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Bundesverwaltungsgericht 15.09.2008 C-74/2007

15 septembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,718 mots·~19 min·1

Résumé

Einreise | Einreisebewilligung

Texte intégral

Abtei lung II I C-74/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . September 2008 Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger. S._______, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Lisa Etter-Steinlin, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-74/2007 Sachverhalt: A. Am 18. Februar 2003 wies das Amt für Ausländerfragen (heute: Migrationsamt) des Kantons Appenzell Ausserrhoden das Gesuch der in der Schweiz lebenden Mutter des serbischen Staatsangehörigen S._______ (geboren 1984, nachfolgend: Beschwerdeführer) um Nachzug ihres Sohnes aufgrund von dessen Volljährigkeit ab. B. Am 18. März 2003 beantragte der Beschwerdeführer bei der Schweizer Botschaft in Belgrad die Erteilung eines Einreisevisums zum Zwecke eines Besuchs bei seinen Eltern. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2003 verweigerte das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES, heute BFM) die nachgesuchte Einreisebewilligung. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid des damals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) vom 23. März 2004 abgewiesen. C. Am 21. April 2005 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Einreisevisums zum Zwecke des Besuchs seiner Tante. Nach formloser Verweigerung durch die Schweizer Vertretung in Belgrad wurde das Gesuch dem BFM zum Entscheid unterbreitet, welches es mit Verfügung vom 3. Juni 2005 abwies. D. Am 11. Oktober 2006 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Erteilung eines Einreisevisums zum Zwecke eines einmonatigen Besuchs bei seinen in X._______ wohnenden Eltern A.______ und B._______ S._______ (nachfolgend: Gastgeber). Nach formloser Verweigerung unterbreitete die schweizerische Vertretung das Gesuch dem BFM zum Entscheid. E. Nachdem das Amt für Ausländerfragen des Kantons Appenzell Ausserrhoden bei den Gastgebern zusätzliche Abklärungen vorgenommen und sich daraufhin mit Schreiben vom 10. November 2006 gegen eine Visumserteilung ausgesprochen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 1. Dezember 2006 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Wie- C-74/2007 derausreise des Beschwerdeführers könne aufgrund der wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse in Serbien nicht als gesichert angesehen werden. Dem Beschwerdeführer würden in seinem Herkunftsland zudem weder zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten obliegen, welche für eine fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten könnten. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 3. Januar 2007 beim EJPD Beschwerde, welche in der Folge zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde. In seiner Rechtsmitteleingabe beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise. In der innert Nachfrist eingereichten Beschwerdebegründung vom 19. Februar 2007 bringt er insbesondere vor, er habe zwischenzeitlich sein Studium erfolgreich abgeschlossen und verfüge seit dem 22. Juni 2006 über eine Festanstellung mit Vollzeitpensum bei einem Computer-Unternehmen in Belgrad. Als Beweismittel wurden eine Kopie des Arbeitsvertrages sowie ein Zwischenzeugnis vom 28. Dezember 2006 eingereicht. Aus Letzterem gehe hervor, dass er eine geschätzte Arbeitskraft sei, die im Unternehmen benötigt werde und daher mit der Weiterführung des Arbeitverhältnisses rechnen könne. Ihm obliege daher eine zwingende berufliche Verpflichtung und es sei kein Grund ersichtlich, weshalb er seine Arbeitsstelle verlassen sollte, zumal eine solche in seinem Herkunftsland nicht leicht zu finden sei. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, sein Lebensmittelpunkt befinde sich in seinem Herkunftsland. Er wohne bei seinen Grosseltern mütterlicherseits, welche beide bei schlechter Gesundheit seien. Die Grossmutter sei einseitig gelähmt und könne sich nicht gut fortbewegen, der Grossvater habe vor einigen Monaten eine Krebsoperation über sich ergehen lassen müssen. Der Beschwerdeführer helfe seinen Grosseltern beim Einkaufen, fahre sie zu den ebenfalls durch ihn vereinbarten Arztterminen und besorge ihre finanziellen Angelegenheiten. Es lebe keine weitere Verwandtschaft in Belgrad, so dass die Grosseltern auf seine Hilfe angewiesen seien. Ihm würden somit auch familiäre Verpflichtungen obliegen, welche er nicht aufgeben könne und wolle. Es sei daher nicht zu befürchten, dass er nicht fristgerecht ausreisen würde. G. Mit Eingabe vom 16. April 2007 reichte der Beschwerdeführer als C-74/2007 weitere Beweismittel ärztliche Bescheinigungen betreffend den Gesundheitszustand seiner Grossmutter und seines Grossvaters sowie drei Wohnsitzbescheinigungen ein. H. In ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2007 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bereits erwähnten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. Der Beschwerdeführer stamme aus einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhaltend sei. Er sei zudem jung und ledig. Zwar verfüge er über eine Anstellung, jedoch könne ihn eine solche im Hinblick auf das wirtschaftliche Umfeld und die schlechten sozialen Absicherungen im Herkunftsland nicht von einer Emigration ins Ausland abhalten. Zudem werde die anstandslose Wiederausreise sowohl von der Schweizer Vertretung in Belgrad als auch vom Amt für Ausländerfragen des Kantons Appenzell Ausserrhoden bezweifelt. I. Mit Replik vom 30. Mai 2007 führte der Beschwerdeführer aus, es sei seine Aufgabe und sein Wunsch, nach einem allfälligen Besuchsaufenthalt in der Schweiz nach Serbien zurückzukehren, um für seine Grosseltern zu sorgen. Er sei mit ihnen zutiefst verbunden, da sie ihn grossgezogen hätten. Es liege auf der Hand, dass er als "Quasi-Sohn" die Aufgabe übernehme, für seine pflegebedürftigen Grosseltern zu sorgen. Gleichzeitig reichte er eine Erklärung vom 25. Mai 2007 ein, in welcher er seinen Willen bekundet, nach einem einmonatigen Besuchsaufenthalt bei seinen Eltern wieder aus der Schweiz auszureisen. J. Mit Eingabe vom 24. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Verfügung einer serbischen Militärbehörde vom 28. Februar 2008 zu den Akten, mit welcher ihm bewilligt worden war, anstelle des Militärdienstes Zivildienst für die Dauer von 9 Monaten ab März 2008 zu leisten. C-74/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der in Frage stehenden Verweigerung der Einreisebewilligung eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Gemäss Artikel 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003, sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007, E. 2 mit weiteren Hinweisen). C-74/2007 3. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Das Gesuch, auf welches sich die angefochtene Verfügung bezieht, erging vor dem Inkrafttreten des AuG. Die materielle Beurteilung der vorliegenden Beschwerde erfolgt somit nach der altrechtlichen Regelung. Massgebend sind daher insbesondere das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). 4. Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung haben oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG). Gewisse Gruppen von Ausländerinnen und Ausländern benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. VEA). 4.1 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18 VEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 VEA). Das schweizerische Recht räumt somit weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch einen Anspruch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, Rz. 5.28). Dem behördlichen Ermessen steht deshalb im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt namentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische bzw. besuchsweise Aufenthalte von bis zu drei Mona- C-74/2007 ten, die bewilligungsfrei sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m. den massgeblichen Visumsbestimmungen). 4.2 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). 5. Zwischen der Schweiz und Serbien besteht kein Staatsvertrag, welcher dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz vermitteln würde. Er unterliegt den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 1–5 VEA), namentlich der Visumspflicht, da serbische Staatsangehörige davon nicht befreit sind. 6. Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. Es sind dabei jedoch auch die Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen. Insbesondere ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsland des Beschwerdeführers und seiner persönlichen Lebensumstände einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat. 6.1 6.1.1 Die politische und wirtschaftliche Lage in Serbien ist auch Jahre nach Beendigung der bewaffneten Auseinandersetzungen und Aufhebung von Boykottmassnahmen schwierig. Die eingeleiteten Privatisierungsmassnahmen hatten zunächst keinen wesentlichen Einfluss auf das Wirtschaftswachstum, was namentlich auf das Fehlen institutioneller Reformen (insbesondere der Justiz) zurückzuführen war. Solche wurden erst im Jahre 2005 energisch angegangen. Das Wirtschaftswachstum betrug denn auch im Jahre 2007 entsprechend gesunde 7.5 %, jedoch soll es sich im Jahre 2008 voraussichtlich wieder auf 5.5 % verlangsamen. Die Landwirtschaft ist nach wie vor Serbiens C-74/2007 wichtigster Wirtschaftszweig, das Wachstum wird jedoch vor allem vom Dienstleistungs- und Bausektor getragen. Die Inflationsrate belief sich im Jahre 2006 auf 6.6 %, stieg im Jahre 2007 auf 10.1 % an und soll 2008 immer noch 7.5 % betragen. Ein weiteres Problem stellt die Arbeitslosigkeit dar, die mit 19.5 % im 2006 und 18.8 % im 2007 zwar gesunken ist, jedoch im Vergleich mit anderen osteuropäischen Ländern nach wie vor sehr hoch liegt (Quellen: Staatssekretariat für Wirtschaft, <www.seco.admin.ch >, Themen > Aussenwirtschaft > Länderinformationen > Europa/Zentralasien > Serbien, Stand: Mai 2008, Deutsches Auswärtiges Amt, <www.auswaertiges-amt.de >, Länder, Reisen und Sicherheit > Serbien > Wirtschaft, Stand: März 2008, sowie Wiener Institut für Internationale Wirtschaftsvergleiche, <www.wiiw.ac.at >, Country expertise, alle besucht am 22. August 2008). Das Nettodurchschnittseinkommen liegt bei ca. 350 Euro monatlich (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, <www.auswaertigesamt.de >, Länder, Reisen und Sicherheit > Serbien > Wirtschaft, Stand: März 2008, besucht am 22. August 2008). Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, nach Westeuropa – und unter anderem auch in die Schweiz – zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz aufzubauen. Die Tendenz zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren Personen und wird vor allem dann noch begünstigt, wenn bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben und dementsprechend ein minimales Beziehungsnetz besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 6.1.2 Diese allgemeinen Umstände und Erfahrungen sind vorliegend jedoch insofern zu relativieren, als die wirtschaftliche Lage in Serbien signifikante regionale Unterschiede aufweist. Diese sind beispielsweise hinsichtlich des jeweiligen Anteils der in Armut lebenden Bevölkerung erheblich. Überdies sind die Unterschiede zwischen den ländlichen Gebieten und den städtischen Zentren beträchtlich. So betrug der Anteil der in Armut lebenden Bevölkerung im Jahre 2003 in den urbanen Regionen der Vojvodina und Belgrads 6.8-6.9%, während er sich im ländlichen Südostserbien auf hohe 22.7 % belief. Diese erheblichen regionalen Unterschiede finden sich bei den Arbeitslosenquoten und den Einkommen wieder (Quelle: Weltbank, Serbia and Montenegro Poverty Assessment, 2003, Volume II: Main Report, S. 34 f., online zu finden unter: <www.worldbank.org >, Topics > Poverty > Poverty http://www.seco.admin.ch/ http://www.worldbank.org/ http://www.auswaertiges-amt.de/ http://www.auswaertiges-amt.de/ http://www.wiiw.ac.at/ http://www.auswaertiges-amt.de/

C-74/2007 Analysis > Poverty Assessments > Europe & Central Asia > Serbia & Montenegro > Vol. II, besucht am 22. August 2008). Die Lage in der Hauptstadt Belgrad ist somit nicht mit derjenigen in anderen Landesteilen gleichzusetzen. Bei Belgrad handelt es sich vielmehr um eine aufstrebende europäische Metropole, wie auch die Auszeichnung als "Stadt der Zukunft Südeuropas" im Jahre 2006 belegt, welche regelmässig vom von der "Financial Times"-Gruppe herausgegebenen "Foreign Direct Investment magazine" auf der Grundlage wirtschaftlicher Kriterien verliehen wird (Quelle: <www.fdimagazine.com >, Back issues > 2006 > Feb/March > European Cities of the Future 2006/2007; besucht am 22. August 2008). Gerade bezüglich des städtischen Belgrads, in welchem der Beschwerdeführer lebt und arbeitet, ist somit aufgrund des dortigen höheren Lebensstandards und der grösseren Attraktivität die Gefahr einer Emigration allgemein als wesentlich geringer einzuschätzen als in Bezug auf andere Landesteile. Vor diesem Hintergrund vermag die Begründung der angefochtenen Verfügung, in welcher ausschliesslich auf die allgemeine Lage in Serbien verwiesen wird, nicht zu überzeugen. 6.2 Bei der Risikoanalyse betreffend die gesicherte Wiederausreise sind zudem nicht nur die allgemeinen Umstände zu berücksichtigen, sondern – wie vorstehend ausgeführt – sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles. Obliegt einem Beschwerdeführer im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand die Prognose begünstigen. 6.2.1 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 24-jährigen ledigen Mann, der gemäss den eingereichten Wohnsitzbescheinigungen im gleichen Belgrader Haushalt wohnt wie seine Grosseltern mütterlicherseits. Den Wohnsitzbestätigungen lässt sich weiter entnehmen, dass er bereits seit 1987, also seinem dritten Altersjahr, mit seiner Grossmutter zusammen an der fraglichen Adresse wohnt. Der Grossvater ist im Jahre 1992 dorthin zugezogen. Dieser Umstand spricht für sich genommen bereits für eine grosse Verbundenheit des Beschwerdeführers mit seinen Grosseltern und damit für einen familiären Bezug zum Heimatland. http://www.fdimagazine.com/

C-74/2007 Hinzu kommt, dass aus dem Arztzeugnis vom 5. März 2007 hervorgeht, dass sich die Grossmutter des Beschwerdeführers, Jahrgang 1930, im März 2007 einen Bruch des Oberschenkelknochen-Halses zugezogen hatte. Eine operative Behandlung desselben wurde aufgrund des unbefriedigenden Zustandes der Lunge und des Herzens sowie wegen des Geschwürs am Unterschenkel des gleichen Beines (ulcus cruris) nicht in Betracht gezogen. Aufgrund ihres allgemeinen Zustandes wurde die Patientin als hilfs- und pflegebedürftig beurteilt. Beim Grossvater, Jahrgang 1939, war gemäss einem vom 2. Oktober 2002 datierten "Entlassungsschein" einer Belgrader Klinik ein Kehlkopfkrebs (Larynxkarzinom) diagnostiziert worden, welcher während seines dortigen Aufenthalts im Oktober/November 2002 operativ entfernt wurde (Laryngektomie rechts). Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 8. März 2007 kann der Grossvater die Pflege seiner Ehefrau nicht alleine übernehmen, sondern ist dafür auf die Hilfe einer Drittperson angewiesen. Die Akten lassen somit erkennen, dass die Grosseltern des Beschwerdeführers – und insbesondere seine beinahe 80-jährige Grossmutter – in erheblichem Masse auf Pflege und Betreuung angewiesen sind. Der Beschwerdeführer wurde gemäss seinen eigenen Angaben (vgl. Replik S. 1 sowie die damit eingereichte Erklärung vom 25. Mai 2007) praktisch von seinen Grosseltern grossgezogen, was aufgrund des Umstands, dass er seit seinem dritten Altersjahr mit seiner Grossmutter zusammen lebt, glaubhaft erscheint. Aufgrund der langjährigen räumlichen Nähe sowie der damit einhergehenden emotionalen Verbundenheit ist davon auszugehen, dass die Pflege und die Betreuung der Grosseltern massgeblich durch den Beschwerdeführer wahrgenommen werden und diese daher in erheblichem Ausmass auf ihn angewiesen sind. Dem Beschwerdeführer obliegen somit im Herkunftsland familiäre Verpflichtungen, welche die Gefahr einer Emigration als relativ gering erscheinen lassen. 6.2.2 Hinsichtlich der beruflichen Situation gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach seinem Studienabschluss, am 22. Juni 2006, mit Z._______, einem Computer-Unternehmen mit Sitz in Belgrad, einen unbefristeten Arbeitsvertrag über eine Arbeitsstelle im Vollzeitpensum abgeschlossen hat. Gemäss dem eingereichten Vertrag handelte es sich bei der Arbeit des Beschwerdeführers ursprünglich vornehmlich um eine Tätigkeit im Verkauf (vgl. S. 1 der beglaubigten Übersetzung des Arbeitsvertrages). Der erweiterte Aufgabenbe- C-74/2007 schrieb, wie er im Zwischenzeugnis vom 28. Dezember 2006 vorgenommen wird, umfasst jedoch darüber hinaus auch verantwortungsvollere Aufgaben wie den Service von Computern und die Behebung von Hard- und Software-Problemen sowie die Administration der Website des Unternehmens und das Design von Werbematerial. Die Erweiterung des Aufgabenbereichs des Beschwerdeführers um Tätigkeiten mit zusätzlicher Verantwortung weist darauf hin, dass seine Arbeit seitens des Arbeitgebers geschätzt wird. Dies geht auch aus dem Wortlaut des Zwischenzeugnisses hervor, in welchem seine Tüchtigkeit sowie die Professionalität und Qualität seiner Arbeit hervorgehoben werden. Das Einkommen des Beschwerdeführers setzt sich gemäss Vertrag aus einem monatlichen Grundgehalt, welches um den Betrag von Steuerverpflichtungen sowie weitere Beiträge erhöht wird, und einem Zusatzgehalt sowie "anderen Einkommen im Einklang mit dem Gesetz und den allgemeinen Akten der Gesellschaft" zusammen (vgl. S. 2 der Übersetzung des Arbeitsvertrages). Angesichts dessen, dass seit Anstellungsbeginn einerseits über zwei Jahre vergangen sind und sein Pflichtenheft andererseits zwischenzeitlich beträchtlich erweitert wurde, dürfte der Verdienst zum heutigen Zeitpunkt höher liegen. Damit verfügt der Beschwerdeführer zwar möglicherweise auch aktuell über ein Einkommen, welches leicht unter dem Landesdurchschnitt liegt. Jedoch hat er nach einer mehrjährigen Ausbildung im Informatik-Bereich die Möglichkeit, eine qualifizierte Arbeit in seinem angestammten Tätigkeitsbereich auszuüben, und es ist davon auszugehen, dass er dafür einen tieferen Anfangslohn in Kauf nimmt. Aus vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 6.1.1) geht sodann hervor, dass die serbische Wirtschaft vor allem im Dienstleistungsbereich wächst, in welchem der Beschwerdeführer tätig ist. Er ist denn nun auch seit bereits über zwei Jahren bei Z._______ angestellt, was – angesichts namentlich auch der erwähnten Zufriedenheit des Arbeitgebers mit seinen Leistungen – für eine Stabilität des Arbeitsverhältnisses spricht. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und sein Arbeitgeber das bestehende Arbeitsverhältnis weiterführen werden. Als Indiz für dessen Stabilität und damit für die fristgerechte Wiederausreise ist in diesem Zusammenhang auch der Umstand zu werten, dass im aktuellen Gesuch um eine Einreisebewilligung lediglich für einen Zeitraum von einem Monat nachgesucht wird. Der beabsichtigte Besuch in der Schweiz wäre daher innerhalb des 20-tägigen minimalen Ferienanspruchs möglich, welchen die serbische Gesetzgebung vorsieht (vgl. Art. 69 des serbischen Arbeitsgesetzes, inoffizielle Übersetzung online unter <http://www.lexadin.nl/wlg >, Legislation > Serbia > Labor Law, http://www.lexadin.nl/wlg

C-74/2007 Stand: Mai 2008, besucht am 22. August 2008). Der Beschwerdeführer verfügt damit durchaus auch über eine massgebliche berufliche Verankerung in seinem Herkunftsland. 7. Bei der vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung ist das private Interesse des Beschwerdeführers an einer Einreise gegenüber den öffentlichen Interessen, welche dieser entgegenstehen könnten, abzuwägen. Das Interesse des Beschwerdeführers daran, seine Eltern und seine Schwester nach mehreren Jahren, in denen ein Treffen lediglich in Serbien möglich war, in der Schweiz besuchen zu können, ist als hoch einzustufen und es fällt daher bei der Interessenabwägung ebenfalls ins Gewicht. 8. Auch wenn ein gewisses Risiko für ein missbräuchliches Verhalten damit nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, erweist es sich im Rahmen der vorliegenden Interessenabwägung als nicht ausschlaggebend, lassen doch die berufliche Verwurzelung, vor allem aber auch die Verbundenheit des Beschwerdeführers mit seinen Grosseltern sowie die Verantwortung für deren Pflege und Betreuung gesamthaft eine positive Prognose zu. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers bieten somit hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise. An diesem Ergebnis vermag der Verweis der Vorinstanz auf die kantonalen Behörden und die Auslandsvertretung, die das Einreisebegehren ebenfalls abgelehnt bzw. dessen Ablehnung beantragt haben, nichts zu ändern. Besagte Behörden waren nicht in Kenntnis der Vorbringen im Beschwerdeverfahren sowie der beigebrachten Beweismittel. Die kantonale Behörde begründet ihren Ablehnungsantrag zudem namentlich mit dem Hinweis auf das Verfahren betreffend das erste Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Einreisebewilligung, welches im März 2004 in letzter Instanz vom EJPD abgewiesen worden war. Der Beschwerdeführer war damals jedoch noch in Ausbildung, während er inzwischen – wie erwähnt – über ein abgeschlossenes Studium und eine solide Festanstellung in Belgrad verfügt. In diesem Zusammenhang ist auch das Familiennachzugsgesuch der Mutter des Beschwerdeführers aus dem Jahre 2003 zu sehen, die ihrem Sohn ein Studium in der Schweiz hatte ermöglichen wollen. Auch diesbezüglich liegt nach Abschluss seines Studiums eine grundlegend ver- C-74/2007 änderte Sachlage vor. Seine heutige Situation verbindlicher beruflicher Verpflichtungen unterscheidet sich somit grundlegend von seiner früheren Lage. Von einer massgeblich veränderten Situation ist ferner auch aufgrund der gesteigerten Hilfsbedürftigkeit der Grosseltern auszugehen. 9. Die angefochtene Verfügung ist somit in unrichtiger Ausübung des Ermessens ergangen (Art. 49 Bst. a VwVG). Sie ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu einem Besuchsaufenthalt für den gewünschten Zeitraum zu bewilligen und die Schweizer Botschaft in Belgrad zur Ausstellung des Visums zu ermächtigen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist ihm zurückzuerstatten. Es ist ihm ausserdem eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 14) C-74/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 1. Dezember 2006 aufgehoben. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, S._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und die Schweizer Botschaft in Belgrad zur Ausstellung des gewünschten Besuchervisums zu ermächtigen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer durch die Gerichtskasse zurückerstattet. 4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Wohnsitzbescheinigungen, Arztzeugnisse und Zwischenzeugnis des Arbeitgebers im Original zurück) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Migrationsamt des Kantons Appenzell Ausserrhoden Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Viviane Eggenberger Versand: Seite 14

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