz weggewiesen. Am 18. April 2003 und am 5. November 2005 versuchte er, von Deutschland herkommend in die Schweiz zu gelangen, ohne hierfür die Einreisevoraussetzungen zu erfüllen. Im August 2007 stellte er bei der Schweizerischen Botschaft in Tunis ein Einreisegesuch, um bei seiner angeblich künftigen Ehefrau B._______ (Jahrgang 1932) im Kanton Basel-Stadt Wohnsitz zu nehmen. Diese ersuchte die kantonalen Behörden im Dezember 2007 darum, ihm zwecks Vorbereitung der Heirat eine befristete Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, zog dieses Gesuch aber am 10. August 2008 zurück, nachdem sich herausgestellt hatte, dass A._______ noch anderweitig verheiratet war. A._______ beantragte am 18. August 2008 bei der Schweizerischen Vertretung erneut ein Einreisevisum, diesmal für einen 15-tägigen Besuchsaufenthalt. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Vertretung das aktuelle Gesuch zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Vor dem Hintergrund der ursprünglich geäusserten Heiratsabsichten des Gesuchstellers sprach sich das Migrationsamt des Kantons Basel- Stadt im Rahmen der üblichen kantonalen Abklärungen gegen die Erteilung einer Einreisebewilligung aus. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2008 wies die Vorinstanz das Einreisegesuch von A._______ ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass die Erteilung einer Einreisebewilligung unter anderem dann zu verweigern sei, wenn die gesuchstellende Person keine Gewähr für ihre anstandslose und fristgerechte Wiederausreise biete, sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen oder sozioökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation. Wie die in zahlreichen Fällen gemachte Erfahrung zeige, würden insbesondere Touristen- oder Besuchervisa immer wieder von Personen, welche sich eigentlich dauerhaft hier niederlassen möchten, missbraucht. Der Gesuchsteller stamme immerhin aus einer Region, aus welcher der starke Zuwanderungsdruck anhalte. Zudem habe er dort keine zwingenden beruflichen, gesellschaftlichen oder familiären Verpflichtungen. C-7460/2008 C. Gegen diese Verfügung erhob die auch im aktuellen Einreisegesuch von A._______ als Gastgeberin bezeichnete B._______ am 21. November 2008 Beschwerde mit dem Begehren um Erteilung der beantragten Einreisebewilligung. Sie macht geltend, sie kenne ihren Gast seit mehr als 15 Jahren und habe ihn kennengelernt, als er in Basel gearbeitet habe. Er sei seitdem ein guter Freund ihrer Familie. Die angefochtene Verfügung sei insofern zu beanstanden, als die Vorinstanz nicht auf die konkrete Lebenssituation des Gesuchstellers eingegangen sei, sondern auf allgemeine Erfahrungen mit Staatsangehörigen aus dessen Herkunftsland abgestellt habe. Insbesondere habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass A._______ dort mit seiner Anstellung in einem 5-Sterne-Hotel beruflich integriert sei. Diese ihm vor zwei Jahren angebotene Anstellung sei auch der Grund gewesen, warum er freiwillig wieder nach Tunesien zurückgekehrt sei. Er habe auch jetzt keine Veranlassung, nach dem geplanten Besuchsaufenthalt in der Schweiz zu bleiben. Zudem werde sie selbst für seine Rückkehr besorgt sein. D. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2009 spricht sich die Vorinstanz unter Hinweis auf die bisher genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. Zur Berufstätigkeit des Gesuchstellers gibt sie zu bedenken, dass dieser sich im Visumantrag als Eigentümer eines Spielsalons bezeichnet habe, aber weder eine Beschäftigung noch ein daraus resultierendes Einkommen belegt habe. Seine früheren Asylgesuche, Einreiseversuche von Deutschland aus sowie sein vorhergehender Visumantrag von September 2007 brächten unmissverständlich zum Ausdruck, dass er nicht gewillt sei, nach einmal erfolgter Einreise die Schweiz wieder zu verlassen. Im Übrigen sei er bis zum 13. Mai 2013 im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung in den Schengenraum ausgeschrieben. E. In ihrer darauffolgenden Stellungnahme vom 24. Februar 2009 teilt die Beschwerdeführerin mit, sie halte an ihrem bisherigen Vorbringen grundsätzlich fest. Zwar habe sie früher einmal tatsächlich beabsichtigt, A._______ zu heiraten, dies sei aktuell aber nicht mehr der Grund dafür, warum dieser in die Schweiz einreisen wolle. Vielmehr wolle er als gewöhnlicher Tourist nur ihre Familie und seine hiesigen Freunde besuchen. C-7460/2008 F. Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). C-7460/2008 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 4. Verfahren, die bei Inkrafttreten der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) am 12. Dezember 2008 (Datum auch des Inkrafttretens des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes [SAA, SR 0.360.268.1]) hängig sind, werden gemäss Art. 57 VEV nach neuem Recht – und damit insbesondere nach dem übergeordneten Schengen-Recht – fortgeführt. 5. 5.1 Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). 5.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit C-7460/2008 oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu BVGE 2009/27 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel. 6. Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegt der Gesuchsteller als tunesischer Staatsangehöriger der Visumpflicht. 7. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung nur auf die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland des Gesuchstellers, nicht aber – und hierin liege ein Ermessensfehler – auf dessen gesamte persönliche Situation abgestellt. 7.1 Es kann unter Umständen im öffentlichen Interesse liegen, gewisse Personengruppen aus bestimmten Ländern nicht einreisen zu lassen, eine Wertung, die sich aus den einschlägigen Bestimmungen des Landesrechts und des übernommenen Schengen-Besitzstands ergibt (vgl. Art. 16 des bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121], Art. 5 AuG und Art. 5 SGK). Sie führt dazu, dass Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen ist, da deren persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. Wenn die Visumerteilung von der Staatsangehörigkeit, zusätzlich aber auch von der sozialen, familiären und beruflichen Situation des Gesuchstellers abhängig gemacht wird, kann darin nicht Willkür oder Diskriminierung erblickt werden. Aufgrund des grossen Ermessens, das der entscheidenden Behörde zukommt, kann jeder gegen das öffentliche Interesse an einer Einreise sprechende Umstand den Ausschlag geben, ein Gesuch abzulehnen. C-7460/2008 7.2 Im vorliegenden Fall stützt sich die angefochtene Verfügung einerseits auf die allgemeinen Lebensverhältnisse im Heimatland des Gesuchstellers, anderseits – und soweit damals bekannt – auf dessen private Lebensumstände, d.h. auf dessen seinerzeit unklare Berufsund Einkommenssituation. Dass diese Umstände zur Abweisung des Einreisegesuches führten und als solche nur knapp begründet wurden, kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden. Sie durfte sich auf die für den Entscheid wesentlichen und seinerzeit erkennbaren Gesichtspunkte beschränken, die offensichtlich unerheblichen Umstände jedoch übergehen (zum Begründungserfordernis: vgl. PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 2 zu Art. 32). Die Beschwerdeinstanz kann, wie oben (E. 2) dargelegt, weitere oder andere Aspekte berücksichtigen. 8. Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung darauf hingewiesen, dass der Gesuchsteller noch bis zum 13. Mai 2013 im SIS zur Einreisever weigerung ausgeschrieben ist. Damit fehlt eindeutig eine Voraussetzung, welche dem Gesuchsteller die Einreise in den Schengenraum gestatten würde (Art. 5 Abs. 1 Bst. d SGK). Die Ausstellung eines sogenannten Schengenvisums ist damit ausgeschlossen. Der einzelne Schengen-Mitgliedstaat hat zwar die Möglichkeit, Drittstaatsangehörigen, die eine oder mehrere der in Art. 5 Abs. 1 SGK genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen zu gestatten (Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). Derartige Gründe sind im Falle des Gesuchstellers jedoch nicht ersichtlich, zumal nicht dargelegt wird, dass ein Treffen mit der Familie Trezzini bzw. mit nicht näher bezeichneten Freunden (vgl. Replik vom 24. Februar 2009) nur in der Schweiz möglich wäre. Da vorliegend auch nicht ein Besuch von Familienangehörigen zur Diskussion steht, erfolgt die Verweigerung der Einreisebewilligung in Übereinstimmung mit internationalen Verpflichtungen im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung. Abgesehen davon ergäben sich aus nachfolgenden Erwägungen auch erhebliche Zweifel an seiner fristgerechten Wiederausreise. 9. 9.1 Der Gesuchsteller hat durch mehrfache Asylgesuche und nachfolgende Bemühungen, illegal in die Schweiz zu gelangen, bereits vor C-7460/2008 mehreren Jahren deutlich gemacht, dass er um jeden Preis einen hiesigen Aufenthalt zu erzwingen versuchte. Dass er an diesem Ziel auch aktuell noch festhält, zeigt sein im August 2007 gestelltes Einreisegesuch, mit dem er – obwohl verheiratet – vorgab, zwecks Heirat und Wohnsitznahme bei seiner künftigen Ehefrau in die Schweiz kommen zu wollen. Dass er ein Jahr später – unmittelbar nachdem seine angebliche Verlobte das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung für ihn zurückgezogen hatte – ein erneutes Einreisegesuch stellte, lässt den geltend gemachten Besuchszweck, die Familie Trezzini und andere Freunde wiedersehen zu wollen, unglaubhaft erscheinen. Vor dem geschilderten Hintergrund spielt es auch gar keine Rolle, ob A._______ in seinem Heimatland mit einer Berufstätigkeit ein finanzielles Auskommen gefunden hat. 9.2 Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, dass die gesicherte Wiederausreise des Gesuchstellers nicht hinreichend gewährleistet sei, und dessen Einreise ablehnen. Dass die Beschwerdeführerin die Rückkehr ihres Gastes zugesichert hat, ändert daran nichts, ist doch eine solche Garantie weder faktisch noch rechtlich durchsetzbar. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt garantieren, nicht jedoch für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). 10. Aus alledem folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite C-7460/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz - das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Haake Versand: Seite 9

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