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Bundesverwaltungsgericht 12.08.2008 C-744/2008

12 août 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·767 mots·~4 min·2

Résumé

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Texte intégral

Abtei lung II I C-744/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . August 2008 Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. E._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Alters- und Hinterlassenenversicherung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-744/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK mit Einspracheentscheid vom 6. November 2007 die Einsprache von E._______ gegen die Verfügung vom 14. August 2007 abgewiesen hat; dass E._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) diesen Entscheid mit Beschwerde vom 5. Februar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat; dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt; dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten; dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt; dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind; dass Parteien, die in einem Verfahren Begehren stellen, der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben und bei Wohnsitz im Ausland in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen haben, es sei denn, das Völkerrecht gestatte der Behörde, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen (Art. 11b Abs. 1 VwVG); dass der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 17. April 2008 mit der Aufforderung ein Schweizerisches Zustelldomizil anzugeben auf dem konsularischen Weg nicht zugestellt werden konnte, da die Beschwerdeführerin gemäss Mitteilung der Schweizerischen Botschaft in Havanna bereits wieder in der Schweiz Wohnsitz habe; C-744/2008 dass die Beschwerdeführerin unter der von der Botschaft angegebenen Kontaktadresse in der Schweiz telefonisch erreichbar war und bestätigte an dieser Adresse wohnhaft zu sein; dass die Beschwerde gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzureichen ist; dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 39 Abs. 1 ATSG); dass aufgrund der Akten unklar ist, wann der angefochtene Entscheid eröffnet wurde, da der in Kopie eingereichte Entscheid sowohl den Vermerk E: 22/11/07 als auch E: 03/12/07 trägt; dass aufgrund der beiden Vermerke und mit Blick auf den Umstand, dass die Beschwerde ebenfalls vom 3. Dezember 2007 datiert, davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid spätestens am 3. Dezember 2007 erhalten hat; dass unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes zwischen dem 18. Dezember und dem 2. Januar demnach die 30-tägige Beschwerdefrist am 18. Januar 2008 abgelaufen ist (Art. 38 ATSG in Verbindung mit Art. 22a Abs. 1 lit. c VwVG); dass kein Grund für die Wiederherstellung der Frist nach Art. 41 ATSG vorliegt; dass die Beschwerde vom 3. Dezember 2007 gemäss Poststempel am 5. Februar 2008 der schweizerischen Post übergeben worden ist; dass somit die Beschwerde verspätet und auf diese im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 lit. b VGG); dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) kostenlos ist und daher im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind; C-744/2008 dass die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 4

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