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Bundesverwaltungsgericht 17.06.2015 C-7451/2014

17 juin 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,093 mots·~5 min·2

Résumé

Rentenanspruch | Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 19. November 2014

Texte intégral

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Abteilung III C-7451/2014

Urteil v o m 1 7 . Juni 2015 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter David Weiss, Richter Markus Metz, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

Parteien A._______, (Österreich), Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 19. November 2014.

C-7451/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom 19. November 2014 das Gesuch von A._______ um Ausrichtung einer Invalidenrente abgewiesen hat (Beschwerdeakten [B-act.] 1 Beilage 20), dass A._______ gegen diese Verfügung am 18. Dezember 2014 vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, um vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, um weitere Abklärungen, um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur "Verfahrensergänzung", um Zuerkennung der Invaliditätsrente im vollen gesetzlichen Umfang zum gesetzlich frühestmöglichen Zeitpunkt und in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Beweisabnahme und Durchführung einer Parteiverhandlung unter Einvernahme der Beschwerdeführerin ersucht hat (B-act. 1), dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 27. April 2015 unter Bezugnahme auf den Bericht des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle vom 22. April 2015 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Chef-Ärztin des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle, Dr. B._______, in ihrer Stellungnahme vom 22. April 2015 ausführte, die Beschwerdeführerin sei weiterhin in Behandlung wegen einer Akne inversa / Hydradenitis der Achselhöhlen, der Falten im Leisten- und Schamlippenbereich, wegen

C-7451/2014 psychischer Störungen mit Anpassung der medikamentösen Therapie, und im Oktober/November 2014 sei eine Periode des Rückfalls in Alkohol und Spielsucht zu verzeichnen gewesen (B-act. 7 Beilage 1), dass Dr. B.________, in Übereinstimmung mit Dr. C.________ in seiner Stellungnahme vom 2. Januar 2015 (Vorakte 146), die medizinische Aktenlage als ungenügend beurteilte und die Notwendigkeit einer pluridisziplinären Begutachtung bejahte, um genauer bestimmen zu können, ob die Hauterkrankung invalidisierend sei, und um die funktionellen Einschränkungen in psychiatrischer Hinsicht, die Auswirkungen der Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit sowie die Interventionshäufigkeit der dermatologischen Behandlungen bestimmmen zu können; dazu seien Begutachtungen in den Fachdisziplinen Dermatologie, Psychiatrie und Innere Medizin notwendig, vorzugsweise in einem Universitätsspital, das Erfahrung in der Behandlung solch ungewöhnlicher Erkrankungen aufweise, dass sich die IVSTA in ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2015 der Beurteilung des ärztlichen Dienstes anschloss und damit sinngemäss feststellte, dass die Verfügung vom 19. November 2014 auf einem mangelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt beruhte und sich die Durchführung entsprechender medizinischer Abklärungen in der Schweiz als notwendig erweist, dass die Beschwerdeführerin in der Replik erklärte, sie habe der Vernehmlassung nichts beizufügen und erkläre sich damit einverstanden (B-act. 10), dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden Antrag der Parteien nicht entsprochen werden sollte, dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 19. November 2014 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,

C-7451/2014 dass eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz in Anbetracht dessen, dass hier erstmalig grundlegende Abklärungen durchzuführen sind, zulässig ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG), womit der am 18. Dezember 2014 gestellte Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass der im Beschwerdeverfahren nicht vertretenen Beschwerdeführerin keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten im Sinne der obgenannten Bestimmung entstanden sind, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass der unterliegenden Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs 1 VwVG e contrario).

C-7451/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 19. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ________; Einschreiben; Beilage in Kopie: Replik) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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