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Bundesverwaltungsgericht 22.02.2007 C-744/2006

22 février 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,724 mots·~9 min·2

Résumé

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung

Texte intégral

Abtei lung III C-744/2006 {T 0/2} Urteil vom 22. Februar 2007 Mitwirkung: Richter Imoberdorf; Richterin Beutler; Richter Trommer; Gerichtsschreiberin Sturm A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch B._______, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Am 13. Januar 2006 ersuchte A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) bei der Schweizer Botschaft in Belgrad um eine Einreisebewilligung für einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt bei seinem im Kanton Luzern wohnhaften Cousin B._______. Die Auslandvertretung verweigerte das beantragte Visum vorerst formlos und übermittelte anschliessend das Gesuch der Vorinstanz zum formellen Entscheid. B. Mit Verfügung vom 23. März 2006 wies die Vorinstanz das Einreisegesuch ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele seiner Landsleute würden versuchen, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern und sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Darüber hinaus bestünden keine gesellschaftlichen oder familiären Verpflichtungen in seinem Ursprungsland, die einzig Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Schliesslich würden auch keine Gründe vorliegen, welche eine Einreise trotzdem zwingend notwendig erscheinen liessen. C. Mit Beschwerde vom 20. April 2006 an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Cousin des Gesuchstellers (nachfolgend Gastgeber) sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des Besuchervisums. Im Wesentlichen bringt er zur Begründung vor, der Beschwerdeführer habe in Serbien eine Arbeitsstelle mit einem für örtliche Verhältnisse überdurchschnittlichen Verdienst. Ausserdem führe er seit zwei Jahren eine Beziehung, wodurch er an seine Heimat gebunden sei. Folglich sei an der fristgerechten Wiederausreise des Beschwerdeführers nicht zu zweifeln. Als Gastgeber sei er ausserdem bereit zusätzliche Garantien zu leisten, und er wäre mit einer Verkürzung der Aufenthaltsdauer auf einen Monat einverstanden. D. Mit Eingabe vom 29. Mai 2006 (Datum des Poststempels) reichte der Gastgeber eine Vollmacht im Original und eine entsprechende Übersetzung ein. E. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2006 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und verweist auf die Gründe in der angefochtenen Verfügung. Angesichts der jederzeitigen Reisebereitschaft des Beschwerdeführers würde ausserdem die geltend gemachte berufliche Tätigkeit auf keine besondere persönliche Verpflichtung hinweisen. F. Der Beschwerdeführer liess die dazu gewährte Replikfrist unbenutzt verstreichen.

3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanz gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweigerung der Einreise (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und 33 Bst. d VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die bei Inkraftreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 VGG). 3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 20 Abs. 1 ANAG i.V.m. Art. 48 VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert. Der Beschwerdeführer kann sich auf jeder Stufe des Verfahrens vertreten lassen (vgl. Art. 11 Abs. 1 VwVG). Eine entsprechende Vollmacht wurde mit Eingabe vom 29. Mai 2006 eingereicht. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 - 52 VwVG). 4. Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder wenn sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behörde entscheidet, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das schweizerische Recht weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht somit im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigende Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt auch für die Beurteilung von Einreiseersuchen zur Anwesenheit von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG). 5. Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 der Verordnung vom 14. Januar 1998

4 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländer (VEA, SR 142.211) nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. VEA). Dazu lassen sich jedoch, da ein künftiges Verhalten zu beurteilen ist, in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 6. Der Beschwerdeführer kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und unterliegt aufgrund seiner Nationalität den Visumsbestimmungen (vgl. Art. 1-5 VEA). 6.1 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 6.2 Die politische und wirtschaftliche Situation in Serbien ist weiterhin schwierig. Obschon mit der Umsetzung von Wirtschaftsreformen das Wachstum gesteigert werden konnte, bleibt die Arbeitslosigkeit mit einer Quote von fast 22% (2005) sehr hoch. Von dieser Situation besonders betroffen ist die junge Bevölkerungsschicht im Alter von 15 – 24 Jahren, die fast zur Hälfte arbeitslos ist (vgl. International Organization of Migration, Serbia Labour Market Assessment, September 2006, S. 2). Dementsprechend hoch ist der Anteil derer, die sich zur Emigration entschliessen. Der Wille zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo sich bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland etabliert haben und entsprechend ein soziales Netz besteht. 6.3 Angesichts dieser schwierigen Lage ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, Besucher aus dieser Region könnten nach einer Einreise versucht sein, ausländerrechtliche Bestimmungen zu umgehen, zumal sich der hohe Zuwanderungsdruck auch in den Asylgesuchszahlen niederschlägt. So ersuchten 2006 Staatsangehörige aus Serbien in der Schweiz am häufigsten um Asyl (2006: 1 225 Asylgesuche). Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Hinweise ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von einzelfallbezogener Beurteilung. 7. Der Beschwerdeführer ist 22-jährig und führt nach eigenen Angaben seit zwei Jahren eine Beziehung. Darüber hinaus macht er geltend, er verfüge durch seine Tätigkeit als Maschinentechniker in einem Familienbetrieb in Z._______ über eine Arbeitstelle mit einem überdurchschnittlichen Verdienst. Insofern der Beschwerdeführer damit darauf verweist, dass entgegen der angefochtenen Verfügung nicht nur gesellschaftliche oder

5 familiäre Verpflichtungen für eine Verwurzelung im Heimatland sprechen, ist ihm zuzustimmen. Dennoch kann im Rahmen der Gesamtwürdigung des vorliegenden Falles nicht auf Verpflichtungen geschlossen werden, welche die Wiederausreise aus der Schweiz als ausreichend gesichert erscheinen lassen. 7.1 Wie unter Ziffer 6.2 ausgeführt, wirkt sich die wirtschaftlich Krise insbesondere auf junge Erwachsene aus. Der Beschwerdeführer verfügt zwar gemäss eignen Angaben über eine Arbeitsstelle und ist somit nicht unmittelbar von Arbeitslosigkeit betroffen. Trotzdem ergibt sich aus seinem Hinweis, er verfüge für serbische Verhältnisse über eine gute Entlöhnung (ohne diese indessen zu beziffern), dass auch er von der allgemeinen schwierigen Wirtschaftssituation betroffen ist und implizit die Lage ausserhalb Serbiens als besser erachtet. Sein Alter und seine Tätigkeit in einem Familienbetrieb, der ihm aufgrund der familiären Bande auch später jederzeit eine Anstellung ermöglichen dürfte, lassen auf eine Flexibilität schliessen, die gegen eine massgebliche berufliche Verankerung im Heimatland spricht. Die Bescheinigung des Arbeitgebers, dem Beschwerdeführer werde neben 30 Tagen Urlaub zusätzlich 30 Tage Abwesenheit genehmigt, erscheint denn auch als Gefälligkeitsschreiben, begründet der Arbeitgeber doch die Möglichkeit zur 30-tägigen Abwesenheit mit der Renovation der Firma, ohne indessen den Zeitpunkt der Renovation festzulegen. Dem Beschwerdeführer wird dadurch ermöglicht, jederzeit seine Stelle zu verlassen, was mit der Begründung einer zeitlich begrenzten Renovation nicht in Einklang zu bringen ist. 7.2 Ferner sind auch keine gesellschaftlichen oder familiären Verpflichtungen ersichtlich, welche die Prognose der fristgerechten Wiederausreise begünstigen würden. Unter Berücksichtung des Alters des Beschwerdeführer vermag die zweijährige Beziehung, zu welcher keine weiteren Angaben gemacht wurden, diesen Umstand nicht zu ändern. 8. Auch wenn der Gastgeber die fristgerechte Rückkehr des Beschwerdeführers zusichert, so gibt diese Zusicherung angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers keine hinreichende Gewähr dafür, der Beschwerdeführer werde die Schweiz nach Ablauf der Visumsdauer wieder verlassen. Da die Verpflichtung hinsichtlich der Wiederausreise seines Gastes rechtlich nicht durchsetzbar ist (vgl. dazu den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement vom 27. Juli 1992 in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 57.24 am Ende), müssen somit ausschliesslich die Verhältnisse des Beschwerdeführers ausreichende Gewähr für fristgerechte und anstandslose Wiederausreise bieten. 9. Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und dem Beschwerdeführer die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher das Bundesrecht nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende

6 Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen und die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- (Gerichtsgebühr und Auslagen) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 29. Mai 2006 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (eingeschrieben) - der Vorinstanz (mit den Akten, eingeschrieben) - der Schweizerischen Vertretung in Belgrad (via Vorinstanz) - dem Amt für Migration des Kantons Luzern (via Vorinstanz) Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: A. Imoberdorf E. Sturm Versand am:

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